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   VGH Bayern, 29.09.2014 - 2 NE 14.1852   

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VGH Bayern, 29.09.2014 - 2 NE 14.1852 (https://dejure.org/2014,29462)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.09.2014 - 2 NE 14.1852 (https://dejure.org/2014,29462)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. September 2014 - 2 NE 14.1852 (https://dejure.org/2014,29462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Einstweiliger Rechtsschutz; Dringlichkeit; Baugenehmigung; vorhabensbezogener Bebauungsplan

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollantrag bei vollständig umgesetzter

    Auszug aus VGH Bayern, 29.09.2014 - 2 NE 14.1852
    Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest, dass es in Fällen wie diesem, in denen sich der Betroffene der Sache nach als Grundstücksnachbar gegen die Ausführung eines Vorhabens zur Wehr setzt, mit Rücksicht auf die Möglichkeiten des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 80 Abs. 5 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris m.w.N.; B.v. 23.4.2014 - 2 NE 13.2606 - juris; VGH BW B.v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind (vgl. VGH BW, B.v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris).

  • VGH Bayern, 13.07.2009 - 2 NE 09.1506

    Normenkontrolleilantrag - Zur Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplanes

    Auszug aus VGH Bayern, 29.09.2014 - 2 NE 14.1852
    Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest, dass es in Fällen wie diesem, in denen sich der Betroffene der Sache nach als Grundstücksnachbar gegen die Ausführung eines Vorhabens zur Wehr setzt, mit Rücksicht auf die Möglichkeiten des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 80 Abs. 5 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris m.w.N.; B.v. 23.4.2014 - 2 NE 13.2606 - juris; VGH BW B.v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris).

    Vielmehr kann der Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-)Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris m.w.N.; B.v. 23.4.2014 - 2 NE 13.2606 - juris).

  • VGH Bayern, 23.04.2014 - 2 NE 13.2606

    Einstweiliger Rechtsschutz; Dringlichkeit; Baugenehmigung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.09.2014 - 2 NE 14.1852
    Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest, dass es in Fällen wie diesem, in denen sich der Betroffene der Sache nach als Grundstücksnachbar gegen die Ausführung eines Vorhabens zur Wehr setzt, mit Rücksicht auf die Möglichkeiten des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 80 Abs. 5 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris m.w.N.; B.v. 23.4.2014 - 2 NE 13.2606 - juris; VGH BW B.v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris).

    Vielmehr kann der Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-)Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris m.w.N.; B.v. 23.4.2014 - 2 NE 13.2606 - juris).

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

    Auszug aus VGH Bayern, 29.09.2014 - 2 NE 14.1852
    Das mag zur Bejahung des für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens selbst erforderlichen Rechtsschutzinteresses ausreichen (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126), erfüllt aber nicht die Dringlichkeitsvoraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO.
  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

    Auszug aus VGH Bayern, 29.09.2014 - 2 NE 14.1852
    Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.1998 - 4 VR 2/98 - juris).
  • VGH Bayern, 03.01.2013 - 1 NE 12.2151

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 29.09.2014 - 2 NE 14.1852
    Dem steht auch die Rechtsprechung des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - juris) nicht entgegen, wonach die Rechtsschutzmöglichkeiten des § 47 Abs. 6 VwGO einerseits und des Individualrechtsschutzes nach § 123 VwGO oder § 80 Abs. 5 VwGO andererseits grundsätzlich gleichwertig seien, weil aufgrund des unterschiedlichen Streitgegenstands und des sich daraus ergebenden unterschiedlichen gerichtlichen Prüfungsprogramms kein Konkurrenzverhältnis und daher auch keine allgemeine Subsidiarität bestehe.
  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892

    Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltschutzvereinigung

    In einem solchen Fall dürfte es bereits an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit fehlen, wenn der Bebauungsplan - wie hier dessen 1. Änderung - im Wesentlichen nur das genehmigte Vorhaben zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 24; B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 06.05.2021 - 9 NE 21.628

    Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Jedenfalls ist danach die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2021 - 1 NE 20.2322 - juris Rn. 16; B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 43; B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 24; B.v. 18.1.2019 - 15 NE 18.2038 - juris Rn. 11; B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.499 - juris Rn. 15; B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3 f.).

    Unabhängig davon, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht als grundsätzlich nachrangig gegenüber vorläufigem Rechtsschutz nach §§ 80 ff. VwGO angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.499 - juris Rn. 14), ist im vorliegenden konkreten Fall somit nicht ersichtlich, dass die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dem Antragsteller nach der bereits erfolgten Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen noch einen irgendwie gearteten Vorteil bringen könnte, erst recht nicht, dass die Dringlichkeitsvoraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sein könnten (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4).

    Mit den von ihm dementsprechend angestrengten (Klage- und Eil-) Verfahren kann der Antragsteller auch die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident prüfen lassen, soweit dies zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 24; B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.499 - juris Rn. 15, B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorhabenbezogener

    In diesem Fall fehlt es aber bereits mit Rücksicht auf die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 123 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn 11 m.w.N.; B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3).

    Vielmehr kann der jeweils Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-) Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 12; B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 10.08.2016 - 1 NE 16.1174

    Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

    Daher fehlt es zumindest in den Fällen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, dessen Festsetzungen durch die Baugenehmigung vollständig umgesetzt worden sind, an der nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit, wenn die Betroffenen sich als Nachbarn im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes gegen die Ausführung eines Vorhabens zur Wehr setzen können (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris).
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