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   OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 M 435/03   

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OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 M 435/03 (https://dejure.org/2003,20075)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.09.2003 - 2 M 435/03 (https://dejure.org/2003,20075)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. September 2003 - 2 M 435/03 (https://dejure.org/2003,20075)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    LSA-VwVfG § 12 I Nr. 1; ; LSA-VwVfG § 35; ; LSA-VwVfG § 41 I 1; ; LSA-MitSEPl-VO § 1 IV Nr. 1; ; LSA-LHO § 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für einen Schulbesuch in der Sekundarschule; Anspruch auf Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für einen (zukünftigen) Schulbesuch; Anspruch auf fehlerfreie Abwägung privater Belange mit öffentlichen Belangen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78

    Schulorganisatorische Maßnahme - Schließung einer Schule - Schulanfänger -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 M 435/03
    Die Schließung einer Schule ist eine schulorganisatorische Maßnahme, die keine grundsätzlich andersartigen Probleme aufwirft als eine Planung in anderen Bereichen und daher dem Gebot der gerechten Abwägung genügen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, Buchholz 421 [Kultur- und Schulwesen] Nr. 61); dieses Gebot ist bei einer Schulorganisationsmaßnahme allenfalls dann verletzt, wenn nicht alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, wenn das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis gestanden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - BVerwG IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56).

    Allerdings steht den in betroffenen Schülern und Eltern bei der Überprüfung der planerischen Entscheidung für eine Schulschließung kein umfassender Anspruch auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange mit öffentlichen Belangen zu, d. h. sie können keine Abwägungsfehler bezogen auf öffentliche Belange geltend machen (BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, DVBl. 1979, 352).

  • BVerwG, 03.12.1981 - 3 B 90.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Funktionsnachfolge eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 M 435/03
    Eine formelle Beschwer des Rechtsmittelführers, die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Vorb. § 124 RdNr. 39), liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für die Beteiligten verbindlich werden kann, hinter seinem Begehren zurückbleibt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1981 - BVerwG 3 B 90.80 -, Buchholz 421.0, Nr. 157).

    Dies ist regelmäßig bei einer Klage- oder Antragsabweisung der Fall, weil der Umfang der Bindungswirkung anders nicht bestimmbar ist (BVerwG, Urt. v. 03.12.1981, a. a. O.; Kopp, a. a. O., § 121 RdNr. 18).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 M 435/03
    Die Schließung einer Schule ist eine schulorganisatorische Maßnahme, die keine grundsätzlich andersartigen Probleme aufwirft als eine Planung in anderen Bereichen und daher dem Gebot der gerechten Abwägung genügen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, Buchholz 421 [Kultur- und Schulwesen] Nr. 61); dieses Gebot ist bei einer Schulorganisationsmaßnahme allenfalls dann verletzt, wenn nicht alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, wenn das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis gestanden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - BVerwG IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56).
  • BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91

    Schulschließung (Schulauflösung) - als planerische Schulorganisationsmaßnahme und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 M 435/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage des fortbestehenden Bedürfnisses an dem Erhalt eines bestimmten Schulstandorts verknüpft und in subjektiv-rechtlicher Hinsicht letztlich abhängig gemacht davon, ob die betroffenen Schüler und Eltern "in unzumutbarer Weise beeinträchtigt" werden; wird also das Fortbestehen eines Bedürfnisses zu Unrecht verneint, so ist mit diesem Verstoß gegen objektives Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler und Eltern nur dann verbunden, wenn sie durch den Wegfall der Schule unzumutbar beeinträchtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 07.01.1992 - BVerwG 6 B 32.91 -, NVwZ 1992, 1202 [1203]).
  • BVerwG, 24.04.1978 - 7 B 111.77

    Schulorganisatorische Verwaltungsakte - Auflösung einer Schule - Vorläufiger

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 M 435/03
    Der Kreistagsbeschluss vom 16.12.2002, der als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG LSA anzusehen ist, da er die Schließung einer Schule zum Gegenstand hat (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 24.04.1978 - BVerwG 7 B 111.77 -, NJW 1978, 2211), ist noch nicht wirksam gemäß § 41 Abs. 3, 4 VwVfG LSA bekannt gegeben worden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2003 - 2 M 308/03

    Keine wirksame Bekanntmachung der Allgemeinverfügung über eine Schulschließung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 M 435/03
    Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 20. August 2003 (2 M 308/03) verwiesen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2020 - 3 M 175/20

    Gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei der Aufhebung eines Schulstandortes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des beschließenden Gerichtes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75.78 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 M 435/03 - juris) ist mit der Verletzung von im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektivem Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern nur dann verbunden, wenn sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden.

    Gegen die Schließung einer Schule können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75.78 - juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2003, a.a.O. Rn. 16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 8 S 92.05 - juris Rn. 23 und 42; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - 7 N 91.2593 - juris Rn. 27), bspw. durch die Länge des Schulweges oder die Gegebenheiten in der neuen Schule (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 - juris Rn. 8).

    Die Aufhebung einer Schule an sich verstößt nicht gegen das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Elternrecht, da nicht ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schule, sondern lediglich auf Besuch einer bestimmten Schulform oder eines Bildungsganges und damit auf die Wahl zwischen den von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Schulen in zumutbarer Erreichbarkeit besteht (OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 - juris Rn. 16; OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2003, a.a.O. Rn. 16 f.; NdsOVG, Urteil vom 22. April 2013 - 2 KN 57/11 - juris Rn. 22).

  • VG Meiningen, 16.10.2006 - 1 E 434/06

    Schulrecht; Vorläufiger Rechtsschutz der Eltern gegen die für sofort vollziehbar

    Allerdings steht den betroffenen Schülern und Eltern bei der Überprüfung der planerischen Entscheidung für eine Schulschließung kein umfassender Anspruch auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange mit öffentlichen Belangen zu (OVG Sachsen-Anhalt, B. 10.09.2003 - 2 M 435/03 -, zitiert nach Juris; BVerwG, B. v. 23.10.1978 - 7 CB 75/78 -, DVBl. 1979, 352).

    Hat der Schulträger also das Bedürfnis für ein Fortbestehen einer Schule zu Unrecht verneint, so ist mit diesem Verstoß gegen objektives Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler und Eltern nur dann verbunden, wenn sie durch den Wegfall der Schule unzumutbar beeinträchtigt werden (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 10.09.2003, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2011 - 2 MN 31/11

    Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag erfordert eine unmittelbare

    Gegen die Schließung einer Schule und gegen die damit einhergehende Neueinteilung der Schulbezirke können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, NJW 1979, 828 = juris Langtext Rdnr. 10; Beschl. v. 25.10.1978 - BVerwG 7 B 195.78 -, DVBl. 1979, 354 = juris Langtext Rdnr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2006 - OVG 8 S 92.05 -, juris Langtext Rdnr. 23 und 42; Bayerischer VGH, Urt. v. 22.6.1994 - 7 N 91.2593 -, BayVBl 1994, 693 = juris Langtext Rdnr. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 M 435/03 -, juris Langtext Rdnr. 17; VG Gera, Beschl. v. 13.8.2003 - 2 E 763/03.GE -, juris Langtext Rdnr. 23).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2013 - 2 KN 57/11

    Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht

    Gegen die Schließung einer Schule und gegen die damit einhergehende Neueinteilung der Schulbezirke können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, NJW 1979, 828 = juris Langtext Rdnr. 10; Beschl. v. 25.10.1978 - BVerwG 7 B 195.78 -, DVBl. 1979, 354 = juris Langtext Rdnr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2006 - OVG 8 S 92.05 -, juris Langtext Rdnr. 23 und 42; Bayerischer VGH, Urt. v. 22.6.1994 - 7 N 91.2593 -, BayVBl 1994, 693 = juris Langtext Rdnr. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 M 435/03 -, juris Langtext Rdnr. 17; VG Gera, Beschl. v. 13.8.2003 - 2 E 763/03.GE -, juris Langtext Rdnr. 23; VG Meiningen, Beschl. v. 16.10.2006 - 1 E 434/06 Me -, ThürVBl.
  • OVG Niedersachsen, 18.12.2015 - 2 ME 193/15

    Prognose; Prognoseentscheidung; Schulaufhebung; Schülerzahlen; Schulschließung

    Während früher im Wesentlichen geprüft wurde, ob die schulorganisatorische Entscheidung für die Beteiligten zu unzumutbaren Ergebnissen führt (BVerwG v. 31.1.1994 u.v. 23.10.1978, jeweils aaO.), ist später in Anlehnung an die allgemein im Planungsrecht entwickelten Grundlagen neben dem Abwägungsergebnis auch der Abwägungsvorgang als solcher mit in den Blick genommen worden (BVerwG v. 7.1.1992, aaO), wobei etwaige Abwägungsdefizite in der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung zum Schulrecht unterschiedlich gewichtet werden (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 M 435/03 2003 -, juris, das weiter eine unzumutbare Beeinträchtigung der Eltern/Kinder fordert; VG Minden, Urt. v. 27.4.2012 - 8 K 1318/11 -, juris, Beschl. v. 25.2.2011 - 8 L 716/10 -, das einen generellen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens bejaht; vermittelnd VGH München, Beschl. v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 -, der eine unzumutbare Beeinträchtigung annimmt, wenn die organisatorische Maßnahme entweder für die Schüler/Eltern unzumutbare Nachteile bringt oder sich als eindeutig rechtswidrig erweist).
  • OVG Niedersachsen, 14.08.2015 - 2 LA 92/15

    Abwägung; Abwägungsgebot; Auflösung; Förderschule; Schließung; Schule;

    13 Während früher im Wesentlichen geprüft wurde, ob die schulorganisatorische Entscheidung für die Beteiligten zu unzumutbaren Ergebnissen führt (BVerwG v. 31.1.1994 u.v. 23.10.1978, jeweils aaO.), ist später in Anlehnung an die allgemein im Planungsrecht entwickelten Grundlagen neben dem Abwägungsergebnis auch der Abwägungsvorgang als solcher mit in den Blick genommen worden (BVerwG v. 7.1.1992, aaO), wobei etwaige Abwägungsdefizite in der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung zum Schulrecht unterschiedlich gewichtet werden (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 M 435/03 2003 -, juris, das weiter eine unzumutbare Beeinträchtigung der Eltern/Kinder fordert; VG Minden, Urt. v. 27.4.2012 - 8 K 1318/11 -, juris, Beschl. v. 25.2.2011 - 8 L 716/10 -, das einen generellen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens bejaht; vermittelnd VGH München, Beschl. v. 10.9.2013 - 7 CS 13.1880 -, der eine unzumutbare Beeinträchtigung annimmt, wenn die organisatorische Maßnahme entweder für die Schüler/Eltern unzumutbare Nachteile bringt oder sich als eindeutig rechtswidrig erweist).
  • OVG Niedersachsen, 08.04.2014 - 2 MN 352/13

    Klärungsfähigkeit von Fragen im Zusammenhang mit der Beteiligung von Elternräten

    Gegen die Neuordnung von Schulbezirken können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, NJW 1979, 828 u. juris Rdnr. 10, Beschl. v. 25.10.1978 - BVerwG 7 B 195.78 -, DVBl. 1979, 354, u. juris Rdnr. 7, Senat, Urt. v. 22.4.2013 - 2 KN 57/11 -, NdsVBl 2013, 243, u. juris Rdnr. 22, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2006 - OVG 8 S 92.05 -, juris Rdnr. 23, Bayerischer VGH, Urt. v. 22.6.1994 - 7 N 91.2593 -, BayVBl 1994, 693 u. juris Rdnr. 27, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 M 435/03 -, juris Rdnr. 17).
  • OVG Niedersachsen, 08.04.2015 - 2 KN 351/13

    Fehlende Information von Elternräten macht Schulbezirkssatzung nicht unwirksam

    Gegen die Neuordnung von Schulbezirken können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, NJW 1979, 828 u. juris Rdnr. 10, Beschl. v. 25.10.1978 - BVerwG 7 B 195.78 -, DVBl. 1979, 354, u. juris Rdnr. 7, Senat, Urt. v. 22.4.2013 - 2 KN 57/11 -, NdsVBl 2013, 243, u. juris Rdnr. 22, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2006 - OVG 8 S 92.05 -, juris Rdnr. 23, Bayerischer VGH, Urt. v. 22.6.1994 - 7 N 91.2593 -, BayVBl 1994, 693 u. juris Rdnr. 27, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 M 435/03 -, juris Rdnr. 17).
  • VG Aachen, 16.12.2013 - 6 K 2611/12

    Polizeirecht; erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Schuldfähigkeit;

    Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit muss sich dem Bescheid lediglich unzweifelhaft entnehmen lassen, an wen er sich inhaltlich richtet, vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rdnr. 9; Stelkens, a.a.O., § 37 Rdnr. 10 ff., 19 f.; vgl. zur Unterscheidung des Inhaltsadressaten vom Bekanntgabeadressaten auch Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 M 435/03 -, .
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