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   BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10   

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BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10 (https://dejure.org/2012,12943)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10 (https://dejure.org/2012,12943)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 (https://dejure.org/2012,12943)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs 1 StVollzG) aufgrund bloßer Vermutung künftigen rechtmäßigen Verhaltens der Vorinstanz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 116 Abs 1 StVollzG
    Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs 1 StVollzG) aufgrund bloßer Vermutung künftigen rechtmäßigen Verhaltens der Vorinstanz - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 116 Abs 1 StVollzG
    Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs 1 StVollzG) aufgrund bloßer Vermutung künftigen rechtmäßigen Verhaltens der Vorinstanz - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei ...

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Darlegung der Rechtswegerschöpfung für die hinreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Rechtmäßigkeit der Verwerfung einer Rechtsbeschwerde mit der Begründung des Vorliegens lediglich eines Fehlers im Einzelfall auf Seiten der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs 1 StVollzG) aufgrund bloßer Vermutung künftigen rechtmäßigen Verhaltens der Vorinstanz - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; StVollzG § 116 Abs. 1
    Notwendigkeit der Darlegung der Rechtswegerschöpfung für die hinreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Rechtmäßigkeit der Verwerfung einer Rechtsbeschwerde mit der Begründung des Vorliegens lediglich eines Fehlers im Einzelfall auf Seiten der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs 1 StVollzG) aufgrund bloßer Vermutung künftigen rechtmäßigen Verhaltens der Vorinstanz - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutz im Strafvollzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 453
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Verwerfung einer Rechtsbeschwerde trotz

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10
    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 - juris Rn. 16).

    Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn das Oberlandesgericht in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der Entscheidung noch nicht wissen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris Rn. 19; Kamann/Volckart, in: Feest, StVollzG-Kommentar, 5. Aufl. 2006, § 116 Rn. 7; s. außerdem für die Möglichkeit, dass der Rechtsfehler einer Wiederholung deshalb nicht zugänglich ist, weil er eine singuläre Fallgestaltung betrifft, Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 116 Rn. 2).

    Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris Rn. 20).

    Mit der bloßen Vermutung künftigen rechtmäßigen Verhaltens des Ausgangsgerichts kann die Verwerfung der Rechtsbeschwerde aber nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG begründet werden, denn damit würden die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichte machen würde und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis leerlaufen ließe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris Rn. 18 ff.).

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10
    Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ; 107, 395 ; 108, 341 ).

    Dieser Grundsatz verbietet es, den Rechtssuchenden mit einem unübersehbaren "Annahmerisiko" und dessen Kostenfolgen zu belasten (vgl. BVerfGE 49, 148 ).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10
    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 ; 92, 365 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ; 107, 395 ; 108, 341 ).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10
    Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ; 107, 395 ; 108, 341 ).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10
    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10
    Zur hinreichenden Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass der Rechtsweg in gehöriger Weise erschöpft wurde, der Beschwerdeführer also die zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Beseitigung eines Grundrechtsverstoßes genutzt hat (vgl. BVerfGE 112, 304 ).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10
    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10
    Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ; 107, 395 ; 108, 341 ).
  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10
    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 ; 92, 365 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2207/10
    Die Verfassungsbeschwerde, die verschiedene Maßnahmen im Strafvollzug betrifft, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist -

    Wäre dies der Fall gewesen, hätte es das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit erfordert, die elektronische Form auch in die einzelnen Bestimmungen über die formalen Anforderungen an die Einlegung der jeweiligen Rechtsbehelfe aufzunehmen, um den Rechtsuchenden den Weg zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung mit der gebotenen Klarheit vorzuzeichnen (vgl BVerfG BVerfGE 107, 395, 416 f = SozR 4-1100 Art. 103 Nr. 1 RdNr 57; s auch BVerfG vom 22.5.2012 - 2 BvR 2207/10 - Juris RdNr 3: " Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen.").
  • BVerfG, 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14

    Strafvollzugsrecht (effektiver Rechtsschutz bei der Rechtsbeschwerde; Nachprüfung

    Die Annahme, die Strafvollstreckungskammer werde einen bestimmten Fehler nicht wiederholen, setzt vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG allerdings voraus, dass tatsächliche Umstände eine solche Prognose rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris, Rn. 4).

    Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (vgl. BVerfGK 13, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 02.02.2016 - 1 BvR 3078/15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Gewährung von Eilrechtsschutz

    Dazu gehört es, dass er entsprechende Rechtsmittelschriftsätze vorlegt oder ihrem Inhalt nach wiedergibt, da andernfalls nicht überprüft werden kann, ob ein Beschwerdeführer selbst den Erfolg seines Rechtsmittels durch eine nicht genügende Begründung vereitelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 22.09.2017 - 2 BvR 455/17

    Verlegung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten in einen

    In dieser Weise konnte die Verwerfung der Rechtsbeschwerde aber nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG begründet werden, denn damit würden die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemachen würde und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis leerlaufen ließe (vgl. BVerfGK 13, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 35).
  • VG Hannover, 18.05.2017 - 7 A 5352/16

    Dokumentenübermittlung; elektronisch; Klageerhebung; Niederschrift;

    Wäre dies der Fall gewesen, hätte es das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit erfordert, die elektronische Form auch in die einzelnen Bestimmungen über die formalen Anforderungen an die Einlegung der jeweiligen Rechtsbehelfe aufzunehmen, um den Rechtsuchenden den Weg zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung mit der gebotenen Klarheit vorzuzeichnen (vgl BVerfG BVerfGE 107, 395, 416 f = SozR 4-1100 Art. 103 Nr. 1 RdNr 57; s auch BVerfG vom 22.5.2012 - 2 BvR 2207/10 - Juris RdNr 3: "Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen.").
  • BVerfG, 28.05.2020 - 1 BvR 2437/18

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in einer presserechtlichen Sache mangels

    bb) Im Verfassungsbeschwerdeverfahren gehört daher zur Darlegung, dass der Beschwerdeführer im Fachverfahren alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen, dass er entsprechende Rechtsmittelschriftsätze wie die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorlegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergibt, da andernfalls nicht überprüft werden kann, ob er selbst den Erfolg seines Rechtsmittels durch eine nicht genügende Begründung vereitelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 2016 - 1 BvR 3078/15 -, Rn. 6).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagefrist - Rechtsbehelfsbelehrung im

    Wäre dies der Fall gewesen, hätte es das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit erfordert, die elektronische Form auch in die einzelnen Bestimmungen über die formalen Anforderungen an die Einlegung der jeweiligen Rechtsbehelfe aufzunehmen, um den Rechtsuchenden den Weg zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung mit der gebotenen Klarheit vorzuzeichnen (vgl. BVerfG BVerfGE 107, 395, 416 f = SozR 4-1100 Art. 103 Nr. 1 RdN.r 57; s. auch BVerfG vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 - in juris).
  • LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 7 AS 1927/13

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Wäre dies der Fall gewesen, hätte es das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit erfordert, die elektronische Form auch in die einzelnen Bestimmungen über die formalen Anforderungen an die Einlegung der jeweiligen Rechtsbehelfe aufzunehmen, um den Rechtsuchenden den Weg zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung mit der gebotenen Klarheit vorzuzeichnen (vgl. BVerfG (Plenum) BVerfGE 107, 395, 416 f = SozR 4-1100 Art. 103 Nr. 1 RdNr. 57; s auch BVerfG (Kammer) vom 22.5.2012 - 2 BvR 2207/10 - Juris RdNr. 3: ?Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen.').
  • KG, 18.05.2017 - 2 Ws 28/17

    Rechtsbehelfe in Maßregelvollzugssachen: Statthaftigkeit des Antrags auf

    Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 - [juris] Rdn. 4; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 - [juris] Rdn. 19; BGH, Beschluss vom 12. November 1970 - 1 StR 263/70 - [juris] Rdn. 30; Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 - 2 Ws 120/11 - und 21. März 2011 - 2 Ws 70/11 - Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Auflage, Abschnitt P Rdn. 93).
  • KG, 10.11.2021 - 2 Ws 107/21

    Beteiligung des Sicherungsverwahrten an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung

    Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 - Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2017 - 2 Ws 28/17 Vollz -, juris; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P, Rdn. 93).
  • KG, 06.02.2020 - 2 Ws 3/20

    Strafvollzug: Anforderungen an die Beantragung einer Vollzugsmaßnahme durch den

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