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   OLG Köln, 26.11.2012 - 2 Ws 792/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,59242
OLG Köln, 26.11.2012 - 2 Ws 792/12 (https://dejure.org/2012,59242)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2012 - 2 Ws 792/12 (https://dejure.org/2012,59242)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. November 2012 - 2 Ws 792/12 (https://dejure.org/2012,59242)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen der notwendigen Zweiaktigkeit eines Geschehens beim Sichbemächtigen i.S.d. § 239b StGB a.F.; Anforderungen an das Vorliegen eines zweiaktigen Geschehens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen der notwendigen Zweiaktigkeit des Geschehens beim Sichbemächtigen im Sinne des § 239b a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Keine Geiselnahme

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    OLG Köln bestätigt die Nichteröffnung der Hauptverhandlung wegen bewaffneter Flucht im Jahr 1998

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nichteröffnung der Hauptverhandlung wegen bewaffneter Flucht im Jahr 1998 bestätigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.1996 - 4 StR 18/96

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Auszug aus OLG Köln, 26.11.2012 - 2 Ws 792/12
    Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.02.1996 (Az: 4 StR 18/96, zitiert nach Juris) eine Geiselnahme bei folgendem Sachverhalt (festgestellt im Urteil des Landgerichts Meiningen vom 30.10.1995, Az. 20 Js 4525/95 1 KLs) verneint:.

    Im Übrigen zeigt gerade auch wieder die vom 4. Strafsenat mit Beschluss vom 27.02.1996 (Az: 4 StR 18/96, zitiert nach juris) aufgehobene Entscheidung des Landgerichts Meiningen, dass allein das Vorhandensein von Polizei, auf welche eine im Fahrzeug des Täters befindliche Person stets Wirkung auf deren Verhalten zeigen wird, nicht zur Bejahung des Tatbestands der Geiselnahme führt.

    Sofern die Kammer in ihrer Entscheidung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.02.1996 (DAR 1996, 322) verweise, habe der Bundesgerichtshof dort keine Grundsätze aufgestellt, sondern nur ausgesprochen, dass im Regelfall eine Geiselnahme nicht vorliege, wenn eine qualifizierte Drohung wie der Vorhalt einer Schusswaffe zugleich dazu diene, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang zu weiteren Handlungen zu nötigen; ein solcher Regelfall liege jedoch hier nicht vor.

    Schließlich trifft es zwar zu, dass der Bundesgerichtshof im Leitsatz der Entscheidung vom 27.02.1996 (DAR 1996, 322) lediglich formuliert hat, dass dann, wenn eine qualifizierte Drohung wie das Vorhalten einer Schusswaffe zugleich dazu diene, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, die abgenötigte Handlung in der Regel ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt werde, ohne dass der Bemächtigungssituation die in StGB § 239b vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukomme.

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus OLG Köln, 26.11.2012 - 2 Ws 792/12
    Vorliegend hat der Angeschuldigte dem Vermögen des Zeugen Q - anders als in den von der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angeführten Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.07.1960 (BGHSt 14, 386) bzw. 04.04.1995 (BGH NStZ-RR 1996, 35) zugrunde lagen und in denen ausgeführt ist, dass auch im vorübergehenden Besitzverlust ein Vermögensnachteil im Sinne von §§ 253, 255 StGB liegen kann - keinen Nachteil zugefügt.

    Wenn dieses Argument auch zur Begründung einer Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB nicht ausreicht, deutet es dennoch zutreffend auf die notwendige Differenzierung zwischen den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 14, 386 bzw. NStZ-RR 1996, 35 zugrunde lagen, und dem vorliegenden hin.

  • BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94

    Busüberfälle - § 255 StGB, Bereicherungsabsicht, Nutzung als Fluchtfahrzeug; §§

    Auszug aus OLG Köln, 26.11.2012 - 2 Ws 792/12
    Vorliegend hat der Angeschuldigte dem Vermögen des Zeugen Q - anders als in den von der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angeführten Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.07.1960 (BGHSt 14, 386) bzw. 04.04.1995 (BGH NStZ-RR 1996, 35) zugrunde lagen und in denen ausgeführt ist, dass auch im vorübergehenden Besitzverlust ein Vermögensnachteil im Sinne von §§ 253, 255 StGB liegen kann - keinen Nachteil zugefügt.

    Wenn dieses Argument auch zur Begründung einer Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB nicht ausreicht, deutet es dennoch zutreffend auf die notwendige Differenzierung zwischen den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 14, 386 bzw. NStZ-RR 1996, 35 zugrunde lagen, und dem vorliegenden hin.

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus OLG Köln, 26.11.2012 - 2 Ws 792/12
    Ergänzend ist insoweit noch darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof das Kriterium der Außenwirkung ohne Einschränkungen verworfen hat, da es keine Stütze im Gesetz finde und zudem zur Abgrenzung untauglich - da zu unbestimmt - sei (BGHSt 40, 350, zitiert nach juris, Rn. 40).
  • LG Bonn, 15.10.2012 - 21 KLs 26/12

    Verfahrenseröffnung wegen bewaffneter Flucht im Jahre 1998 abgelehnt

    Auszug aus OLG Köln, 26.11.2012 - 2 Ws 792/12
    Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bonn hat mit Beschluss vom 15.10.2012 - 21 KLs 26/12 - die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und zugleich festgestellt, dass die Staatskasse zu einer Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft nicht verpflichtet sei.
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