Rechtsprechung
BGH, 03.11.2016 - 2 StR 363/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB
Strafzumessung (Verhältnis der Strafmaße mehrerer Beteiligter zueinander) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 StGB, § 267 StPO, § 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG
Aburteilung im Kern vergleichbarer Tatvorwürfe gegen verschiedene Beteiligte durch dasselbe Gericht in einem Verfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe zur Strafzumessung wegen Betäubungsmitteldelikten - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Strafzumessung bei der Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren
- rewis.io
Aburteilung im Kern vergleichbarer Tatvorwürfe gegen verschiedene Beteiligte durch dasselbe Gericht in einem Verfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe zur Strafzumessung wegen Betäubungsmitteldelikten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
Strafzumessung bei der Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren - datenbank.nwb.de
Aburteilung im Kern vergleichbarer Tatvorwürfe gegen verschiedene Beteiligte durch dasselbe Gericht in einem Verfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe zur Strafzumessung wegen Betäubungsmitteldelikten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Strafzumessung: Mehrere Angeklagte, oder: Gleichbehandlung erforderlich
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Aburteilung mehrerer Beteiligter - und die Strafzumessung
Verfahrensgang
- LG Bonn, 06.04.2016 - 23 KLs 33/15
- BGH, 03.11.2016 - 2 StR 363/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 40
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11
Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz; …
Auszug aus BGH, 03.11.2016 - 2 StR 363/16
Bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen (vgl. etwa BGH StV 2011, 725; 2011, 725, 726; s. auch BGHSt 56, 262, 263).