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   BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81   

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BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81 (https://dejure.org/1983,60)
BVerfG, Entscheidung vom 12.01.1983 - 2 BvL 23/81 (https://dejure.org/1983,60)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 (https://dejure.org/1983,60)
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Bezirksschornsteinfeger

Art. 83 ff GG, "Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung";

Art. 100 GG, § 80 BVerfGG, Vorlage ist auch im Rahmen einer gerichtlichen Zwischenentscheidung zulässig

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Schornsteinfegerversorgung

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schornsteinfeger - Betrauung durch Vesorgungsanstalt - Bundesverwaltung - Zulassung einer Richtervorladung - Zuweisung von Verwaltungsaufgaben - Verwaltungskompetenzen - Organisatorischer Gestaltungsbereich - Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung - ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 1
  • NVwZ 1983, 537
  • DVBl 1983, 539
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
    Dies folgt aus dem Grundgedanken der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit, der auch in Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zum Tragen kommt: Die mit dem Normenkontrollverfahren verbundene Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und weiterer oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder (vgl. § 82 BVerfGG) läßt sich nur rechtfertigen, wenn sie zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens (oder auch schon für eine Entscheidung in einem solchen Verfahren) unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 11, 330 [335]; 47, 146 [154]).

    So hat das Bundesverfassungsgericht etwa Vorlagen dann nicht zugelassen, wenn das vorlegende Gericht sich auf diesem Weg eine Beweisaufnahme ersparen wollte (BVerfGE 47, 146 [152 f.] m. w. N.).

    Auch alternative Erwägungen zwischen der Gültigkeit und der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ermöglichen nicht schlechthin die Vorlage (BVerfGE 47, 146 [164 f.]).

    Gerade wenn es naheliegt, daß sich die Beteiligten für ihr künftiges Verhalten am Inhalt der ergangenen Entscheidung ausrichten, ist eine Vorlage geboten (vgl. BVerfGE 47, 146 [161 ff.]).

    So hat das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich im Hinblick auf eine drohende Unklarheit der Rechtskraftwirkung im Ausgangsverfahren ausgesprochen, daß in bestimmten Rechtslagen ein Gericht seine Entscheidung nicht zugleich alternativ auf die Verfassungswidrigkeit oder auf die Gültigkeit eines Gesetzes stützen dürfe, selbst wenn die Entscheidungsformel dadurch unberührt bliebe (BVerfGE 13, 97 [103 f.]; 18, 353 [360]; dazu auch BVerfGE 47, 146 [162]).

  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvL 6/69

    Beförderungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
    Diesem Ergebnis stünde nicht nur die Entscheidung BVerfGE 32, 145 entgegen.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat verschiedentlich von dem "grundgesetzlichen Verbot der sogenannten Mischverwaltung" gesprochen (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]; 39, 96 [120]; 41, 291 [311]; s. zur "Mischverwaltung" auch BVerfGE 11, 105 [124]).

    Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht (BVerfGE 32, 145 [156]; 39, 90 [190]; 41, 291 [311]).

    Es gilt der allgemeine Verfassungssatz (vgl. BVerfGE 4, 115 [139]), daß weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können; Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind auch mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig (BVerfGE 32, 145 [156]).

  • BVerwG, 27.06.1967 - I C 152.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
    Der Versorgungsverein wurde der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers unterstellt (§ 28 Abs. 2, 3 der Verordnung), damit in die Organisation der Reichsverwaltung eingegliedert und von einer preußischen in eine reichsunmittelbare Einrichtung umgewandelt (vgl. BVerwGE 27, 228 [231]).

    Unmittelbar nach Ende des Zweiten Weltkriegs war der Versorgungsverein handlungsunfähig, bestand aber nach allgemeiner Ansicht fort (vgl. BVerwGE 27, 228 [231]).

    Der Gesetzgeber habe die Verwaltung der Versorgungseinrichtung durch die Versicherungskammer vorgefunden; sie habe sich in der Praxis bewährt und sei vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 27, 228) gebilligt worden.

    Dieser weist auf die Entscheidung BVerwGE 27, 228 hin und erwähnt ein Urteil vom 13. November 1980 (GewArch 1981, S. 171), in dem er ohne nähere Begründung von der Rechtsgültigkeit des § 38 Abs. 2 SchfG ausgegangen sei.

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
    (1) Hinsichtlich der Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 12 GG (konkurrierende Gesetzgebung für "die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung") hat das Bundesverfassungsgericht "Sozialversicherung" als -- weitgefaßten -- "verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff" verstanden (BVerfGE 11, 105 [111 ff.]):.

    Auch die Versorgung selbständiger Handwerksmeister ist Sozialversicherung (vgl. schon BVerfGE 11, 105 [113]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat verschiedentlich von dem "grundgesetzlichen Verbot der sogenannten Mischverwaltung" gesprochen (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]; 39, 96 [120]; 41, 291 [311]; s. zur "Mischverwaltung" auch BVerfGE 11, 105 [124]).

  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
    Dies folgt aus dem Grundgedanken der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit, der auch in Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zum Tragen kommt: Die mit dem Normenkontrollverfahren verbundene Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und weiterer oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder (vgl. § 82 BVerfGG) läßt sich nur rechtfertigen, wenn sie zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens (oder auch schon für eine Entscheidung in einem solchen Verfahren) unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 11, 330 [335]; 47, 146 [154]).

    Die Klärung der Entscheidungserheblichkeit einer gesetzlichen Norm (zunächst durch das vorlegende Gericht selbst) dient in erster Linie dazu, eine unnötige Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und weiterer oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder zu vermeiden (vgl. BVerfGE 11, 330 [335]); eine Vorlage ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn feststeht, daß sie für eine Entscheidung im Ausgangsrechtsstreit unerläßlich ist.

  • BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74

    Strukturförderung

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat verschiedentlich von dem "grundgesetzlichen Verbot der sogenannten Mischverwaltung" gesprochen (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]; 39, 96 [120]; 41, 291 [311]; s. zur "Mischverwaltung" auch BVerfGE 11, 105 [124]).

    Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht (BVerfGE 32, 145 [156]; 39, 90 [190]; 41, 291 [311]).

  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
    Von ihr geht das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage aus (st. Rspr.; etwa BVerfGE 46, 268 [283]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, daß es an die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit -- ausnahmsweise -- dann nicht gebunden ist, wenn sie von der Beurteilung verfassungsrechtlicher Fragen abhängt (BVerfGE 46, 268 [284]; 48, 29 [38]).

  • BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

    Städtebauförderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat verschiedentlich von dem "grundgesetzlichen Verbot der sogenannten Mischverwaltung" gesprochen (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]; 39, 96 [120]; 41, 291 [311]; s. zur "Mischverwaltung" auch BVerfGE 11, 105 [124]).
  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
    So hat das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich im Hinblick auf eine drohende Unklarheit der Rechtskraftwirkung im Ausgangsverfahren ausgesprochen, daß in bestimmten Rechtslagen ein Gericht seine Entscheidung nicht zugleich alternativ auf die Verfassungswidrigkeit oder auf die Gültigkeit eines Gesetzes stützen dürfe, selbst wenn die Entscheidungsformel dadurch unberührt bliebe (BVerfGE 13, 97 [103 f.]; 18, 353 [360]; dazu auch BVerfGE 47, 146 [162]).
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
    Es gilt der allgemeine Verfassungssatz (vgl. BVerfGE 4, 115 [139]), daß weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können; Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind auch mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig (BVerfGE 32, 145 [156]).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 15.12.1959 - 2 BvL 74/58

    Anforderungen an eine richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 14/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BSG, 20.12.1957 - 7 RKg 4/56
  • BVerwG, 13.11.1980 - 5 C 19.79

    Bezirkschornsteinfegermeister - Berufstätigkeit in DDR - Bestellung -

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur dann zulässig, wenn dies zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 47, 146 ; 63, 1 ).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]; - 41, 291 [311]; - 63, 1 [39]).

    Der Spielraum bei der organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung findet in den Kompetenz- und Organisationsnormen der Art. 83 ff. GG seine Grenzen (BVerfGE 63, 1 [39]).

    Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sogenannte Mischverwaltung aus (vgl. BVerfGE 63, 1 [38 ff.]; - 108, 169 [182] m. w. N.).

    Innerhalb des durch die Art. 83 ff. GG gezogenen Rahmens ist eine zwischen Bund und Ländern aufgeteilte Verwaltung deshalb zulässig (vgl. BVerfGE 63, 1 [38 ff.]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 [944]).

    Dem Grundgedanken einer Kompetenznorm (wie auch der finanziellen Lastenaufteilung zwischen Bund und Ländern) widerspräche es, wenn in weitem Umfang Einrichtungen der Landesverwaltung für Zwecke der Bundesverwaltung herangezogen würden (vgl. BVerfGE 63, 1 [41]).

    Daher kann die Heranziehung an sich unzuständiger Verwaltungseinrichtungen nur hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 63, 1 [41]) und ist an besondere Voraussetzungen gebunden.

    bb) Zwar bedarf das Zusammenwirken von Bund und Ländern im Bereich der Verwaltung nicht in jedem Fall einer besonderen verfassungsrechtlichen Ermächtigung (vgl. BVerfGE 63, 1 [40]).

    Sie orientiert sich im Wesentlichen an einem Präjudiz zur geschäftsführenden Wahrnehmung von Bundesaufgaben durch eine bestimmte Landesbehörde (BVerfGE 63, 1), dessen Aussagen offensichtlich nicht ohne weiteres zur Beurteilung von Kooperationsformen wie Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b Abs. 2 SGB II herangezogen werden können.

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Kompetenzen stehen nicht zur Disposition ihrer Träger (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 32, 145 ; 63, 1 ; 119, 331 ; 137, 108 ; 145, 171 ).
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