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   BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 761/97   

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BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 761/97 (https://dejure.org/1998,7914)
BAG, Entscheidung vom 03.12.1998 - 2 AZR 761/97 (https://dejure.org/1998,7914)
BAG, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - 2 AZR 761/97 (https://dejure.org/1998,7914)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.05.1995 - 3 AZR 395/94

    Prämienberechnung bei Tariflohnerhöhungen

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 761/97
    Im Zweifel gebührt dabei derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie, zu I 1 der Gründe, m.w.N.).

    Im Zweifel gebührt jedenfalls derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteile vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung und vom 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP, aaO).

  • BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 34/91

    Tarifliche Ausschlußfrist - Klagerücknahme

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 761/97
    Denn auch der tarifunterworfene Arbeitgeber wird im Regelfall - ebenso wie der Arbeitnehmer - davon ausgehen, mit der Entscheidung über die Kündigungsschutzklage werde gleichzeitig auch über deren wirtschaftlichen Hintergrund, also die Vergütungsansprüche, entschieden, das heißt diese würden mit Hilfe der Kündigungsschutzklage geltend gemacht (so ständige BAG Rechtsprechung, u. a. Senatsurteil vom 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - AP Nr. 114 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu B II der Gründe, m.w.N.) und seien bei deren Erfolg noch zu erfüllen.

    Schließlich ist auch noch nachfolgende Interpretation vertretbar: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG Urteile vom 7. November 1992 - 2 AZR 34/91 - AP, aaO und vom 21. März 1996 - 2 AZR 368/95 - RzK I 13 a Nr. 46) kann die Erhebung einer Kündigungsschutzklage je nach Lage des Falles als ein geeignetes Mittel angesehen werden, die Ansprüche, die während des Kündigungsstreits fällig werden und von dessen Ausgang abhängen, geltend zu machen, sofern die einschlägige Verfallklausel nur eine formlose oder schriftliche Geltendmachung verlangt.

  • BAG, 17.09.1957 - 1 AZR 312/56

    Vertragswille - Niederschlag im Tarifvertrag - Anwendung tariflicher Normen -

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 761/97
    Läßt eine tarifliche Norm mehrere Auslegungen zu, so muß die weitergehende und dem Arbeitnehmer ungünstige Auslegung unterbleiben (BAG Urteil vom 17. September 1957 - 1 AZR 312/56 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Auslegung).

    Insbesondere ist ein Eingriff in bereits erworbene Rechtspositionen des Arbeitnehmers - wie hier Ansprüche aus § 615 BGB - nur durch solche tariflichen Normen möglich, die wie z.B. im Fall des § 19 MTV Tageszeitungen i.d.F. vom 21. Mai 1986, der in Ziff. 3 klar formuliert, Vergütungsansprüche, die während eines Kündigungsrechtsstreits fällig würden und von seinem Ausgang abhingen, seien innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits geltend zu machen, klar und eindeutig sind (im Anschluß an BAG Urteil vom 17. September 1957 - 1 AZR 312/56 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Auslegung mit zustimmender Anmerkung Neumann/Duesberg).

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 761/97
    Im Zweifel gebührt jedenfalls derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteile vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung und vom 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP, aaO).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 761/97
    Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien, wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurückgegriffen werden, ohne daß die Gerichte dabei an eine bestimmte Reihenfolge der Heranziehung dieser Auslegungsmittel gebunden wären (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Senatsurteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 425/89 - BAGE 64, 209 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 527/87

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 761/97
    Im Zweifel gebührt dabei derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie, zu I 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 31.10.1990 - 4 AZR 114/90

    Dienstreisezeiten eines Redakteurs

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 761/97
    c) Es entspricht den vom Bundesarbeitsgericht anerkannten Auslegungsgrundsätzen (vgl. u. a. Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177, 179 f. = AP Nr. 11 zu § 1 Tarifverträge: Presse), daß gerade bei der Frage, ob eine verwendete Formulierung "eindeutig" ist, darauf abzustellen ist, daß der Wortlaut einzelner Bestimmungen nicht losgelöst von den übrigen Vorschriften zu betrachten ist, wobei der Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen ist, wie ihn die tarifunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennen können.
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 425/89

    Wartezeit nach § 1 KSchG - Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 761/97
    Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien, wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurückgegriffen werden, ohne daß die Gerichte dabei an eine bestimmte Reihenfolge der Heranziehung dieser Auslegungsmittel gebunden wären (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Senatsurteil vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 425/89 - BAGE 64, 209 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 368/95

    Klage eines entlassenen Pförtners auf Zahlung rückständigen Arbeitslohns nach

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 761/97
    Schließlich ist auch noch nachfolgende Interpretation vertretbar: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG Urteile vom 7. November 1992 - 2 AZR 34/91 - AP, aaO und vom 21. März 1996 - 2 AZR 368/95 - RzK I 13 a Nr. 46) kann die Erhebung einer Kündigungsschutzklage je nach Lage des Falles als ein geeignetes Mittel angesehen werden, die Ansprüche, die während des Kündigungsstreits fällig werden und von dessen Ausgang abhängen, geltend zu machen, sofern die einschlägige Verfallklausel nur eine formlose oder schriftliche Geltendmachung verlangt.
  • BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 430/02

    Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter iSd. Vergütungsrahmenabkommens für

    Es ist jedoch im Zweifel nicht anzunehmen, daß die Tarifvertragsparteien eine sinnlose Regelung treffen wollten (vgl. BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 761/97 - 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; Koberski/Clasen/Menzel TVG Stand November 1999 § 1 Rn. 64; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. Grundlagen Rn. 329).
  • BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 1/00

    Tarifliche Ausschlußfrist bei Betriebsübergang

    Der für die Bemessung der Jahressondervergütung zugrunde zulegende Anspruch auf Lohn für Oktober 1997 ist als Verzugslohn unbedingt entstanden und ebenso fällig geworden, wie wenn die Dienste tatsächlich geleistet worden wären (vgl. BAG 10. April 1963 - 4 AZR 95/62 - BAGE 14, 156, 160 = AP BGB § 615 Nr. 23 mit Anm. Herschel; 9. März 1966 - 4 AZR 87/65 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 31 = EzA TVG § 4 Nr. 11; 8. Januar 1970 - 5 AZR 124/69 - BAGE 22, 241, 244, zu 2 a der Gründe; 4. Mai 1977 - 5 AZR 187/76 - BAGE 29, 152, 156, zu 2 a der Gründe; 3. Dezember 1998 - 2 AZR 761/97 - nv., zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02

    Ausschlußfrist und Betriebsübergang

    Grundsätzlich werden Verzugslohnansprüche ebenso fällig, wie wenn die Dienste tatsächlich geleistet worden wären (zB BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 761/97 - nv., zu II 1 a der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 19.07.1999 - 4 Sa 2647/98
    Die Grundsätze dieser gefestigten, zuletzt durch Urteil vom 03.12.1998 (2 AZR 761/97) bestätigten Rechtsprechung sind auf den Streitfall übertragbar.
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