Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2020 - 2 N 65.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,44452
OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2020 - 2 N 65.17 (https://dejure.org/2020,44452)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.12.2020 - 2 N 65.17 (https://dejure.org/2020,44452)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - 2 N 65.17 (https://dejure.org/2020,44452)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,44452) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35 Abs 4 S 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB
    Verfestigung einer Splittersiedlung: Eigenständigkeit eines ehemaligen Stallgebäudes im Verhältnis zum Hauptgebäude

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 35 Abs 4 S 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB
    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; nachträgliche Baugenehmigung; Außenbereich; angemessene Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses; Gebäudeteil; konstruktiv unabhängiges, selbständig nutzbares NebengebäudeZwischentrakt; Verfestigung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.04.2008 - 4 B 24.08

    Abgrenzung der Wohnungserweiterung von der Errichtung einer zweiten baulichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2020 - 2 N 65.17
    Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit in erster Linie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB tatbestandlich nicht erfüllt sind, wenn ein zweites Bauwerk, vom bestehenden Wohngebäude räumlich abgesetzt, als eigenständige bauliche Anlage errichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2008 - 4 B 24.08 -, juris Rn. 6).

    Diese bezog sich auf ein Vorhaben, das die Vorinstanz (Bay. VGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 14 B 05.2165 -, juris Rn. 21) nicht als Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes, sondern als eigenständiges, d.h. konstruktiv unabhängiges und auch selbständig nutzbares Gebäude angesehen hatte, das - mit dem bestehenden Wohngebäude über einen "Zwischentrakt" verbunden - räumlich abgesetzt als ein zweites Bauwerk errichtet werden sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2008, a.a.O., Rn. 5).

    Vielmehr ergeben die obigen Ausführungen (unter a, bb) zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2008 - 4 B 24.08 - dass die Frage, ob eine nicht mehr unter den Begriff der Erweiterung eines Wohngebäudes fallende eigenständige bauliche Anlage errichtet werden soll, maßgeblich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beantworten ist und sich deshalb einer fallübergreifenden Beantwortung entzieht.

  • BVerwG, 07.07.1994 - 4 B 131.94
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2020 - 2 N 65.17
    Nicht zu überzeugen vermag der Einwand, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 7. Juli 1994 - 4 B 131.94 - eine drohende Verfestigung einer Splittersiedlung in einem ähnlichen Zusammenhang verneint.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dem genannten Beschluss angenommen, wenn eine bereits verfestigte Splittersiedlung vorliege, könne das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage wie der streitigen Dachgaube zu Wohnzwecken zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr beitragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1994 - 4 B 131.94 -, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2020 - 2 N 65.17
    Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 12.12.2007 - 14 B 05.2165
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2020 - 2 N 65.17
    Diese bezog sich auf ein Vorhaben, das die Vorinstanz (Bay. VGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 14 B 05.2165 -, juris Rn. 21) nicht als Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes, sondern als eigenständiges, d.h. konstruktiv unabhängiges und auch selbständig nutzbares Gebäude angesehen hatte, das - mit dem bestehenden Wohngebäude über einen "Zwischentrakt" verbunden - räumlich abgesetzt als ein zweites Bauwerk errichtet werden sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2008, a.a.O., Rn. 5).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 4 C 70.78

    zum Wohnhaus umgebautes Wochenendhaus - §§ 29 ff BauGB, zur bodenrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2020 - 2 N 65.17
    Das Verwaltungsgericht hat diese Besonderheit des Sachverhalts erkannt, darin aber keinen erheblichen Unterschied gesehen, da die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauwerks mit den öffentlichen Belangen keinen anderen Grundsätzen unterliege, als sie für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes mit einer solchen Nutzung gelten würden (UA S. 11 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 4 C 70.78 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 02.09.1999 - 4 B 27.99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2020 - 2 N 65.17
    Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2017 - 2 L 139/15

    Rückbausicherheit für Biogasanlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2020 - 2 N 65.17
    Das so bestimmte Vorhaben bildet als Gesamtheit den Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 2 L 139/15 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2023 - 11 B 1.21

    Errichtung und Betrieb der Hähnchenmastanlage bei Groß Haßlow weiter nicht

    Eine diesen Anforderungen entsprechende fristwahrende Fertigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass das Vorhaben entsprechend der Baugenehmigung hergestellt worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - OVG 2 N 65.17 - BA S. 4).
  • OVG Bremen, 26.02.2024 - 2 LA 68/23

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

    (vgl. OVG Bln-BBg, Beschl. v. 30.12.2020 - OVG 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH B-W, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12 sowie Beschl. v. 04.04.2014 - 6 S 1795/13, juris Rn. 18).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2021 - 2 LA 214/17

    Ausbau einer Straße

    Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, die Rechtssache muss sich also wegen ihrer Komplexität signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher verwaltungsgerichtlicher Streitfälle unterscheiden, wobei es bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 15 ZB 20.747 - Rn. 46, juris, OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - OVG 2 N 65.17 - Rn. 30, juris).
  • OVG Bremen, 30.06.2021 - 1 LA 285/20

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für eine Spielhalle mit neun

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2020 - OVG 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12 sowie Beschl. v. 04.04.2014 - 6 S 1795/13, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2021 - 4 N 34.20

    Hauptschlagwort; Polizeivollzugsbeamte; gehobener Polizeivollzugsdienst;

    Die Rechtssache muss Probleme aufwerfen, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abheben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 - juris Rn. 16; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124 Rn. 28; beide Auffassungen zusammenführend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - OVG 2 N 65.17 - juris Rn. 29 ; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 29 f. ).
  • OVG Bremen, 31.01.2022 - 1 LA 263/20

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan/Durchführungsvertrag - Durchführungspflicht;

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2020 - OVG 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12).
  • OVG Bremen, 23.05.2023 - 1 LA 184/22

    Aufhebung des Bescheids über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung der

    a) Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, sodass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren üblicherweise zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 30.12.2020 - OVG 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12 sowie Beschl. v. 04.04.2014 - 6 S 1795/13, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2023 - 4 N 31.19

    Beamtenrechtliche Unfallfürsorge; Anerkennung einer akuten Belastungsreaktion als

    Die Rechtssache muss Probleme aufwerfen, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abheben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 - juris Rn. 16; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 124 Rn. 28; beide Auffassungen zusammenführend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - OVG 2 N 65.17 - juris Rn. 29 ; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 29 f. ).
  • OVG Bremen, 09.09.2021 - 1 LA 197/20

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Spielhalle; Wettbüro; Nutzungsänderung

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2020 - OVG 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht