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   BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 247/18, 2 AR 170/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,29768
BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 247/18, 2 AR 170/18 (https://dejure.org/2018,29768)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2018 - 2 ARs 247/18, 2 AR 170/18 (https://dejure.org/2018,29768)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2018 - 2 ARs 247/18, 2 AR 170/18 (https://dejure.org/2018,29768)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbindung zweier Strafsachen - noch vor der Zulassung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.11.1962 - 2 ARs 194/62
    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 247/18
    Entscheidend ist, ob trotz ungleicher Prozesslage der Zweck einer Verbindung erreicht werden kann, der vor allem darin besteht, eine möglichst breite und umfassende Grundlage für die Beurteilung von Taten und Tätern zu schaffen, damit die Bearbeitung der Verfahren zu erleichtern und sie so sachgemäß zu erledigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1962 - 2 ARs 194/62 -, BGHSt 18, 130 ff.).
  • BGH, 27.07.1990 - 2 ARs 318/90

    Zulässigkeit der Verfahrensverbindung vor Eröffnung des Hauptverfahrens

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 247/18
    Der Gedanke, dass ein Verfahren durch das obere Gericht keinem anderen Gericht zugewiesen werden soll, solange es noch der Disposition durch die Staatsanwaltschaft unterliegt, welche die Anklage jederzeit wieder zurücknehmen könnte, steht in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft von ihrer Dispositionsbefugnis durch den Verbindungsantrag oder ihre Zustimmung zur Verbindung Gebrauch gemacht hat, der Verbindung durch das obere Gericht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 2 ARs 318/90 -, NStZ 1990, 548).
  • BGH, 19.08.2020 - 2 ARs 196/20

    Verbindung der Verfahren durch den BGH

    c) Dass das Amtsgericht Wittenberg die Anklage noch nicht zugelassen hat, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 2 ARs 247/18, juris Rn. 1 mwN).
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