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   BGH, 21.10.1987 - 2 StR 516/87   

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https://dejure.org/1987,1056
BGH, 21.10.1987 - 2 StR 516/87 (https://dejure.org/1987,1056)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1987 - 2 StR 516/87 (https://dejure.org/1987,1056)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 516/87 (https://dejure.org/1987,1056)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tatmehrheit - Gesamtstrafe - Erhöhung der Einsatzstrafen - Situativer Zusammenhang - Gesamtstrafenbildung bei mehreren Vergewaltigungen im minder schweren Fall - Auswirkungen des Ofperverhaltens auf die Hemmschwelle des Täters bei mehreren gleichartigen Taten im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 126
  • StV 1988, 103
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.06.1983 - 2 StR 251/83

    Unmögliche Beurteilung der Strafzumessungsgründe an Hand der lückenhaften

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - 2 StR 516/87
    Eine ausdrückliche Erörterung dieser Strafzumessungserwägung war hier wegen der Höhe der verhängten Strafe geboten (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juni 1983 - 2 StR 251/83).
  • BGH, 07.06.1985 - 2 StR 193/85

    Fehlendes Nachdenken über einen anderen Ausweg als Strafschärfungsgrund

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - 2 StR 516/87
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH, Beschluß vom 7. Juni 1985 - 2 StR 193/85 = NStZ 1986, 158).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Zur sachgerechten Erfassung des Gesamtunwerts solcher langgestreckter Tatserien und der dafür wesentlichen Zusammenhänge wie Gleichartigkeit der Motivationslage sowie Ausnutzung einer festen Täter-Opfer-Beziehung und gleichbleibender Rahmenbedingungen reichen die gesetzlichen Regeln über die Strafenbildung bei Tatmehrheit und die ergänzend dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Strafzumessung bei Serientaten aus (vgl. BGHSt 24, 268, 270; BGHR StGB § 46 II Tatumstände 4; § 54 I Bemessung 2, 4).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2008 - 1 Ss 67/08

    Diebstahl geringwertiger Sachen: Grenze zur Geringwertigkeit

    In der Regel hat die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger auszufallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH NStZ 1988, 126).

    So kann etwa die wiederholte Begehung gleichartiger Taten Ausdruck einer niedriger werdenden Hemmschwelle sein (BGH StV 2000, 254; BGH NStZ 1988, 126).

  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Eine Gesamtstrafe aus mehreren zeitigen Freiheitsstrafen ist nach feststehender Rechtsprechung in der Regel um so niedriger zu bemessen, je enger dieser Zusammenhang ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; § 54 Abs. 1 Bemessung 2).
  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

    Vielmehr ist, wie bei mehreren zeitigen Freiheitsstrafen, der zeitliche, örtliche und situative Zusammenhang der Straftaten zu beachten und die Gesamtstrafe in der Regel um so niedriger zu bemessen, je enger sich dieser Zusammenhang darstellt (BGH aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4, § 54 Abs. 1 Bemessung 2).
  • BGH, 13.04.2010 - 3 StR 71/10

    Gesamtstrafenbildung (Ausschöpfung des Strafrahmens; formelhafte Begründung)

    Dabei hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen gleichartigen Taten (hier: zwei Kfz-Zulassungen sowie eine Vermittlung jeweils unterschlagener Fahrzeuge im Oktober und November 2008) ein - von ihr zu Recht angenommener - enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH StV 1988, 103; BGH, Beschl. vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08).
  • BGH, 27.01.2016 - 5 StR 387/15

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung beim schweren Raub (erhöhte Vorwerfbarkeit

    Sind die Taten - wie hier - Ausdruck einer besonders rechtsfeindlichen Einstellung und verbrecherischen Energie, so kann es erforderlich sein, die Häufung von Straftaten bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen erschwerend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, aaO; vom 19. Dezember 2002 - 3 StR 401/02, NStZ-RR 2003, 110; vom 21. März 2006 - 1 StR 61/06, NStZ-RR 2007, 72; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 516/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO Rn. 653, 1209).
  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Bei der Gesamtstrafenbildung ist zu beachten, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 46 II Tatumstände 4).
  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 387/90

    Fortsetzungszusammenhang - Mehrere Taten - Zeitliche Überschneidung -

    Hinzu kommt, daß einem rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtvorsatz eine wesentlich erhöhte kriminelle Energie anhaftet, die sich fast zwangsläufig bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken muß (BGHSt 36, 320, 321 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; BGHR StGB vor § 1 f H, Auswirkung, nachteilige 5), während auf der anderen Seite die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen gleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten Taten ein enger sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 46 II Tatumstände 4; § 54 I Bemessung 2-4).
  • BGH, 18.12.2002 - 2 StR 467/02

    Gesamtstrafenbildung (Erhöhung der Einsatzstrafen; enger zeitlicher und

    Die Strafkammer hat jedenfalls nicht ausschließbar außer acht gelassen, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, insbesondere, wenn es sich um die wiederholte Verwirklichung von gleichartigen, gegen das selbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Beziehung entspringenden Taten wie im vorliegenden Fall handelt, so dass die Hemmschwelle für die späteren Taten mit fortschreitendem Tatverlauf geringer geworden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 8).
  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 353/88

    Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände aufgrund des gewonnen

    Auf der gegebenen Grundlage erscheinen - zumal bei zusätzlicher Berücksichtigung des zwischen den einzelnen Taten bestehenden engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 793; BGH StV 1988, 103) - sowohl die verhältnismäßig geringfügige Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafe, als auch die Höhe der beiden Gesamtstrafen vertretbar.
  • BGH, 02.08.1994 - 4 StR 376/94

    Niedrigerer Ausfall der Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Bildung einer

  • BGH, 27.11.1995 - 1 StR 614/95

    Sachverständiger - Therapeut - Glaubwürdigkeit - Rollenkonflikt - Besorgnis der

  • BGH, 02.03.1995 - 4 StR 71/95

    Strafzumessung - Strafmilderung - Strafänderung - Wiederholungstat -

  • BGH, 15.05.1991 - 2 StR 130/91

    Erhöhung der Einzeltatschuld durch Begehung mehrerer gleichartiger und

  • BGH, 25.03.1997 - 4 StR 556/96

    Abgrenzung von versuchtem und vollendetem schweren Menschenhandel - Merkmal der

  • BayObLG, 29.04.1997 - 4St RR 35/97

    Konkurrenz von Steuerhinterziehungen durch Finanzbeamte mittels fiktiver

  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 337/91

    Strafzumessung bei mehrfacher Tatbegehung

  • LG Lüneburg, 23.09.2008 - 26 Qs 192/08

    Zurückführung einer erkannten Strafe unter Auflösung bereits gebildeter

  • BayObLG, 28.07.1998 - 4St RR 100/98

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 107/91

    Änderung des Strafausspruchs wegen nach Urteilserlass in Kraft getretenen

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