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   BSG, 27.10.1987 - 2 RU 32/87   

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BSG, 27.10.1987 - 2 RU 32/87 (https://dejure.org/1987,19660)
BSG, Entscheidung vom 27.10.1987 - 2 RU 32/87 (https://dejure.org/1987,19660)
BSG, Entscheidung vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87 (https://dejure.org/1987,19660)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 24.05.1960 - 2 RU 122/59
    Auszug aus BSG, 27.10.1987 - 2 RU 32/87
    Befinden sich - wie hier - Wohnung und Arbeitsstätte innerhalb eines Gebäudes, so beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst mit dem Erreichen der Betriebsstätte; auf dem Wege dorthin besteht regelmäßig auch kein Versicherungsschutz nach 5 550 RVG (5 ua BSGE 11, 267, 270; 12, 165, 166; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 480x).

    Dient ein Teil der Räume des Wohnhauses sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken, so besteht Versicherungsschutz in diesen Räumen nur, wenn sie nicht nur selten oder gelegentlich, sondern wesentlich mit zu betrieblichen Zwecken genutzt werden (5 ua BSGE 11, 267, 270; 12, 165, 166; BSG SOZR 2200 5 548 Nr. 72; Brackmann aaO S #80y; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, 5 548 Anm 55).

    Mai 1960 (BSGE 12, 165, 167) hat der Senat ausgeführt, daß es bei Wohngebäuden landwirtschaftlicher Unternehmen im allgemeinen zur Ausnahme gehört, wenn sich in ihnen keine Räume befinden, die gleichzeitig auch für Betriebszwecke bestimmt sind, wie 28 Lager- und Vorratsräume.

    sonderer Eile die Treppe hat begehen müssen (5 BSGE 12, 165, 166/167) und in Verbindung mit der Blendwirkung des Blitzes wesentlich mit zum Sturz geführt haben könnte.

  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 27.10.1987 - 2 RU 32/87
    Befinden sich - wie hier - Wohnung und Arbeitsstätte innerhalb eines Gebäudes, so beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst mit dem Erreichen der Betriebsstätte; auf dem Wege dorthin besteht regelmäßig auch kein Versicherungsschutz nach 5 550 RVG (5 ua BSGE 11, 267, 270; 12, 165, 166; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 480x).

    Dient ein Teil der Räume des Wohnhauses sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken, so besteht Versicherungsschutz in diesen Räumen nur, wenn sie nicht nur selten oder gelegentlich, sondern wesentlich mit zu betrieblichen Zwecken genutzt werden (5 ua BSGE 11, 267, 270; 12, 165, 166; BSG SOZR 2200 5 548 Nr. 72; Brackmann aaO S #80y; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, 5 548 Anm 55).

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 27.10.1987 - 2 RU 32/87
    Auch für diesen Versicherten beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereiches (3 ua BSGE 2, 239, 242; 45, 25", 257).
  • BSG, 30.11.1972 - 2 RU 169/71
    Auszug aus BSG, 27.10.1987 - 2 RU 32/87
    Insoweit unterscheidet sich der Fall auch unfallversicherungsrechtlich von dem Sachverhalt, in dem privaten Zwecken zu dienen bestimmte Räume gelegentlich auch zu betrieblichen Verrichtungen benutzt werden (vgl hierzu ua BSG Urteile vom 11. November 1971 -2 RU 133/68-" 30. November 1972 -2 RU 169/71- und 26. April 1973 -2 RU 5/70).
  • BSG, 26.04.1973 - 2 RU 5/70
    Auszug aus BSG, 27.10.1987 - 2 RU 32/87
    Insoweit unterscheidet sich der Fall auch unfallversicherungsrechtlich von dem Sachverhalt, in dem privaten Zwecken zu dienen bestimmte Räume gelegentlich auch zu betrieblichen Verrichtungen benutzt werden (vgl hierzu ua BSG Urteile vom 11. November 1971 -2 RU 133/68-" 30. November 1972 -2 RU 169/71- und 26. April 1973 -2 RU 5/70).
  • BSG, 11.11.1971 - 2 RU 133/68
    Auszug aus BSG, 27.10.1987 - 2 RU 32/87
    Insoweit unterscheidet sich der Fall auch unfallversicherungsrechtlich von dem Sachverhalt, in dem privaten Zwecken zu dienen bestimmte Räume gelegentlich auch zu betrieblichen Verrichtungen benutzt werden (vgl hierzu ua BSG Urteile vom 11. November 1971 -2 RU 133/68-" 30. November 1972 -2 RU 169/71- und 26. April 1973 -2 RU 5/70).
  • BSG, 30.07.1968 - 2 RU 155/66
    Auszug aus BSG, 27.10.1987 - 2 RU 32/87
    Auch in seinem Urteil vom 30. Juli 1968 (2 RU 155/66) hat es der Senat als entscheidend angesehen, daß die Hausmeisterwohnung durch eine Treppe zu erreichen war, die zugleich zum Erreichen ständig genutzter betrieblicher Einrichtungen bestimmt war.
  • SG München, 04.07.2019 - S 40 U 227/18

    Homeoffice: Toilettengang nicht unfallversichert

    Bei Unfällen im häuslichen Bereich wurde zur Abgrenzung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird, früher auf das Kriterium der "objektiven" Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt (vgl. BSG Urteile vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R und vom 27.10.1987 - 2 RU 32/87).
  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

    Diese Abgrenzung entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2006, § 8 RdNr 183; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2006, § 8 RdNr 197; Bereiter-Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2006, § 8 SGB VII Anm 12.17; Ricke in Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, Stand September 2006, § 8 SGB VII RdNr 182) und gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (früher: § 550 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ) als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind (BSG vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87; BSG vom 7. November 2000, aaO, S 16 ff mwN und ausführlicher Begründung; Krasney, aaO, § 8 RdNr 92; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, Anm 7.14.1).

    In der Entscheidung vom 27. Oktober 1987 (- 2 RU 32/87 - Sturz eines Landwirtes in dem von ihm bewohnten und betrieblich auf allen Etagen genutzten Hauses) hat der Senat es als maßgeblich angesehen, ob neben den - immer zu berücksichtigenden - gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient.

    Ob dafür das zwei- bis dreimalige wöchentliche Begehen einer Treppe ausreicht (so BSG vom 27. Oktober 1987, aaO), mag zweifelhaft sein, hängt jedoch von der Nutzung der Treppe insgesamt ab.

  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2006, § 8 RdNr 183; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2006, § 8 RdNr 197; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2006, § 8 SGB VII Anm 12.17; Ricke in Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, Stand September 2006, § 8 SGB VII RdNr 182) und gilt sowohl für Wege zu und von der Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (früher: § 550 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ) als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind (BSG vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87; BSG vom 7. November 2000, aaO, S 16 ff mwN und ausführlicher Begründung; Krasney, aaO, § 8 RdNr 92; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, Anm 7.14.1).

    In der Entscheidung vom 27. Oktober 1987 (- 2 RU 32/87 - Sturz eines Landwirtes in dem von ihm bewohnten und betrieblich auf allen Etagen genutzten Hauses) hat der Senat es als maßgeblich angesehen, ob neben den - immer zu berücksichtigenden - gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient.

    Ob dafür das zwei- bis dreimalige wöchentliche Begehen einer Treppe ausreicht (so BSG vom 27. Oktober 1987, aaO), mag zweifelhaft sein, hängt jedoch von der Nutzung der Treppe insgesamt ab.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.02.2015 - L 1 U 1882/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    In der Entscheidung vom 27.10.1987 (- 2 RU 32/87 - Sturz eines Landwirtes in dem von ihm bewohnten und betrieblich auf allen Etagen genutzten Hauses) hat es als maßgeblich angesehen, ob neben den - immer zu berücksichtigenden - gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient und als Kriterium für die Wesentlichkeit auf eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke abgestellt.

    Ob dafür das zwei- bis dreimalige wöchentliche Begehen einer Treppe ausreicht (so BSG vom 27.10.1987, a.a.O.), ist hiernach zweifelhaft, hängt aber letztlich von der Nutzung der Treppe insgesamt ab.

  • SG Dresden, 08.11.2012 - S 5 U 205/11

    Unfallsversicherungsschutz bei Sturz im Treppenhaus im Falle des Liegens der

    Seit dieser Entscheidung gelten allgemein Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mit umfasst und dies gilt auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind (BSG vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87; BSG vom 7. November 2000, aaO, S 16 ff mwN und ausführlicher Begründung; Krasney, aaO, § 8 RdNr 92; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, Anm 7.14.1).

    In der Entscheidung vom 27. Oktober 1987 (- 2 RU 32/87 - Sturz eines Landwirtes in dem von ihm bewohnten und betrieblich auf allen Etagen genutzten Hauses) hat es das BSG als maßgeblich angesehen, ob neben den - immer zu berücksichtigenden - gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient.

    Ob dafür auch schon das zwei- bis dreimalige wöchentliche Begehen einer Treppe ausreicht (so BSG vom 27. Oktober 1987, aaO), kann offenbleiben.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2009 - L 3 U 99/08

    Erleiden einer 4-Teile-Fraktur des rechten Oberarmknochens während des

    Insoweit ist nach der ständigen BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87 - juris; SozR 4-2700 § 8 Nr. 20) Versicherungsschutz zu bejahen, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient.

    Während das BSG in seiner früheren Rechtsprechung eine in diesem Sinne ausreichende Nutzung bereits beim zwei- bis dreimaligen wöchentlichen Begehen einer Treppe angenommen hat (Urteil vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87 - juris), ist das bloße Zurücklegen von Wegen zu der bzw. von der häuslichen Arbeitstätte nach der neueren BSG-Rechtsprechung nicht mehr geeignet, eine ständige Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke zu begründen.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.06.2000 - L 3 U 191/99

    Kein UV-Schutz für einen Anwalt im häuslichen Bereich (Sturz beim nächtlichen

    Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte innerhalb eines Gebäudes, so beginnt nach ständiger Rechtsprechung des BSG auf einem Weg zur Betriebsstätte der Versicherungsschutz grundsätzlich erst mit dem Erreichen der Betriebsstätte (BSG vom 27.10.1987, Az: 2 RU 32/87 mwN).

    Bei Unfällen in Räumen, die sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz, wenn diese Räume wesentlich zu betrieblichen Zwecken genutzt werden (BSG vom 27.10.1987, Az: 2 RU 32/87 mwN).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2014 - L 3 U 216/11
    Insoweit ist nach der ständigen BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87 - juris; SozR 4-2700 § 8 Nr. 20) Versicherungsschutz zu bejahen, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient.

    Während das BSG in seiner früheren Rechtsprechung eine in diesem Sinne ausreichende Nutzung bereits beim zwei- bis dreimaligen wöchentlichen Begehen einer Treppe angenommen hat (Urteil vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87 - juris), ist das bloße Zurücklegen von Wegen zu der bzw. von der häuslichen Arbeitsstätte nach der neueren BSG-Rechtsprechung nicht mehr geeignet, eine ständige Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke zu begründen.

  • SG Leipzig, 25.03.2003 - S 9 U 100/02

    Anerkennung und Entschädigung einer durch einen Insektenstich verursachten

    Dass der Kläger auch bei einer privaten Tätigkeit durch eine Wespe hätte gestochen werden können, schließt entgegen der Auffassung der Beklagten den Versicherungsschutz ebenso wenig aus, wie ein Versicherter bei einem Verkehrsunfall den Versicherungsschutz nicht deshalb entbehrt, weil er auch bei privaten Autofahrten jederzeit der Gefahr eines Wespenstiches ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 27.10.1987 -2 RU 32/87).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2007 - L 17 U 106/07

    Anerkennung eines Unfalls in einer privaten Wohnung als Arbeitsunfall;

    Dienen Räume - wie hier - in einem Wohnhaus oder einer Wohnung sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken, so besteht Versicherungsschutz in diesen Räumen nur, wenn sie nicht nur selten oder gelegentlich, sondern wesentlich auch zu betrieblichen Zwecken genutzt werden (BSG, Urteile vom 29. August 1974, Az.: 2 RU 77/74, vom 26. April 1973, Az.: 2 RU 5/70, vom 11. November 1971, Az.: 2 RU 133/68, USK 71170 und vom 27. Oktober 1987, Az.: 2 RU 32/87, EzS 40/426; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Juni 2000, Az.: L 3 U 191/99, HVBG-INFO 2001, 741 ff.; Benz, a.a.O., S. 19; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 Anm. 7.14.2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2013 - L 3 U 288/11

    Arbeitsunfall im eigenen Einfamilienhaus - Friseurgeschäft - Wohnung - innerer

  • LSG Hessen, 18.03.2010 - L 3 U 134/08

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Wegeunfall - häuslicher Bereich - Ende

  • LSG Saarland, 16.03.2011 - L 2 U 16/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsstätte im häuslichen

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2012 - L 1 U 3951/11
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2011 - L 8 U 3315/10
  • LSG Saarland, 21.04.2010 - L 2 U 77/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 11.08.1988 - 2/9b RU 76/87
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