Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 12.09.2005

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3002
OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05 (https://dejure.org/2005,3002)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.06.2005 - 2 Ws 182/05 (https://dejure.org/2005,3002)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20. Juni 2005 - 2 Ws 182/05 (https://dejure.org/2005,3002)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,3002) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren bei drohender Verjährung angeklagter Straftaten; Anfechtbarkeit des Unterlassens einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung; Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer

  • Judicialis

    StPO § 154; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 154a; ; StPO § 154a Abs. 2; ; StPO § 210 Abs. 2; ; GVG § 17 c; ; GVG § 17 c Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren bei drohender Verjährung angeklagter Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2791
  • NStZ 2005, 652
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05
    Artikel 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 55, 349, 369; 93, 1, 13).

    Welche Verfahrensdauer allerdings noch angemessen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (vgl. BVerfGE 55, 349, 369).

    Dem Richter steht dabei für die Bearbeitung anhängiger Veerfahren grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen er aufgrund eigener Gewichtung solcher Faktoren Prioritäten in Abweichung von der Reihenfolge des Eingangs setzen kann (vgl. BVerfGE 55, 349, 369).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: Zulässigkeit bei Nichtbescheidung

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05
    In ihrem Geltungsbereich kann nach verbreiteter Ansicht die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung nur ganz ausnahmsweise dann anfechtbar sein, wenn die - unterlassene - Entscheidung selbst anfechtbar wäre, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung (und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung) zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2004 - 2 VAs 31/04 - BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 453; OLG Frankfurt NStZ 2002, 220; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 304 Rdnr. 3; KK-Engelhardt, StPO 5. Aufl. Rdnr. 3 m.w.N.).

    b) Selbst wenn man den vom Oberlandesgericht Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2002, 453; NStZ 2002, 220) bemühten verfassungsrechtlich abgesicherten Strafanspruch des Staates berücksichtigt, zeigen die Gestaltungsmöglichkeiten nach § 154 Abs. 2 StPO und § 154 a Abs. 2 StPO, dass dieser Anspruch gerade keine Bestrafung um jeden Preis und wegen jeder Tat verlangt (vgl. dazu auch KK-Pfeifer, a.a.O. Rdnr. 2 Einleitung).

    Willinger weist zutreffend darauf hin (NStZ 2002, 389, 390), dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt der Staatsanwaltschaft nur "Steine statt Brot" gegeben hat.

  • OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01

    Verzögerung der Eröffnungsentscheidung in Strafsachen: Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05
    In ihrem Geltungsbereich kann nach verbreiteter Ansicht die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung nur ganz ausnahmsweise dann anfechtbar sein, wenn die - unterlassene - Entscheidung selbst anfechtbar wäre, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung (und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung) zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2004 - 2 VAs 31/04 - BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 453; OLG Frankfurt NStZ 2002, 220; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 304 Rdnr. 3; KK-Engelhardt, StPO 5. Aufl. Rdnr. 3 m.w.N.).

    b) Selbst wenn man den vom Oberlandesgericht Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2002, 453; NStZ 2002, 220) bemühten verfassungsrechtlich abgesicherten Strafanspruch des Staates berücksichtigt, zeigen die Gestaltungsmöglichkeiten nach § 154 Abs. 2 StPO und § 154 a Abs. 2 StPO, dass dieser Anspruch gerade keine Bestrafung um jeden Preis und wegen jeder Tat verlangt (vgl. dazu auch KK-Pfeifer, a.a.O. Rdnr. 2 Einleitung).

  • OLG Stuttgart, 05.06.2003 - 1 Ws 131/03

    Untätigkeitsbeschwerde im Berufungsverfahren in Strafsachen: Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05
    In ihrem Geltungsbereich kann nach verbreiteter Ansicht die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung nur ganz ausnahmsweise dann anfechtbar sein, wenn die - unterlassene - Entscheidung selbst anfechtbar wäre, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung (und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung) zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2004 - 2 VAs 31/04 - BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 453; OLG Frankfurt NStZ 2002, 220; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 304 Rdnr. 3; KK-Engelhardt, StPO 5. Aufl. Rdnr. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05
    Artikel 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 55, 349, 369; 93, 1, 13).
  • LG Stuttgart, 12.10.1990 - 14 Qs 122/90
    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05
    Das Beschwerdegericht ist in seiner Aufgabenstellung nach der Strafprozessordnung grundsätzlich - wie ausgeführt - nur zur rechtlichen Überprüfung von Sachentscheidungen berufen, nicht zur Dienstaufsicht (zutreffend LG Stuttgart NStZ 1991, 204).
  • BVerfG, 29.03.2005 - 2 BvR 1610/03

    Effektivität des Rechtsschutzes; Gewährung in angemessener Zeit (Bedeutung der

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05
    Diese Grundsätze sind vom Bundesverfassungsgericht erst kürzlich wieder mit Beschluss vom 29. März 2005 (2 BvR 1610/03) bestätigt worden.
  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05
    Entscheidend sind vor allem die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit des Falles und das Verhalten der Beteiligten, insbesondere etwaige den Beteiligten selbst zuzurechnende Verzögerungen, sowie eine gerichtlich nicht zu beeinflussende Verzögerung durch die Tätigkeit von Sachverständigen oder sonstigen Dritten (vgl. BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG NVwZ 2004, 334, 335).
  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05
    Entscheidend sind vor allem die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit des Falles und das Verhalten der Beteiligten, insbesondere etwaige den Beteiligten selbst zuzurechnende Verzögerungen, sowie eine gerichtlich nicht zu beeinflussende Verzögerung durch die Tätigkeit von Sachverständigen oder sonstigen Dritten (vgl. BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG NVwZ 2004, 334, 335).
  • OLG Dresden, 12.09.2005 - 2 Ws 182/05

    Gesetzentwurf

    Beschluss vom 20.06.2005 Az.: 2 Ws 182/05, (abgedruckt in NJW 2005, 2791 ff.).

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; hier: Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft zu OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2005 Az.: 2 Ws 182/05, (abgedruckt in NJW 2005, 2791 ff.).

  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 5 Ws 286/09

    Untätigkeitsbeschwerde; Zulässigkeit

    Im Rahmen der Strafprozessordnung ist das Unterlassen einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung aufgrund des Fehlens einer sachlichen Entscheidung, die prinzipiell nur Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 220; OLG Düsseldorf MDR 1988, 164), ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn a) der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (OLG Dresden, NStZ 2005, 652; Thüringer OLG, OLGSt StPO § 304, Nr. 15, KG Berlin, StRR 2008, 362; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; OLG Frankfurt, NJW 2002, 453; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 304 Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 01.11.2016 - 20 Ws 245/16

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen des Terminierungsverhaltens

    Dementsprechend verhält sich die zu diesem Problemkreis ergangene Rechtsprechung zu Fällen, in denen Verjährung drohte (OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - 5 Ws 286/09 - juris - OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2005 - 2 Ws 182/05 - juris - OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2001 - 3 Ws 986/01 - juris -) oder in denen Haftfragen eine Rolle spielten (OLG Braunschweig a.a.O.; KG, Beschluss vom 28.08.2008 - 3 Ws 229/08 - juris -).
  • OLG Braunschweig, 14.05.2020 - 1 Ws 49/20

    Ausnahmen vom normativen Entscheidungsverbund; Keine Beharrlichkeit durch

    Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährleistet wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980, 2 BvR 419/80, BVerfGE 349, 369; OLG Dresden, Beschluss vom 20. Juni 2005, 2 Ws 182/05, zit. nach juris).
  • OLG Hamburg, 12.09.2006 - 2 Ws 221/06
    Ausnahmsweise unterliegt die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden gerichtlichen Entscheidung der Anfechtung, wenn die Entscheidung - wäre sie getroffen - mit einem Rechtsmittel angreifbar wäre und zudem ihrer Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung statt einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (ganz h.M., vgl. BGH, a.a.O.; OLG Dresden in NStZ 2005, 652; OLG Braunschweig in StV 2005, 39; OLG Stuttgart in NStZ-RR 2003, 284; OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2002, 189: Senatsbeschluss vom 27. Mai 2003, Az.: 2 Ws 140/03; Meyer-Goßner, a.a.O.; Engelhardt in KK-StPO, 5. Aufl., § 304 Rdn. 3).
  • OLG Hamm, 12.10.2006 - 1 Vollz (Ws) 683/06
    Zwar ist damit nicht jede gerichtliche Untätigkeit einer Anfechtung entzogen, denn die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist dann - ausnahmsweise - anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist und der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, S. 188, 189; OLG Dresden NJW 2005, S. 2791).
  • KG, 28.08.2008 - 3 Ws 229/08

    Eröffnungsverfahren: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde der

    Denn in einem solchen Fall erscheint die Gleichsetzung von zeitlicher Zurückstellung und ablehnender Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Folge der Anfechtbarkeit geboten, weil der materielle Inhalt und die Wirkung der Unterlassung dann darin bestehen, dass das Hauptverfahren nicht mehr eröffnet werden kann (vgl. OLG Dresden NJW 2005, 2791 unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 453; NStZ 2002, 220; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2006 - VerfGH 43/03 - [juris]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284).
  • OLG Hamm, 10.01.2008 - 1 Vollz (Ws) 19/08

    Untätigkeitsbeschwerde; Zulässigkeit

    Damit ist zwar nicht jede gerichtliche Untätigkeit einer Anfechtung entzogen, denn die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist dann - ausnahmsweise - anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist und der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, Seite 188, 189; OLG Dresden, NJW 2005, Seite 2791).
  • OLG Hamm, 15.05.2007 - 1 Vollz (Ws) 338/07

    Beschwerde; Untätigkeitsbeschwerde; Zulässigkeit

    Denn die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist dann - ausnahmsweise - anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist und der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, S. 188, 189; OLG Dresden NJW 2005, 2791).
  • OLG Hamm, 12.10.2006 - 1 VollzWs 683/06

    Zulässigkeit von Untätigkeitsbeschwerden in Strafvollzugssachen; Rechtsbehelf

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 12.09.2005 - 2 Ws 182/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,25577
OLG Dresden, 12.09.2005 - 2 Ws 182/05 (https://dejure.org/2005,25577)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.09.2005 - 2 Ws 182/05 (https://dejure.org/2005,25577)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. September 2005 - 2 Ws 182/05 (https://dejure.org/2005,25577)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,25577) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05

    Zur Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren bei

    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2005 - 2 Ws 182/05
    Beschluss vom 20.06.2005 Az.: 2 Ws 182/05, (abgedruckt in NJW 2005, 2791 ff.).

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; hier: Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft zu OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2005 Az.: 2 Ws 182/05, (abgedruckt in NJW 2005, 2791 ff.).

  • BGH, 22.07.2004 - 5 StR 85/04

    Verfassungswidrigkeit der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (Merkmal "in großem

    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2005 - 2 Ws 182/05
    Unter den gleichen Voraussetzungen können einzelne abtrennbare Teile oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen von der Verfolgung ausgenommen werden (§ 154 a Abs. 1 Satz 2 StPO); diese Beschränkung der Strafverfolgung gestattet eine Reduzierung des Schuldspruchs (vgl. nur BGH NJW 2004, 2990, 2931).".
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2005 - 2 Ws 182/05
    a) Der Senat hat auf die gesetzgeberische Wertung der §§ 154, 154 a StPO abgestellt, wie sie zuletzt in der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Urteilsabsprachen (StV 2005, 311 ff.) zum Ausdruck gekommen ist.
  • BGH, 22.07.2004 - 5 StR 241/04

    Verfahrensabtrennung zur Verwirklichung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung

    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2005 - 2 Ws 182/05
    Die Rücksichtnahme auf die Belange der Verfahrensökonomie, namentlich bei drohender Verfahrensverzögerung, ist der StPO - wie jeder anderen Verfahrensordnung - durchaus nicht fremd (vgl. BGH NStZ 2004, 638; BGH wistra 2004, 475).
  • BGH, 05.09.2000 - 1 StR 325/00

    Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der

    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2005 - 2 Ws 182/05
    Das Gewicht der Strafsache sowie die Bedeutung und der Beweiswert weiterer Beweismittel sind gegenüber den Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen (BGH NJW 2001, 695).
  • BGH, 26.07.2005 - 3 StR 241/05

    Verfolgungsverjährung; Strafzumessung

    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2005 - 2 Ws 182/05
    Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Strafzumessung auch verjährte Taten - wenn auch möglicherweise nicht mit dem gleichen Gewicht wie unverjährte Taten - zum Nachteil eines Angeklagten berücksichtigt werden dürfen (vgl. zuletzt wieder BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 StR 241/05 -).c) Auch lässt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 22. Dezember 1992 (BGH NJW 1993, 1279 f.) nichts für die Ansicht der Staatsanwaltschaft herleiten.
  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Vorabteilentscheidung

    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2005 - 2 Ws 182/05
    Die Rücksichtnahme auf die Belange der Verfahrensökonomie, namentlich bei drohender Verfahrensverzögerung, ist der StPO - wie jeder anderen Verfahrensordnung - durchaus nicht fremd (vgl. BGH NStZ 2004, 638; BGH wistra 2004, 475).
  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2005 - 2 Ws 182/05
    Bei Serienstraftaten, wie hier, hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 24, 268, 269) grundlegend ausgeführt:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht