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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18723
OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19.OVG (https://dejure.org/2019,18723)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.06.2019 - 2 A 10749/19.OVG (https://dejure.org/2019,18723)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 2 A 10749/19.OVG (https://dejure.org/2019,18723)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 17 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 10 Abs 1 RdFunkStVtr1991G RP, § 15 Abs 1 ZDFVtr, § 15 Abs 2 ZDFVtr
    Reichweite einer Beschwerde gegen das Fernsehprogramm

  • Wolters Kluwer

    Programmbeschwerde als rundfunkspezifische Petition; Anspruch auf Erfüllung des Petitionsanliegens; Anspruch auf Prüfung durch ...

  • doev.de PDF

    Rundfunkfreiheit; Programmbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Programmbeschwerde als rundfunkspezifische Petition; Anspruch auf Erfüllung des Petitionsanliegens; Anspruch auf Prüfung durch die internen institutionellen Kontrollinstanzen der Rundfunkanstalt; Beachtung der anerkannten journalistischen Grundsätze; Exklusives internes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtliche Auswirkungen einer Programmbeschwerde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 901
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • VG Köln, 26.10.2011 - 6 K 3799/11

    Möglichkeit einer sog. Programmbeschwerde gem. § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz bei …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19
    Rn. 5 a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend die Überlegung zugrunde gelegt, dass es sich bei der Programmbeschwerde nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des ZDF-Staatsvertrages - ZDF-StV - nicht um einen förmlichen Rechtsbehelf handelt, sondern der Sache nach um eine rundfunkspezifische Petition (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. November 2007 - 6 K 2/07 -, juris Rn. 40 und Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 6 K 3799/11 -, juris Rn. 46; Radke, ZUM 1991, 400 [404]; Libertus, ZUM 2015, 627 [628]; Gröpl, LKRZ 2012, 314 [315]).

    Die anstaltsinternen Aufsichtsgremien sind die legitimen Sachwalter der Allgemeininteressen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 u.a. -, BVerfGE 136, 9 [31 ff.]) nicht der einzelne Bürger (VG Köln, Urteil vom 8. November 2007 - 6 K 2/07 -, juris Rn. 23 ff. und Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 6 K 3799/11 -, juris Rn. 32 ff.).

    Die Einhaltung der Programmgrundsätze und die Art und Weise der Durchführung der internen Kontrolle wird damit nicht in den Rang eines subjektiven Rechts des Einzelnen erhoben, das über insoweit unabhängig davon allein mögliche straf- oder zivilrechtliche Abwehransprüche hinaus ginge (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. November 2007 - 6 K 2/07 -, juris Rn. 27 und Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 6 K 3799/11 -, juris Rn. 35).

    Auch aus der Heranziehung des Klägers zur Zahlung des Rundfunkbeitrags folgt entgegen seinem Zulassungsvorbringen nichts anderes (vgl. auch bereits VG Köln, Urteil vom 8. November 2007 - 6 K 2/07 -, juris Rn. 32 und Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 6 K 3799/11 -, juris Rn. 40).

    Rn. 9 c) Da das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens mithin zutreffend entschieden hat, dass für beide Klagebegehren die Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Klägers fehlt, sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass die Klage damit nicht nur unzulässig ist, sondern im Übrigen auch unbegründet wäre (vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 6 K 3799/11 -, juris Rn. 54).

  • BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03

    Inhalt der Kunstfreiheit; Zur Überprüfung der Auswahlpraxis einer Rundfunkanstalt …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19
    Wie der Fernsehrat die durch die Programmbeschwerde fremdinitiierte Prüfung vornimmt, unterliegt als Teil der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - grundrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit in ihrer besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 [310 f.]; Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472) allein seiner eigenen Entscheidung.

    Rn. 6 Als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und damit Träger mittelbarer Staatsverwaltung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472) hat der Beklagte danach als Adressat des Grundrechts aus Art. 17 GG zwar nur, aber doch auch formelle Pflichten zu erfüllen, nämlich die Programmbeschwerde entgegenzunehmen und sich mit ihr zu befassen, d.h. inhaltlich zu prüfen, und informatorisch zu verbescheiden (vgl. Libertus, ZUM 2015, 627 [628]; Radke, ZUM 1991, 400 [404 ff.];… a.A. wohl Flechsig, in: Binder/Vester [Hrsg.], Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 RStV Rn. 83).

    Mehr als dass überhaupt eine Beschäftigung mit seiner Programmbeschwerde stattfindet und ihm das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt wird, kann der Bürger vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Programmfreiheit und im Einklang mit den allgemeinen petitionsrechtlichen Grundsätzen nicht verlangen (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472).

    Eine gerichtliche Kontrolle, die weitergeht als die Überprüfung, ob die Programmbeschwerde nach petitionsrechtlichen Maßstäben willkürfrei behandelt wurde, wäre ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Programmfreiheit des Beklagten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472).

  • VG Köln, 08.11.2007 - 6 K 2/07

    Anspruch auf Richtigstellung der fehlerhaften Informationen über Solaranlagen in …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19
    Rn. 5 a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend die Überlegung zugrunde gelegt, dass es sich bei der Programmbeschwerde nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des ZDF-Staatsvertrages - ZDF-StV - nicht um einen förmlichen Rechtsbehelf handelt, sondern der Sache nach um eine rundfunkspezifische Petition (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. November 2007 - 6 K 2/07 -, juris Rn. 40 und Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 6 K 3799/11 -, juris Rn. 46; Radke, ZUM 1991, 400 [404]; Libertus, ZUM 2015, 627 [628]; Gröpl, LKRZ 2012, 314 [315]).

    Die anstaltsinternen Aufsichtsgremien sind die legitimen Sachwalter der Allgemeininteressen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 u.a. -, BVerfGE 136, 9 [31 ff.]) nicht der einzelne Bürger (VG Köln, Urteil vom 8. November 2007 - 6 K 2/07 -, juris Rn. 23 ff. und Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 6 K 3799/11 -, juris Rn. 32 ff.).

    Die Einhaltung der Programmgrundsätze und die Art und Weise der Durchführung der internen Kontrolle wird damit nicht in den Rang eines subjektiven Rechts des Einzelnen erhoben, das über insoweit unabhängig davon allein mögliche straf- oder zivilrechtliche Abwehransprüche hinaus ginge (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. November 2007 - 6 K 2/07 -, juris Rn. 27 und Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 6 K 3799/11 -, juris Rn. 35).

    Auch aus der Heranziehung des Klägers zur Zahlung des Rundfunkbeitrags folgt entgegen seinem Zulassungsvorbringen nichts anderes (vgl. auch bereits VG Köln, Urteil vom 8. November 2007 - 6 K 2/07 -, juris Rn. 32 und Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 6 K 3799/11 -, juris Rn. 40).

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    Aufsichtsgremien Rundfunkanstalten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19
    Die anstaltsinternen Aufsichtsgremien sind die legitimen Sachwalter der Allgemeininteressen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 u.a. -, BVerfGE 136, 9 [31 ff.]) nicht der einzelne Bürger (VG Köln…, Urteil vom 8. November 2007 - 6 K 2/07 -, juris Rn. 23 ff. und Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 6 K 3799/11 -, juris Rn. 32 ff.).

    Getreu dem Grundsatz "was nicht sein kann, das nicht sein darf", reklamiert der Kläger, die verfassungsrechtlich basierte Stellung der Rundfunkgremien als Sachwalter der Allgemeininteressen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 u.a. -, BVerfGE 136, 9 [31 ff.]), die im Interesse der Meinungsbildungsfreiheit auch Sorge für die Einhaltung der Programmgrundsätze zu tragen haben (vgl. Hoeren, ZUM 2016, 323), leugnend, ein Wächteramt für sich persönlich, das ihm nach dem oben Ausgeführten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht und namentlich auch nicht durch das Institut der Programmbeschwerde vermittelt wird und wohl verfassungskonform auch nicht vermittelt werden könnte.

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19
    Wie der Fernsehrat die durch die Programmbeschwerde fremdinitiierte Prüfung vornimmt, unterliegt als Teil der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - grundrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit in ihrer besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 [310 f.]; Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472) allein seiner eigenen Entscheidung.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19
    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19
    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis; …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329 …und vom 16. Dezember 2015 - 2 B 85.14 -, juris Rn. 4;… Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19
    Nicht ausreichend ist deshalb umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 [2826]).
  • BVerwG, 16.12.2015 - 2 B 85.14

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell sowie Inanspruchnahme der …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 - 2 B 85.14 -, juris Rn. 4;… Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 11.09.2024 - 9 K 2585/24

    Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags

    Rn. 132 Dass in einem die Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheids in Frage stellenden Anfechtungsklageverfahren ein Kläger nicht mit Erfolg einwenden kann, das Rundfunkprogrammangebot sei gemessen am öffentlich-rechtlichen Programmauftrag defizitär bzw. widerspreche jedenfalls der eigenen Gewissen-, Meinungs- oder Weltanschauungsfreiheit, liegt nach dieser Rechtsprechung und auch der des Verwaltungsgerichts Freiburg ( VG Freiburg…, Urteil vom 17.05.2023 - 9 K 385/23 -, juris, Rn. 41 ) darin begründet, dass es aufgrund der Gewaltenteilung und vor allem aufgrund der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von Gesetzes wegen eingeräumten Programmhoheit und der damit verbundenen Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), d.h. dem Recht, das Programm inhaltlich ohne Druck, Zensur (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG) und Auflagen oder Einflüssen von dritter Seite zu gestalten, den Verwaltungsgerichten trotz ihres generellen Rechtsschutzauftrags aus Art. 19 Abs. 4 GG schon grundsätzlich verwehrt ist, Fragen der Programminhalte und Gestaltung bzw. ihrer angeblichen Mangelhaftigkeit überhaupt zu prüfen, weil diese Kontrolle der Einhaltung der Programmgrundsätze durch das Programmangebot allein den nach der gesetzlichen Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dafür vorgesehenen pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien vorbehalten und aufgegeben ist, welche der einzelne Rundfunknutzer wiederum mit dem Mittel der ihm zu diesem Zweck zustehenden Programmbeschwerde auf seiner Ansicht nach vorliegende Missstände hinweisen und sie damit gegebenenfalls zu einer Programmkorrektur veranlassen kann (vgl. BayVGH…, Beschluss vom 30.03.2017 - 7 ZB 17.60 -, juris, Rn. 9; OVG NRW…, Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris, Rn. 71 …und Beschluss vom 07.02.2022 - 2 A 2949/21 -, juris, Rn. 6 f.; OVG RPf…, Beschluss vom 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, juris Rn. 21;… OVG Bln.-Brdbg., Beschluss vom 15.02.2021 - OVG 11 N 95.19 -, juris, Rn. 12; siehe im Übrigen die Zusammenstellung der Rechtsprechung zum Thema Rundfunkbeitrag/Beitragsbefreiung aus Gewissens- und Glaubensgründen bei Lorenz, jurisPR-ITR 21/2021, Teil C. II; Degenhart, K&R 2023, 320 [323] verweist in seiner Zusammenstellung der Rechtsprechung zur programmbezogenen insbesondere auch gewissensbezogenen Verweigerung des Rundfunkbeitrags ferner auf: OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 A 2949/21 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2022 - 27 K 3612/21 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 19.06.2019 - 2 A 10749/19 -, juris; BayVGH…, Beschluss vom 15.11.2022 - 7 ZB 22.981,juris, Rn. 8; OVG Nds., Beschluss vom 25.08.2020 - 4 LA 163/19 -, juris; OVG Bln.-Brdbg., Beschluss vom 11.09.2020 - 11 N 95.18).
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