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BVerfG, 25.10.1990 - 2 BvR 1388/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 90 Abs. 1; BWahlG § 18 Abs. 2
Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54
Klagebefugnis politischer Parteien
Auszug aus BVerfG, 25.10.1990 - 2 BvR 1388/90
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwer de schon deswegen unzulässig ist, weil politische Parteien die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch die Gestaltung des Wahlverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits geltend machen können (vgl. BVerfGE 4, 27). - BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90
Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des …
Auszug aus BVerfG, 25.10.1990 - 2 BvR 1388/90
Damit greift sie in der Sache, wenn dies auch in ihrem Antrag nicht zum Ausdruck kommt, den Beschluß des Senats vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90 - an, der die rechtliche Grundlage für die beanstandete Differenzierung bildet. - BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57
Mandatsverlust
Auszug aus BVerfG, 25.10.1990 - 2 BvR 1388/90
Eine Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG ist nicht zulässig, wenn eine Verletzung der dort genannten Rechte durch die angefochtene Maßnahme gar nicht möglich ist (BVerfGE 6, 445 [447]). - BVerfG, 29.11.1951 - 1 BvR 257/51
Keine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BVerfG
Auszug aus BVerfG, 25.10.1990 - 2 BvR 1388/90
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehören aber nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt, die § 90 Abs. 1 BVerfGG meint; ihre Überprüfung unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung würde dem Wesen dieser Entscheidungen widersprechen (BVerfGE 1, 89 [90]).
- BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19
Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes …
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehören nicht zu den Akten öffentlicher Gewalt, die § 90 Abs. 1 BVerfGG meint; ihre Überprüfung unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung würde dem Wesen dieser Entscheidungen widersprechen (grundlegend BVerfGE 1, 89 ; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1990 - 2 BvR 1388/90 -, Rn. 2).