Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2007 - 2 Sa 867/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Umstände einer Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung; Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzung einer Änderungskündigung; Gleichbehandlungsgrundsatz zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer; Eingriff in auf ...
- RA Kotz
Lohnkürzung aufgrund wirtschaftlicher Lage zulässig?
- Judicialis
KSchG § 1 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSchG § 1 Abs. 2
Unbegründete Änderungskündigung zur Entgeltsenkung - kein dauerhafter Eingriff in bestehende Verträge aufgrund vorübergehenden Geldmangels - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Lohnkürzung in der Not?
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Keine Lohnkürzung wegen schlechter wirtschaftlicher Lage
- anwalt-kiel.com (Kurzinformation)
Finanzieller Engpass des Betriebs reicht nicht für Änderungskündigung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Einseitige Lohnkürzung möglich?
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 07.06.2006 - 4 Ca 293/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2007 - 2 Sa 867/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 292/01
Betriebsbedingte Änderungskündigung zum Abbau einer Zulage
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2007 - 2 Sa 867/06
Regelmäßig setzt eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft (vgl. BAG Urteil vom 16.05.2002, 2 AZR 292/01 in NZA 2003, 147). - BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 826/98
Betriebsbedingte Kündigung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2007 - 2 Sa 867/06
Der Arbeitgeber darf sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung nur darauf beschränken, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (vgl. BAG vom 01.07.1999, 2 AZR 826/98 = EzA Nr. 35 zu § 2 KSchG).
Rechtsprechung
LAG Hamm, 06.12.2006 - 2 Sa 867/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Zur Frage der groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste.Hier: Herausnahme von Leistungsträgern gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG, 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO
Zur Frage der groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste.Hier: Herausnahme von Leistungsträgern gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG - Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer von einem Arbeitgeber aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung hinsichtlich der Herausnahme von Leistungsträgern; Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Sozialwidrigkeit einer Kündigung; Überprüfbarkeit ...
- Judicialis
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1; ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2; ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de
Grob fehlerhafte Herausnahme von Leistungsträgern bei der Sozialauswahl aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Paderborn, 20.04.2006 - 1 (2) Ca 1332/05
- LAG Hamm, 06.12.2006 - 2 Sa 867/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2006 - 2 Sa 867/06
Der eingeschränkte Überprüfungsmaßstab gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO bezieht sich nicht nur auf die Gewichtung der sozialen Indikatoren, sondern auf den gesamten Vorgang der sozialen Auswahl und damit auch auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen und die Anwendung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG (BAG vom 21.07.2005 - 6 AZR 592/04, NZA 2006, 162 sowie vom 17.11.2005 - 6 AZR 107/05, DB 2006, 844; BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 368/02, ZIP 2004, 1271).Dies kann auch der Fall sein, wenn tragende Gesichtspunkte nicht in die Bewertung einbezogen worden sind oder bei der Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist oder bei der Herausnahme von Leistungsträgern gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG die betrieblichen Interessen augenfällig überdehnt worden sind (BAG vom 17.11.2005 - 6 AZR 107/05, DB 2006, 844).
- BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 368/02
Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenzverwalter - Interessenausgleich mit …
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2006 - 2 Sa 867/06
Der eingeschränkte Überprüfungsmaßstab gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO bezieht sich nicht nur auf die Gewichtung der sozialen Indikatoren, sondern auf den gesamten Vorgang der sozialen Auswahl und damit auch auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen und die Anwendung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG (BAG vom 21.07.2005 - 6 AZR 592/04, NZA 2006, 162 sowie vom 17.11.2005 - 6 AZR 107/05, DB 2006, 844; BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 368/02, ZIP 2004, 1271).Um die erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen zu fördern und im Insolvenzfall zusätzliche Kündigungserleichterungen zu schaffen, ist den Betriebsparteien aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Beurteilung und Bewertung der sozialen Auswahl ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt, der noch über den hinaus geht, den die Betriebsparteien im Normalfall ohne Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste haben (vgl. BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 368/02, NZA 2004, 432; BAG vom 21.02.2002 - 2 AZR 581/00, EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 10; LAG Niedersachsen vom 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05, LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 52).
- BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 706/00
Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Herausnahme von "Leistungsträgern" …
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2006 - 2 Sa 867/06
Sie haben es darüber hinaus unterlassen, die betrieblichen Gründe an der Herausnahme bestimmter Arbeitnehmer gegenüber den schutzwürdigen sozialen Interessen des Klägers abzuwägen (vgl. dazu BAG vom 12.04.2002 - 2 AZR 706/00, NZA 2003, 42).
- BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00
Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2006 - 2 Sa 867/06
Um die erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen zu fördern und im Insolvenzfall zusätzliche Kündigungserleichterungen zu schaffen, ist den Betriebsparteien aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Beurteilung und Bewertung der sozialen Auswahl ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt, der noch über den hinaus geht, den die Betriebsparteien im Normalfall ohne Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste haben (vgl. BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 368/02, NZA 2004, 432; BAG vom 21.02.2002 - 2 AZR 581/00, EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 10; LAG Niedersachsen vom 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05, LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 52). - BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 592/04
Kündigung durch Insolvenzverwalter - "bedingter Interessenausgleich
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2006 - 2 Sa 867/06
Der eingeschränkte Überprüfungsmaßstab gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO bezieht sich nicht nur auf die Gewichtung der sozialen Indikatoren, sondern auf den gesamten Vorgang der sozialen Auswahl und damit auch auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen und die Anwendung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG (BAG vom 21.07.2005 - 6 AZR 592/04, NZA 2006, 162 sowie vom 17.11.2005 - 6 AZR 107/05, DB 2006, 844; BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 368/02, ZIP 2004, 1271). - LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) …
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2006 - 2 Sa 867/06
Um die erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen zu fördern und im Insolvenzfall zusätzliche Kündigungserleichterungen zu schaffen, ist den Betriebsparteien aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Beurteilung und Bewertung der sozialen Auswahl ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt, der noch über den hinaus geht, den die Betriebsparteien im Normalfall ohne Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste haben (vgl. BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 368/02, NZA 2004, 432; BAG vom 21.02.2002 - 2 AZR 581/00, EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 10; LAG Niedersachsen vom 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05, LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 52).