Rechtsprechung
BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Ablehnung des Erlasses einer eA, mit der eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zur Sendung eines ungekürzten Wahlwerbespots verpflichtet werden sollte
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
ZDF muss umstrittenen APPD Wahlwerbespot nicht ungekürzt senden
- IRIS Merlin (Kurzinformation)
Ausstrahlung von Wahlwerbespots
- beck.de (Kurzinformation)
Wahlwerbespots: Entscheidungen zur Ausstrahlung
Verfahrensgang
- VG Mainz, 01.09.2005 - 4 L 515/05
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 2 B 11269/05
- BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05
- BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 03.08.1994 - 1 BvR 1279/94
Allgemeine Handlungsfreihei und Rechtsstaatsprinzip bei Gewährung von Rechtshilfe …
Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; - 68, 233 [235]; - 71, 158 [161]; - 79, 379 [383]; - 91, 140 [144]; - 103, 41 [42]; stRspr).Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 [172]; - 88, 173 [179 f.]; - 91, 140 [144]; - 99, 57 [66]; stRspr).
- BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr …
Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; - 68, 233 [235]; - 71, 158 [161]; - 79, 379 [383]; - 91, 140 [144]; - 103, 41 [42]; stRspr). - BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
'Legende vom toten Soldaten'
Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; - 68, 233 [235]; - 71, 158 [161]; - 79, 379 [383]; - 91, 140 [144]; - 103, 41 [42]; stRspr).
- BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98
Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein
Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 [172]; - 88, 173 [179 f.]; - 91, 140 [144]; - 99, 57 [66]; stRspr). - BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
Volksbefragung
Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; - 68, 233 [235]; - 71, 158 [161]; - 79, 379 [383]; - 91, 140 [144]; - 103, 41 [42]; stRspr). - BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93
Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die …
Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 [172]; - 88, 173 [179 f.]; - 91, 140 [144]; - 99, 57 [66]; stRspr). - BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89
Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im …
Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; - 68, 233 [235]; - 71, 158 [161]; - 79, 379 [383]; - 91, 140 [144]; - 103, 41 [42]; stRspr). - BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die …
Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 [172]; - 88, 173 [179 f.]; - 91, 140 [144]; - 99, 57 [66]; stRspr). - OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 2 B 11269/05
Ausstrahlung schwer jugendgefährdender Wahlwerbespots
Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden G. -, Tempelhofer Ufer 7, 10963 Berlin, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Dreher, Hauptstraße 30, 15907 Lübben/Spreewald - gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2005 - 2 B 11269/05. - BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
Auszug aus BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; - 68, 233 [235]; - 71, 158 [161]; - 79, 379 [383]; - 91, 140 [144]; - 103, 41 [42]; stRspr). - VG Mainz, 01.09.2005 - 4 L 515/05
Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands - ZDF muss Wahlwerbespot nicht …
Rechtsprechung
BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verweigerung der Ausstrahlung einer die Menschenwürde missachtenden Wahlwerbesendung
- Wolters Kluwer
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde; Abwägung zwischen dem Interesse der öffentlichen Gewalt am Vollzug der Entscheidungen und dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Vollzugsaufschub bis zur Klärung im ...
- Judicialis
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Mainz, 01.09.2005 - 4 L 515/05
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 2 B 11269/05
- BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1545/05
- BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2006, 369
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
Wahlwerbesendungen
Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05
Selbstverständlich darf Wahlwerbung nicht gegen die Verfassung oder die mit ihr im Einklang stehenden Gesetze verstoßen oder gar Straftatbestände erfüllen (vgl. BVerfGE 47, 198 ).Nur ein evidenter Verstoß rechtfertigt eine Zurückweisung (vgl. BVerfGE 47, 198 ).
So werden die Parteien nicht gehindert, an der politischen Willensbildung teilzunehmen, sondern ihnen wird lediglich verwehrt, dabei die von den verfassungsgemäßen Gesetzen gezogenen Grenzen zu überschreiten und anderweitig geschützte wichtige Rechtsgüter zu verletzen (vgl. BVerfGE 47, 198 ).
Deren Entscheidung ist von Verfassungs wegen nur zu beanstanden, wenn ihre Feststellungen und Wertungen in der fraglichen Wahlwerbesendung keine Stütze finden (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ).
- BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr
Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05
Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein; denn sie enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 69, 315 ; BVerfGK 3, 222 ).So kann vermieden werden, vollendete Tatsachen zu schaffen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich das hoheitliche Handeln im Nachhinein als rechtswidrig erweist (stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 93, 1 ; BVerfGK 3, 222 ).
Aus diesem Grund hat das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse der öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer Entscheidungen und dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Vollzugsaufschub bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen (vgl. BVerfGE 51, 268 ; 53, 30 ; BVerfGK 3, 222 ).
- BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77
Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule
Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05
Nicht wieder gut zu machende Folgen sind soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 51, 268 ).Aus diesem Grund hat das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse der öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer Entscheidungen und dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Vollzugsaufschub bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen (vgl. BVerfGE 51, 268 ; 53, 30 ; BVerfGK 3, 222 ).
- BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
Politische Parteien
Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05
Der Intendant einer Fernsehanstalt hat das ihm zustehende Prüfungsrecht bei der Beurteilung von Wahlwerbesendungen großzügig zu handhaben (vgl. BVerfGE 69, 257 ).Deren Entscheidung ist von Verfassungs wegen nur zu beanstanden, wenn ihre Feststellungen und Wertungen in der fraglichen Wahlwerbesendung keine Stütze finden (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ).
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05
Überwiegende öffentliche Belange können es aber rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückzustellen (vgl. BVerfGE 65, 1 m.w.N.). - BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05
Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein; denn sie enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 69, 315 ; BVerfGK 3, 222 ). - BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05
So kann vermieden werden, vollendete Tatsachen zu schaffen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich das hoheitliche Handeln im Nachhinein als rechtswidrig erweist (stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 93, 1 ; BVerfGK 3, 222 ). - BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90
Durchsuchungsanordnung I
Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 27 ; stRspr). - BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77
Mülheim-Kärlich
Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05
Aus diesem Grund hat das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse der öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer Entscheidungen und dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Vollzugsaufschub bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen (vgl. BVerfGE 51, 268 ; 53, 30 ; BVerfGK 3, 222 ). - BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
Behördliches Beschwerderecht
Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05
Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein; denn sie enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 69, 315 ; BVerfGK 3, 222 ). - OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 2 B 11269/05
Ausstrahlung schwer jugendgefährdender Wahlwerbespots
- VG Mainz, 01.09.2005 - 4 L 515/05
Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands - ZDF muss Wahlwerbespot nicht …
- OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19
Wahlplakate; Volksverhetzung; Menschenwürde; Volksverräter; Migration; …
Im Übrigen waren die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. zu Wahlwerbespots: BVerfG, Beschl. v. 6. März 2006 - 2 BvR 1545/05 -, juris Rn. 5 ff.). - OVG Sachsen, 23.05.2019 - 3 B 155/19
Abhängung von Wahlplakaten; Migration; Volksverhetzung; böswilliges …
Im Übrigen waren die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. zu Wahlwerbespots: BVerfG, Beschl. v. 6. März 2006 - 2 BvR 1545/05 -, juris Rn. 5 ff.). - VG Berlin, 21.05.2019 - 27 K 93.16
Maßnahmen gegen einen Betreiber einer Facebook- Seite wegen jugendgefährdendem …
Auch sie unterliegen aber bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit den allgemein geltenden Gesetzen, insbesondere auch § 4 JMStV (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. März 2006 - 2 BvR 1545/05 -, juris, Rn. 8). - VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08
Zur Prüfungsbefugnis der öffentlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich …
Gegen die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses spricht weiterhin, dass das Verwaltungsgericht aufgrund seines verkürzten Zitats des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2006 - 2 BvR 1545/05 - (NVwZ-RR 2006 S. 369 f. = juris Rdnr. 8) in seinen Prüfungsansatz nicht einbezogen hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, die Prüfungsbefugnis der Rundfunkanstalten hinsichtlich der Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien stark eingeschränkt ist. - VG Meiningen, 16.03.2017 - 8 K 209/15
Prüfungsbefugnis von Rundfunkanstalten in Bezug auf NPD Wahlwerbung; Reichweite …
Dadurch werden die Parteien nicht gehindert, an der politischen Willensbildung teilzunehmen, sondern ihnen wird lediglich verwehrt, dabei die von den verfassungsgemäßen Gesetzen gezogenen Grenzen zu überschreiten und anderweitig geschützte wichtige Rechtsgüter zu verletzen (…BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 95; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05 -, juris, Rn. 8).