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BGH, 09.10.1998 - 2 StR 442/98 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 213 2. Alt.; ; StGB § 213 1. Alt.; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 22.06.2011 - 5 StR 165/11
Totschlag (minder schwerer Fall: Hingerissenwerden, Zorn, Spontantat); …
Nachdem das Landgericht diese Einlassung gänzlich widerlegt hat, durfte es nicht mehr vom Vorliegen eines Geständnisses hinsichtlich einer beabsichtigten Beibringung erheblicher Verletzungen ausgehen und dieses zum Nachteil des Angeklagten verwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. und 24. Mai 2011 - 5 StR 65/11 und 161/11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 2 StR 442/98). - BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00
Minder schwerer Fall des Totschlages; Extensiver Notwehrexzeß; Furcht; …
Auch der Umstand, daß der Angeklagte zunächst berechtigt Notwehr ausgeübt hatte, hindert nicht die Anwendung des § 213 1. Alternative StGB; unmittelbar anschließend hat er das Opfer, ersichtlich nicht nur aus fortwirkender Angst, sondern, wie die Heftigkeit seines Vorgehens belegt, auch aus spontanem Zorn über dessen Angriff, totgeschlagen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1998 - 2 StR 442/98 -). - BGH, 29.03.2000 - 2 StR 71/00
Unzulässigkeit von Bezugnahmen in der Urteilsbegründung auf ein aufgehobenes …
Der Senat hatte dieses Urteil durch Beschluß vom 9. Oktober 1999 - 2 StR 442/98 -im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, da der Tatrichter die erste Alternative des § 213 StGB a.F. nicht rechtsfehlerfrei geprüft hatte. - BGH, 19.04.2004 - 5 StR 128/04
Minder schwerer Fall des Totschlages (Anwendbarkeit auch bei vorheriger Notwehr …
Damit stützt sich das Schwurgericht zu Unrecht auf die in diesem Punkt als widerlegt angesehenen Angaben des Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1998 - 2 StR 442/98) und unterläßt es, den fehlerfrei festgestellten Sachverhalt eines vorsätzlichen Tötungsdelikts auch im Hinblick auf eine für das Maß der Schuld relevante Motivation des Angeklagten zu würdigen.