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Rechtsprechung
   ArbG Neuruppin, 14.12.2021 - 2 Ca 554/21   

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https://dejure.org/2021,59780
ArbG Neuruppin, 14.12.2021 - 2 Ca 554/21 (https://dejure.org/2021,59780)
ArbG Neuruppin, Entscheidung vom 14.12.2021 - 2 Ca 554/21 (https://dejure.org/2021,59780)
ArbG Neuruppin, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - 2 Ca 554/21 (https://dejure.org/2021,59780)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    1.000 Euro Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO wenn ehemaliger Mitarbeiter nicht von Website des Arbeitgebers entfernt wird

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz, wenn Daten von ausgeschiedenen Mitarbeitern von Webseite nicht gelöscht werden

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 334
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Hamm, 11.05.2021 - 6 Sa 1260/20

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Arbeitsverhältnis; Schadensersatz bei

    Auszug aus ArbG Neuruppin, 14.12.2021 - 2 Ca 554/21
    Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Entscheidung vom 11.05.2021 (LAG Hamm vom 11.05.2021, 6 Sa 1260/20, juris) wegen verspäteter und unzureichender Datenauskunft einen Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt.
  • LG Bonn, 01.07.2021 - 15 O 372/20

    Auskunftsanspruch gemäß DSGVO: Umfang und Höhe des Streitwerts

    Auszug aus ArbG Neuruppin, 14.12.2021 - 2 Ca 554/21
    Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsprechung ist die Kammer ausdrücklich entgegen der Entscheidung des LG Köln vom 30.09.2021 (LG Köln vom 03.08.2021, 5 O 84/21, juris) sowie des Landgerichtes Bonn (LG Bonn vom 01.07.2021, 15 O 372/20, juris) davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe zuzugestehen ist, da die Beklagte trotz des entsprechenden Begehrens der Klägerin über mehrere Monate hin deren Daten auf ihrer Internetseite nicht gelöscht hat.
  • LAG Köln, 14.09.2020 - 2 Sa 358/20

    300,- EUR DSGVO-Schadensersatz für vergessene Online-PDF-Datei

    Auszug aus ArbG Neuruppin, 14.12.2021 - 2 Ca 554/21
    Mit einer Entscheidung des LAG Köln vom 14.09.2020 (LAG Köln 14.09.2020, 2 Sa 358/20, juris) wurden der dortigen Klägerin 300, 00 Euro zugesprochen.
  • LG Köln, 03.08.2021 - 5 O 84/21

    Weiterleitung von Gerichtsentscheidungen ohne Anonymisierung

    Auszug aus ArbG Neuruppin, 14.12.2021 - 2 Ca 554/21
    Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsprechung ist die Kammer ausdrücklich entgegen der Entscheidung des LG Köln vom 30.09.2021 (LG Köln vom 03.08.2021, 5 O 84/21, juris) sowie des Landgerichtes Bonn (LG Bonn vom 01.07.2021, 15 O 372/20, juris) davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe zuzugestehen ist, da die Beklagte trotz des entsprechenden Begehrens der Klägerin über mehrere Monate hin deren Daten auf ihrer Internetseite nicht gelöscht hat.
  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22

    Auskunftsanspruch - Geldentschädigung - immaterieller Schaden -

    Vielmehr hätte die Beklagte sämtliche Bildnisse des Klägers von sich aus spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus ihren Werbemedien entfernen müssen (vgl. ArbG Neuruppin 14. Dezember 2021 - 2 Ca 554/21 - ZD 2022, 396).
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Rechtsprechung
   ArbG Rostock, 22.07.2021 - 2 Ca 554/21   

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ArbG Rostock, 22.07.2021 - 2 Ca 554/21 (https://dejure.org/2021,69107)
ArbG Rostock, Entscheidung vom 22.07.2021 - 2 Ca 554/21 (https://dejure.org/2021,69107)
ArbG Rostock, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - 2 Ca 554/21 (https://dejure.org/2021,69107)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2022 - 3 Sa 204/21

    Arbeitnehmerhaftung für Schäden an einem überlassenen Lkw

    Auf die Berufung des Beklagten und Wiederklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.07.2021 - 2 Ca 554/21 - abgeändert und der Kläger und Wiederbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Wiederkläger 689, 30 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08.06.2021 zu zahlen.

    den Kläger in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.07.2021 zum Az. 2 Ca 554/21 zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 4050, 57 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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