Rechtsprechung
AG Landstuhl, 26.10.2015 - 2 OWi 4286 Js 7129/15 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Burhoff online
Vergleichsbilder, datenschutzrechtlicher Versto, Einstellung
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 47 OWiG, § 22 Abs 2 PaßG, § 24 Abs 2 PAuswG, § 24 Abs 3 PAuswG
Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren: Verfahrenseinstellung bei Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers
- verkehrslexikon.de
Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers durch Fotoabgleich
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgesichtspunkten durch den bewussten Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers
- bussgeldsiegen.de
Bußgeldverfahren Geschwindigkeitsüberschreitung - Beschaffung von Vergleichsbildern
- ra.de
- verkehrsanwaelte.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Rechtswidrige Identifizierung des Fahrers - Einstellung des Verfahrens
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Der Datenschutz interessiert die Verwaltungsbehörde nicht, Einstellung
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren - Einstellung bei Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Einstellung eines Bußgeldverfahrens unter dem Gedanken des Opportunitätsgrundsatzes
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03
Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen Datenschutz im Zusammenhang mit dem …
Auszug aus AG Landstuhl, 26.10.2015 - 2 OWi 4286 Js 7129/15
Obwohl dieses Vorgehen einen Verstoß gegen §§ 22 Abs. 2 und 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG beinhaltet und obwohl es diverse veröffentlichte Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport gibt, die ebendiese Problematik betreffen, wurde nach der Belehrung der Mitarbeiter, die laut Auskunft der beigeladenen Vertreterin der ZBS im November 2014 und damit vor der Absendung des Anhörungsschreibens erfolgte, der Anhörungsbogen abgeschickt und noch dazu auf eine spätere Rüge des Verteidigers hin das Vorgehen mit der Berufung auf die Rechtsprechung des BayObLG (NJW 2004, 241) und des OLG Bamberg (DAR 2006, 336) legitimiert (AS69), und zwar mit dem Argument, dass weder ein Verfahrenshindernis noch ein Verwertungsverbot bestehe.
- AG Schleswig, 19.11.2018 - 53 OWi 24000/18
Bußgeldverfahren, Verhindernis, Verstoß gegen das PAuswG, Einstellung
Dieser führt zwar nicht zu einem Verfahrenshindernis oder einem Beweisverwertungsverbot und lässt auch nicht den staatlichen Strafanspruch entfallen, allerdings führt die Umgehung der Vorgaben des PAuswG dazu, dass die Sanktionierung mit einem Fahrverbot und einem Bußgeld mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre (so auch AG Landstuhl Beschluss vom 26.10.2015 - 2 Owi 4286 Js 7129/15). - AG Landstuhl, 08.01.2020 - 2 OWi 4211 Js 12883/19
Passfoto, Anforderung, Verstoß gegen Datenschutz, Einstellung
Dies verstößt gegen §§ 22 Abs. 2 und 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG (AG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2018 - 53 OWi 107 Js 24000/18 - BeckRS 2018, 41318; AG Landstuhl, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 2 OWi 4286 Js 7129/15 -, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2023 - 8 A 2361/22
Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde …
vgl. AG Landstuhl, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 2 OWi 4286 Js 7129/15 -, juris Rn. 3; siehe auch den Beschluss vom 8. Januar 2020 - 2 OWi 4211 Js 12883/19 -, juris Rn. 2. - AG Schleswig, 19.11.2018 - 53 OWi 107 Js 24000/18
Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verstoßes der Bußgeldbehörde gegen …
Dieser führt zwar nicht zu einem Verfahrenshindernis oder einem Beweisverwertungsverbot und lässt auch nicht den staatlichen Strafanspruch entfallen, allerdings führt die Umgehung der Vorgaben des PAuswG dazu, dass die Sanktionierung mit einem Fahrverbot und einem Bußgeld mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre (so auch AG Landstuhl Beschluss vom 26.10.2015 - 2 Owi 4286 Js 7129/15). - AG St. Ingbert, 16.06.2020 - 23 OWi 65/20
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Fahrerermittlung durch Beiziehung von …
Es begegnet keinen nennenswerten datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn Polizei- oder Verwaltungsbehörden ausschließlich zum Zweck der Identitätsfeststellung und damit der Fahrerermittlung betreffend eine Verkehrsordnungswidrigkeit Passbildkopien betreffend Halter/Halterin eines Kfz und unter Umständen von dessen/deren Umfeldpersonen (Familienmitglieder, Firmenmitarbeiter) über die zuständige Behörde beiziehen, ohne diese Personen vorher deswegen angehört zu haben, wenn der/die Halter/Halterin im Rahmen der Anhörung bzw. Zeugenbefragung schweigt, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder nach mehrfachen polizeilichen Ermittlungsversuchen am Wohn- bzw. Firmensitz nicht angetroffen wurde und es keine sonstigen Anhaltspunkte für den/die Fahrzeugführer/in gibt (kein Beweiserhebungsverbot, entgegen AG Landstuhl, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 2 OWi 4286 Js 7129/15).(Rn.3)(Rn.6).