Rechtsprechung
   BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 197/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3824
BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 197/91 (https://dejure.org/1991,3824)
BAG, Entscheidung vom 16.10.1991 - 2 AZR 197/91 (https://dejure.org/1991,3824)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 1991 - 2 AZR 197/91 (https://dejure.org/1991,3824)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,3824) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Vorliegen eines wichtigen Grundes - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Weigerung der Arbeitsleistung - Erfordernis der Aufforderung zur Arbeitsleistung - Erfordernis der Zustimmung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 197/91
    Eine derartige Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers kommt nur in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung ausschließlich sozialwidrig ist; ist sie bereits aus anderen Gründen unwirksam, kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag nicht stellen (BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969; 35, 30, 38 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; 40, 56, 64 = AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969, zu III der Gründe; 63, 351, 362 = AP Nr. 53 zu § 102 BetrVG 1952, zu III der Gründe; Herschel/Löwisch, a.a.O., § 9 Rz 30; Hueck, a.a.O., § 9 Rz 13, 14; a.A. KR-Becker, a.a.O., § 9 KSchG Rz 27; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 11, 94).
  • BAG, 30.11.1989 - 2 AZR 197/89

    Änderungskündigung: Änderung der Arbeitsbedingungen - Mitteilungs- und

    Auszug aus BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 197/91
    Eine derartige Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers kommt nur in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung ausschließlich sozialwidrig ist; ist sie bereits aus anderen Gründen unwirksam, kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag nicht stellen (BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969; 35, 30, 38 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; 40, 56, 64 = AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969, zu III der Gründe; 63, 351, 362 = AP Nr. 53 zu § 102 BetrVG 1952, zu III der Gründe; Herschel/Löwisch, a.a.O., § 9 Rz 30; Hueck, a.a.O., § 9 Rz 13, 14; a.A. KR-Becker, a.a.O., § 9 KSchG Rz 27; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 11, 94).
  • BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung - Sozialwidrigkeit -

    Auszug aus BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 197/91
    Eine derartige Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers kommt nur in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung ausschließlich sozialwidrig ist; ist sie bereits aus anderen Gründen unwirksam, kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag nicht stellen (BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969; 35, 30, 38 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; 40, 56, 64 = AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969, zu III der Gründe; 63, 351, 362 = AP Nr. 53 zu § 102 BetrVG 1952, zu III der Gründe; Herschel/Löwisch, a.a.O., § 9 Rz 30; Hueck, a.a.O., § 9 Rz 13, 14; a.A. KR-Becker, a.a.O., § 9 KSchG Rz 27; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 11, 94).
  • BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80

    Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 197/91
    Eine derartige Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers kommt nur in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung ausschließlich sozialwidrig ist; ist sie bereits aus anderen Gründen unwirksam, kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag nicht stellen (BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969; 35, 30, 38 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; 40, 56, 64 = AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969, zu III der Gründe; 63, 351, 362 = AP Nr. 53 zu § 102 BetrVG 1952, zu III der Gründe; Herschel/Löwisch, a.a.O., § 9 Rz 30; Hueck, a.a.O., § 9 Rz 13, 14; a.A. KR-Becker, a.a.O., § 9 KSchG Rz 27; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 11, 94).
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

    Auszug aus BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 197/91
    Es handelt sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Urteile vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB und vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 96 zu § 626 BGB, zu II 1 bzw. II 2 der Gründe).
  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 486/83

    Kein Mutterschaftsurlaub für Väter

    Auszug aus BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 197/91
    Die Weigerung, nach dem Arbeitsvertrag geschuldete und dem Arbeitnehmer zumutbare Arbeit zu leisten, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben (vgl. etwa BAG Urteil vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu § 8 a MuSchG 1968, zu B I der Gründe; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 307; KR-Becker, a.a.O., § 1 KSchG Rz 250, beide m.w.N.).
  • LAG Hessen, 28.06.1977 - 9 Sa 154/77

    Tätliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitskollegen während der Arbeit im

    Auszug aus BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 197/91
    Es entspricht daher zu Recht ganz herrschender Auffassung, daß die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung nicht in eine solche zur ordentlichen Kündigung umgedeutet werden kann (Dörner, SchwbG, Stand 30. Juni 1991, § 21 Anm. VI, S. 24; Gröninger/Thomas, a.a.O.; Neubert/Becke, SchwbG. 2. Aufl., § 21 Rz 9; Wilrodt/Neumann, a.a.O., § 21 Rz 7; von Friesen/Reinecke, a.a.O.; LAG Frankfurt, Urteil vom 28. Juni 1977 - 9 Sa 154/77 -, BB 1977, 1401; LAG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1984 - 12 Sa 18/84 -, NZA 1985, 95; ArbG Mannheim, Urteil vom 13. Januar 1982 - 5 Ca 399/81 -, BB 1982, 1174).
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 197/91
    Die abstrakte Erheblichkeit eines Kündigungssachverhaltes genügt noch nicht zur Begründung der Unzumutbarkeit (BAG Urteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB, zu II 1 a der Gründe; BAGE 30, 309, 313 f. = AP Nr. 70 zu § 626 BGB, zu III 2 b der Gründe; KR-Hillebrecht, a.a.O. § 626 BGB Rz 55).
  • ArbG Mannheim, 13.01.1982 - 5 Ca 399/81

    Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung des

    Auszug aus BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 197/91
    Es entspricht daher zu Recht ganz herrschender Auffassung, daß die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung nicht in eine solche zur ordentlichen Kündigung umgedeutet werden kann (Dörner, SchwbG, Stand 30. Juni 1991, § 21 Anm. VI, S. 24; Gröninger/Thomas, a.a.O.; Neubert/Becke, SchwbG. 2. Aufl., § 21 Rz 9; Wilrodt/Neumann, a.a.O., § 21 Rz 7; von Friesen/Reinecke, a.a.O.; LAG Frankfurt, Urteil vom 28. Juni 1977 - 9 Sa 154/77 -, BB 1977, 1401; LAG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1984 - 12 Sa 18/84 -, NZA 1985, 95; ArbG Mannheim, Urteil vom 13. Januar 1982 - 5 Ca 399/81 -, BB 1982, 1174).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 197/91
    Es handelt sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Urteile vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB und vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 96 zu § 626 BGB, zu II 1 bzw. II 2 der Gründe).
  • LAG Köln, 13.02.1991 - 7 Sa 48/90

    Neues Arbeitsverhältnis - fristlose Kündigung - Umdeutung der Zustimmung der

  • BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83

    Auswirkung der Arbeitsverhinderung wegen einer Strafhaft auf den Betrieb des

  • LAG Berlin, 09.07.1984 - 12 Sa 18/84

    Umdeutung der außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten in eine

  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 101/82

    Lehrlingsbegriff

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

    Darin ist weder eine Zustimmung zur ordentlichen Kündigung konkludent enthalten, noch kann seine Entscheidung nach § 43 Abs. 1 SGB X in eine Zustimmung zur ordentlichen Kündigung umgedeutet werden (vgl. zu §§ 18, 19 und 21 SchwbG: BAG 16. Oktober 1991 - 2 AZR 197/91 - zu III 3 der Gründe, RzK I 6b 12) .
  • BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 367/91

    Wichtiger Grund- Darlegungs- und Beweislast bei Rechtfertigungsgründen

    Eine Umdeutung oder Auslegung in eine Zustimmung zu einer gleichzeitig hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung ist nicht möglich (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Oktober 1991 - 2 AZR 197/91 - n.v., zu III 2, 3 der Gründe, m.w.N.).
  • LAG Niedersachsen, 16.09.2005 - 16 Sa 225/05

    Rechtswidrigkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen

    Da die Voraussetzungen für die Zustimmung des Integrationsamts zu den verschiedenartigen Kündigungen unterschiedlich sind, scheidet eine Umdeutung aus (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16.10.1991, Az. 2 AZR 197/91, in RZK I 6 b Nr. 12; Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 08.09.1998, Az. 1 Sa 111/98, in RZK IV 8 b Nr. 119).
  • LAG Köln, 11.04.2006 - 9 Sa 1546/05

    Fristlose Kündigung; private Internetnutzung am Arbeitsplatz; Internetseiten mit

    Zudem unterscheiden sich die jeweiligen Verfahren auch deutlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach §§ 18, 19, 21 SchwbG a.F.: BAG, Urteil vom 16. Oktober 1991 - 2 AZR 197/91 -).
  • LAG Niedersachsen, 03.12.2009 - 5 Sa 739/09

    Außerordentliche Kündigung bei Vergleich einer Arbeitgeberäußerung mit Ansichten

    Eine Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn die zur Kündigung eines Schwerbehinderten erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes nur zur außerordentlichen Kündigung beantragt und erteilt worden ist (ErfK-Rolfs, 9. Aufl., § 91 SGB IX RdNr. 8; Schaub-Linck, 13. Aufl., § 123 RdNr. 78; BAG, Urteil vom 16.10.1991, Az.: 2 AZR 197/91 - RzK I b, 8 b, Nr. 4).
  • LAG München, 10.07.2008 - 4 Sa 98/08

    Kündigung, schwerbehinderter Mensch

    Eine weitere, ordentliche statt außerordentliche, Kündigung - selbst im Fall einer Umdeutung letzterer Kündigung in erstere - bedarf grundsätzlich einer eigenständigen Zustimmung des Integrationsamtes hierzu, zumal hier die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung vom 28.06.2007 nicht inhaltlich positiv entschieden, sondern durch Nichtentscheidung für diesen Fall lediglich gesetzlich fingiert war (§ 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX), und die Entscheidung des Integrationsamtes zu beiden Kündigungsoptionen unterschiedlichen Formalien und inhaltlichen Anforderungen unterliegt (§§ 91 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, 89 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX), weshalb eine Umdeutung zumal einer gesetzlich fingierten in eine positive Ermessensentscheidung, und zumal in eine andere Kündigungsart, ausscheidet (vgl. BAG, U. v. 16.10.1991, 2 AZR 197/91, RzK I B 8 b Nr. 4; KR-Etzel, 8. Aufl. 2007, § 91 SGB IX Rz. 35 (aE) m. w. N. zur einschlägigen Instanzrechtsprechung und Literatur).
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.09.1998 - 1 Sa 111/98

    Keine Umdeutung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG Hamm, 26.06.1997 - 8 Sa 1568/96

    Wichtiger Grund bei Kündigung älterer Arbeitnehmer; "Ultima ratio" der

    Insoweit kann nichts anderes als für die Frage der Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung gelten, welche in derartigen Fällen schon aus Gründen des Schwerbehindertenschutzes ausscheiden muß (zutreffend BAG, Urteil vom 16.10.1991 - 2 AZR 197/91 - RzK IV 8 b Nr. 4).
  • LAG Köln, 15.09.1993 - 8 Sa 449/93

    Anspruch auf Zahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im Rahmen eines

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • ArbG Braunschweig, 18.04.2012 - 1 Ca 25/12

    Fristlose verhaltensbedingte Kündigung - schwerbehinderter Arbeitnehmer

    Angesichts ganz unterschiedlicher materiell-rechtlicher wie auch verfahrensrechtlicher Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen bzw. zu einer ordentlichen Kündigung scheidet die "Umdeutung" einer erteilten Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen in eine solche zur ordentlichen Kündigung aus (vgl. hierzu ausführlich: BAG, Urt. v. 16.10.1991, 2 AZR 197/91, RzK I 6b 12, RzK IB 8b Nr. 4, zitiert nach juris).
  • LAG Köln, 13.02.1991 - 7 Sa 48/90
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht