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   BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13   

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BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13 (https://dejure.org/2013,32230)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13 (https://dejure.org/2013,32230)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 (https://dejure.org/2013,32230)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8 Abs 1 StVollzG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rückverlegung eine Strafgefangenen in ursprüngliche JVA stellt nicht zwingend einen "schweren Nachteil" iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar - Zudem Subsidiarität bei unzureichender Nutzung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rückverlegung eine Strafgefangenen in ursprüngliche JVA stellt nicht zwingend einen "schweren Nachteil" iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar - Zudem Subsidiarität bei unzureichender Nutzung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rückverlegung eine Strafgefangenen in ursprüngliche JVA stellt nicht zwingend einen "schweren Nachteil" iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar - Zudem Subsidiarität bei unzureichender Nutzung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 ) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 - juris - Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris, und vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ).

    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ).

  • BVerfG, 30.05.2007 - 2 BvR 2012/05

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Verneinung jeglichen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13
    Dies ist auch dann von Bedeutung, wenn die Verlegung dem Betroffenen zur Vermeidung sonstiger seiner Meinung nach ungerechtfertigter Nachteile angesonnen wird (vgl. BVerfGK 11, 262 ).

    Weshalb unter diesen Umständen die angebotene Rückverlegung für ihn mit derart schweren Nachteilen verbunden sein sollte, dass zu deren Abwendung das Bundesverfassungsgericht eingreifen muss, legt er nicht dar (vgl. dagegen zu den nicht von einer derartigen Schwere des Nachteils abhängigen fachgerichtlichen Prüfungspflichten, wenn die Unterbringungsanstalt Anträge unter Verweis darauf ablehnt, dass dem Begehren des Untergebrachten - nur - in einer anderen Anstalt entsprochen werden könne, BVerfGK 11, 262 ).

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13
    a) Bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 122, 342 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 ) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 - juris - Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris, und vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ).
  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03

    Verlegung eines Strafgefangenen; allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verlust der

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13
    Zwar berührt die gegen seinen Willen erfolgende Verlegung eines Strafgefangenen oder im Maßregelvollzug Untergebrachten das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und kann für den Betroffenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein, da seine in der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen werden und typischerweise der unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes neu begonnen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).
  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05

    Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere Justizvollzugsanstalt;

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13
    Zwar berührt die gegen seinen Willen erfolgende Verlegung eines Strafgefangenen oder im Maßregelvollzug Untergebrachten das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und kann für den Betroffenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein, da seine in der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen werden und typischerweise der unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes neu begonnen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).
  • BVerfG, 05.07.2013 - 1 BvR 1014/13

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Hessischen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13
    b) Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist jedoch nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfGK 18, 354 m.w.N.; speziell zum Erfordernis der Darlegung eines hinreichend schweren Nachteils vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -, juris).
  • BVerfG, 23.08.2010 - 2 BvQ 56/10

    Beschränkung der Einkaufsmöglichkeit eines Gefangenen auf Nutzung eines

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13
    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen als im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris, und vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 -, juris).
  • BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvQ 84/09

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen Subsidiarität

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 ) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 - juris - Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris, und vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ).
  • BVerfG, 17.02.2011 - 2 BvQ 50/10

    Unzureichende Antragsbegründung - keine förmliche Entscheidung über

  • BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11

    Unzulässigkeit eines eA-Antrags bei mangelnder Absicht, in der Hauptsache ein

  • BVerfG, 30.12.2002 - 2 BvQ 59/02

    Kein Erlass einer eA solange fachgerichtlicher Eilrechtsschutz erlangt werden

  • BVerfG, 23.02.2009 - 2 BvQ 7/09

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA zur vorläufigen Regelung von

  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 6/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u. a. wegen fehlender

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nach dem auch im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu beachtenden Grundsatz der Subsidiarität nur in Betracht, wenn zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    a) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    aa) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 17.05.2016 - 2 BvQ 19/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 44, 98 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 5; stRspr).

    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 44, 98 ; 88, 25 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 194/11 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 3; stRspr).

  • BVerfG, 16.03.2016 - 2 BvQ 16/16

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).
  • BVerfG, 12.06.2017 - 2 BvQ 28/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Übermittlung von

    Nach diesem Grundsatz kommt eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, juris).
  • BVerfG, 22.09.2016 - 2 BvQ 52/16

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Versagung medizinischer

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ).
  • BVerfG, 11.08.2016 - 2 BvQ 38/16

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882).
  • BVerfG, 10.08.2016 - 2 BvQ 36/16

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris).
  • BVerfG, 19.05.2016 - 2 BvQ 24/16

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig aufgrund materieller

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, S. 2420).
  • BVerfG, 09.07.2017 - 2 BvQ 41/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend eine

  • BVerfG, 17.05.2016 - 2 BvQ 20/16

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den

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