Weitere Entscheidung unten: LG Halle, 13.05.2015

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 2 S 74.14   

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https://dejure.org/2015,20847
OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 2 S 74.14 (https://dejure.org/2015,20847)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2015 - 2 S 74.14 (https://dejure.org/2015,20847)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - 2 S 74.14 (https://dejure.org/2015,20847)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 48 Abs 4 S 1 VwVfG, § 6 Abs 2 Nr 4 BauNVO, BauO BB
    Baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens; Rücknahme einer Baugenehmigung für eine gewerbliches Vorhaben.

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 48 Abs 4 S 1 VwVfG, § 6 Abs 2 Nr 4 BauNVO, BauO BB
    Baugenehmigung; Rücknahme; Feststellung der Rechtswidrigkeit; jeglicher Rechtsfehler; Ermessen; Güterabwägung; Kenntnis der Rechtswidrigkeit; Jahresfrist; Betrieb einer Schlosserei; Mischgebiet; typisierende Betrachtungsweise; störender Gewerbebetrieb; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 2 S 74.14
    Sie regelt vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, und findet somit auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, juris Rn. 8).

    § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfasst damit jeden Rechtsanwendungsfehler, also auch den letztgenannten Fall, in dem die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984, a.a.O., Rn. 9).

    Das sind die Tatsachen, die den im Einzelfall unterlaufenen Rechtsanwendungsfehler und die Kausalität dieses Fehlers für den Inhalt des Verwaltungsakts ausmachen, d.h. es sind die konkreten Entscheidungsfehler (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984, a.a.O., Rn. 18).

    Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984, a.a.O., Rn. 19).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 7.92

    Bauplanungsrecht: Baurechtliche Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 2 S 74.14
    Nur durch eine solche - begrenzte - typisierende Vorausschau, welche die durch § 6 BauNVO vorgegebene Prägung des betreffenden Gebiets für die Zukunft sichert, lassen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in einem Mischgebiet durch die Nachbarschaft von Gewerbebetrieben und Wohnnutzung angelegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7/92 -, in NVwZ 1993, 987, 988, zu § 8 BauNVO).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2013 - 3 S 2643/11

    Geltungsdauer einer Baugenehmigung; Aufhebung einer Baugenehmigung unter der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 2 S 74.14
    Aus der in Bezug genommenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2013 (3 S 2643/11, juris), insbesondere dem im Schriftsatz vom 8. Januar 2015 enthaltenen wörtlichen Zitat, kann die Antragstellerin nichts für ihre Ansicht herleiten.
  • VGH Bayern, 26.10.2009 - 9 CS 09.2104

    Beschwerde; Nachbarrechtsbehelf; Schlosserei; faktisches Mischgebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 2 S 74.14
    Ob vom Betrieb der Antragstellerin derzeit tatsächlich das Wohnen wesentlich beeinträchtigende Störungen ausgehen, ist unerheblich (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 9 CS 09.2104 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 2 S 75.14

    Duldungsverfügung; Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung; Rücknahme

    Auf die im Parallelverfahren - OVG 2 S 74.14 - geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen, da der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag ihrer diesbezüglichen Argumentation nicht gefolgt ist und den dagegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bzw. die Beschwerde gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat.

    Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den Beschluss des Senats in dem Parallelverfahren OVG 2 S 74.14 vom heutigen Tag Bezug genommen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 2 M 73/23

    Rücknahme einer Baugenehmigung

    Von Bedeutung für den Vertrauensschutz des Bauherrn ist insbesondere, ob er im Vertrauen auf die Baugenehmigung (Investitions-)Entscheidungen getroffen hat (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 2 S 74.14 - juris Rn. 5; Burzynska/Mann, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 10. Auflage 2020, § 70 Rn. 131 ff.).
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Rechtsprechung
   LG Halle, 13.05.2015 - 2 S 74/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,33264
LG Halle, 13.05.2015 - 2 S 74/14 (https://dejure.org/2015,33264)
LG Halle, Entscheidung vom 13.05.2015 - 2 S 74/14 (https://dejure.org/2015,33264)
LG Halle, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 2 S 74/14 (https://dejure.org/2015,33264)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    LG Halle ändert im Rechtsstreit aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG das erstinstanzliche Urteil des AG Halle / Saale ab und verurteilt nur zum Teil, obwohl eine hundertprozentige Haftung der Beklagten vorliegt, mit kritisch zu betrachtendem Urteil ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Halle/Saale, 27.03.2014 - 93 C 3733/13
    Auszug aus LG Halle, 13.05.2015 - 2 S 74/14
    Landgericht Halle                                                               Verkündet laut Protokoll am: 13.05.2015 Geschäfts-Nr. 2 S 74/14 93 C 3733/13 Amtsgericht Halle (Saale).

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halle( Saale) vom 27.03.2014 (93 C 3733/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus LG Halle, 13.05.2015 - 2 S 74/14
    Die erste Abtretungserklärung der Geschädigten des Geschädigten M. L vom 15.09.2010, die den Wortlaut hat: "Zur Sicherung des Anspruchs des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachterkosten, trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab." wird in der Formulierung den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) nicht gerecht (vgl. Urteil des Landgerichts Halle vom 06.11.2013 -2 S 98/13-).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus LG Halle, 13.05.2015 - 2 S 74/14
    Der Kläger kann aufgrund der wirksamen Abtretungserklärurig vom 28.11,2013 von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 Satz i BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12 -, VersR 2013, 1544 Rn.26).
  • BGH, 09.11.1960 - VIII ZR 222/59

    Kostenverteilung nach § 92 Zivilprozessordnung (ZPO) i.R.e. Zuvielforderung als

    Auszug aus LG Halle, 13.05.2015 - 2 S 74/14
    Dies hat schon der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9.11.1960 (VIII ZR 222/59) entschieden und ist herrschende Meinung im Schrifttum (z.B. Thomas/ Putzo, ZPO 15. Auflage, § 92 Anm. 1d).
  • LG Halle, 12.11.2014 - 2 S 82/14
    Auszug aus LG Halle, 13.05.2015 - 2 S 74/14
    Auch soweit die Beklagte auf die streitgegenständliche Rechnung des Klägers am 13.10.2010 bereits eine Teilzahlung von 244,- EUR an den Kläger geleistet hat, stellt diese Zahlung kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781   BGB dar, sondern lediglich ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, nämlich ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem (vermeintlichen) Gläubiger, welches zur Verjährungsunterbrechung führt, allerdings ohne weitere Korrespondenz der Parteien nicht auf das Vorliegen eines deklaratorischen Anerkenntnisses im Sinne des § 781 BGB schließen lässt (vgl. Landgericht Halle, Urteil vom 12, 11,2014, 2 S 82/14 m.w.N.).
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