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   OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 2 Ws 85/05   

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https://dejure.org/2005,6469
OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 2 Ws 85/05 (https://dejure.org/2005,6469)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.09.2005 - 2 Ws 85/05 (https://dejure.org/2005,6469)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. September 2005 - 2 Ws 85/05 (https://dejure.org/2005,6469)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 5 S 2 JVEG, § 9 Abs 1 S 3 JVEG, § 546 ZPO
    Sachverständigenvergütung: Honorargruppenzuordnung für die Erstellung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens

  • Judicialis

    JVEG § 4 V 2; ; JVEG § 9; ; ZPO § 546

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 4 Abs. 5 S. 2 § 9; ZPO § 546
    Ermessen; Nachprüfung; Gutachten; Vergleichsgutachten; Gutachter; Identitätsgutachten; Anthropologe; Sachverständiger; Honorar; Vergütung; Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung der Vergütung eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens; Erstellung eines Identitätsgutachtens durch einen Anthropologen; Bestehen von gesonderten Horoargruppen für medizinische und psychologische Sachverständigenleistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 392
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bamberg, 27.04.2005 - Ws 255/05

    Stundensatz für die Erstellung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 2 Ws 85/05
    Das ist bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten nicht der Fall (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. April 2005 - Ws 255/05).
  • OLG Stuttgart, 22.06.2005 - 4 Ws 115/05

    Bußgeldverfahren: Keine nachträgliche Zulassung der weiteren Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 2 Ws 85/05
    Im übrigen neigt der Senat der Auffassung des OLG Bamberg zu, wonach für anthropologische Vergleichsgutachten der vorliegenden Art eine Zuordnung zur Honorargruppe 6, die einen Stundensatz von 75,-- EUR vorsieht, angemessen erscheint (vgl. OLG Bamberg aaO; siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 4 Ws 115/05).
  • OLG Frankfurt, 15.06.2021 - 18 W 86/21

    Sachverständigenvergütung: Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstandes

    Demgegenüber ist es dem Gericht der weiteren Beschwerde verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle der Vorinstanz zu setzen (zum Ganzen OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.09.2005 - 2 Ws 85/05 , NStZ-RR 2005, 392, BeckOK KostR/Bleutge, 33. Ed., § 4 JVEG Rn. 33).
  • AG Berlin-Tiergarten, 21.02.2011 - 310 OWi 598/10

    Vergütung des Sachverständigen: Stundensatz für die Erstellung eines

    Während es Meinungen gibt, auf die sich der Sachverständige bezieht, dass die Tätigkeit eines anthropologischen Sachverständigen für die Vorbereitung und Erstellung von Vergleichsgutachten in die Honorargruppe 8 respektive M 3 der Anlage 1 zu § 9 JVEG einzuordnen ist (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2005 - 1 Qs 281/05; LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23.03.2005 - 1 Qs 83/05), besagen andere Entscheidungen, dass allein eine Zuordnung zur Honorargruppe 6 gerechtfertigt ist (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt 2. Strafsenat vom 21. Sept. 2005 - 2 Ws 85/05; Beschluss des OLG Bamberg vom 27.04.2005 - Ws 255/05; vorausgehend Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 14. Juni 2005 - 1 Qs 50/05; Beschluss des LG Kassel, 11. Mai 2005, Az: 3 Qs OWi 14/05 jeweils in JURIS).

    Eine derartige Zuordnung der anthropologischen Vergleichsgutachten auf die Honorargruppen M 1 bis M 3 ist nach ständiger Rechtsprechung fehlerhaft (vgl. OLG Frankfurt 2. Strafsenat - 2 Ws 85/05 - Beschluss vom 21. Sept. 2005 in JURIS).

    Das ist bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten nicht der Fall (vgl. insgesamt OLG Frankfurt 2. Strafsenat - 2 Ws 85/05 - Beschluss vom 21. Sept. 2005 in JURIS).

    Hierauf verständigt sich die obergerichtliche Rechtsprechung derzeit sehr konkret (siehe OLG Bamberg, Ws 255/05, Beschluss vom 27.04.2005; OLG Dresden Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 13.10.2005 - 3 Ws 49/05; OLG Frankfurt 2. Strafsenat - 2 Ws 85/05 - Beschluss vom 21. Sept. 2005 - jeweils in JURIS mwN.).

  • LSG Thüringen, 05.03.2012 - L 6 SF 1854/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Erforderlichkeit der

    Die Honorargruppen M1 bis M3 kommen nicht in Betracht, denn sie gelten nach der Begründung im Gesetzesentwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG; BT-Drucksache 15/1971 S. 181) nur für Leistungen auf medizinischem und psychologischem Gebiet und scheiden für die Honorierung des berufskundlichen Gutachtens nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG aus (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2005 - Az.: 2 Ws 85/05, nach juris).
  • OLG Köln, 04.08.2014 - 2 Ws 419/14

    Vergütung antropologischer Vergleichsgutachten nach Honorargruppe 6 des JVEG

    Seiner Kontrolle unterliegt nur, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorlagen, ob von dem Ermessen Gebrauch gemacht wurde, ob alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt und die gebotenen Grenzen eingehalten wurden ( vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2005 - 3 Ws 49/05 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 Ws 85/05- , zit. bei juris).

    Hiernach wurde bislang überwiegend eine Eingruppierung in die Honorargruppe 6 vorgenommen mit der Überlegung, dass diese Art der Tätigkeit mit dem das grafischen Gewerbes (LG Berlin, Beschl. v. 29.03.2011, 506 Qs 21/11, juris; zum neuen Recht ebenso AG Weißenfels, Beschl. v. 26.05.2014, 10 OWi 722 Js 202034/13, juris), keinesfalls aber mit der eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen (LG Berlin aaO., OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 359, 360; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 392; OLG Stuttgart, NStZ 2006, 241) vergleichbar sei.

  • OLG Frankfurt, 14.01.2015 - 2 Ws 78/14

    Honorar für antropologisches Vergleichsgutachten

    In der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 06.10.2014 wendet sich der Sachverständige gegen die Zuordnung seiner Tätigkeit unter die M-Honorargruppen und beantragt vielmehr nun die Anwendung der Honorargruppe 6 (90 EUR) und beruft sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des Senats vom 21.09.2005 (2 Ws 85/05).

    Tätigkeiten in der sogenannten forensischen Anthropologie konnten daher dieser Honorargruppe, auch wenn es sich dabei um eine fachübergreifende Wissenschaft handelt, die zwar primär ihren Ausgangspunkt in biologischen Fachbereichen hat, aber auch teilweise der forensischen Rechtsmedizin zugeordnet ist und eine gewisse medizinische Nähe aufweist, nicht zugeordnet werden (vgl. OLG Frankfurt 21.09.2005 - 2 Ws 85/05).

  • BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvL 2/06

    Unzureichende Befassung des vorlegenden Gerichts mit der Gesetzesbegründung der

    Demgegenüber geht das Landgericht ohne nähere Begründung offensichtlich entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, a.a.O.; Oberlandesgericht Frankfurt/Main, NStZ-RR 2005, S. 392; Oberlandesgericht Dresden, DS 2006, S. 77) davon aus, dass § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG auch einer (späteren) Überprüfung der Honorargruppenzuordnung im Rahmen von § 4 Abs. 3 JVEG entgegensteht.
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2017 - 2 Ws 455/17

    Gewährung einer Reiseentschädigung für den an der Hauptverhandlung teilnehmenden

    Allein bei der weiteren Beschwerde nach § 4 Abs. 5 JVEG ist es dem Oberlandesgericht verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 392; Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, JVEG, 3. Aufl., § 4 Rdn. 16).
  • LG Berlin, 29.03.2011 - 506 Qs 32/11

    Bußgeldverfahren - angemessene Kosten für anthropologisches Vergleichsgutachten

    Das ist bei einem anthropologischem Vergleichsgutachten nicht der Fall (vgl. OLG Frankfurt 2. Strafsenat - 2 Ws 85/05 - Beschluss vom 21.09.2005).

    Hierauf verständigt sich die obergerichtliche Rechtsprechung derzeit sehr konkret (siehe OLG Bamberg, Ws 255/05, Beschluss vom 27.04.2005; OLG Dresden, Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 13.10.2005 - 3 Ws 49/05; OLG Frankfurt 2. Strafsenat - 2 Ws 85/05 - Beschluss vom 21. September 2005 - jeweils in JURIS mwN.)".

  • LSG Thüringen, 08.09.2009 - L 6 SF 49/08

    Erstattung eines berufskundlichen Gutachtens hinsichtlich der Feststellung von

    Die Honorargruppen M1 bis M3 kommen allerdings nicht in Betracht, denn sie gelten nach der Begründung im Gesetzesentwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG; BT-Drucksache 15/1971 S. 181) nur für Leistungen auf medizinischem und psychologischem Gebiet und scheiden damit für die Honorierung des berufskundlichen Gutachtens nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG aus (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2005 - Az.: 2 Ws 85/05, nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2006 - 1 Ws 430/05

    Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen: Zuordnung der Leistung des

    In der Rechtsprechung ist mehrfach entschieden worden, dass die Tätigeit des Anthropologen unter Zugrundlegung der Honorargruppe 6 zu vergüten ist (OLG Bamberg, Ws 255/05 vom 27. April 2005; OLG Frankfurt am Main, 2 Ws 85/05 vom 21. September 2005; OLG Dresden, 3 Ws 49/05 vom 13. Oktober 2005, sämtlich in (juris)).
  • LG Detmold, 13.04.2015 - 4 Qs 32/15

    Anthropologisches Vergleichsgutachten - Entschädigung - Sachverständiger -

  • LG Augsburg, 08.05.2014 - 1 Qs 160/14

    Honorargruppeneinordnung anthropologischer Vergleichsgutachten

  • LG Kassel, 13.02.2023 - 9021 Js 12249/21
  • LG Dortmund, 31.01.2006 - 2 O 502/04

    Schlüsselgutachten

  • LG Frankfurt/Oder, 06.12.2021 - 22 Qs 38/21
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