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   BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 990/00   

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https://dejure.org/2003,8255
BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 990/00 (https://dejure.org/2003,8255)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2003 - 2 BvR 990/00 (https://dejure.org/2003,8255)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 (https://dejure.org/2003,8255)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erstattung von notwendigen Auslagen und Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Bundesverfassungsgericht - Überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde im Rahmen einer Entscheidung über die Erstattung von Auslagen

  • Judicialis

    BVerfGG § 34a Abs. 3; ; BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34a Abs. 3
    Kostenerstattung in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 990/00
    Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nur in Betracht, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    Maßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet, oder ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde beispielsweise deshalb ohne weiteres unterstellt werden kann, weil die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die das Gericht womöglich nötigen würde, zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen, findet dagegen im Rahmen der Entscheidung über die Erstattung von Auslagen regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99 -, NJW 2001, S. 216).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 990/00
    Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nur in Betracht, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die das Gericht womöglich nötigen würde, zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen, findet dagegen im Rahmen der Entscheidung über die Erstattung von Auslagen regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99 -, NJW 2001, S. 216).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 990/00
    Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die das Gericht womöglich nötigen würde, zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen, findet dagegen im Rahmen der Entscheidung über die Erstattung von Auslagen regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99 -, NJW 2001, S. 216).
  • BVerfG, 26.05.2000 - 2 BvR 2189/99

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls der

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 990/00
    Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die das Gericht womöglich nötigen würde, zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen, findet dagegen im Rahmen der Entscheidung über die Erstattung von Auslagen regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99 -, NJW 2001, S. 216).
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 362/10

    Zu den Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Obliegenheit seiner Rechtsprechung stets unbeanstandet zu Grunde gelegt (vgl. BVerfGE 67, 251 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 1988 - 1 BvR 392/88 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 -, NJW 2000, S. 3344; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 27.10.2017 - 1 BvR 1746/16

    Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels

    Soweit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O. mit Blick auf den vor den Fachgerichten verfolgten Anspruch auf vorläufige Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten möglicherweise Erfolgsaussichten zugekommen sein mögen, fehlt es an der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 08.11.2018 - 1 BvR 1020/17

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. war abzulehnen (§ 114 Zivilprozessordnung ; vgl. BVerfGE 1, 109 ), da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Erledigungserklärung beim Bundesverfassungsgericht nicht nachgewiesen worden sind (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 -, juris, Rn. 4).
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