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Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen, 31.01.2017

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3433
OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15 (https://dejure.org/2017,3433)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10.01.2017 - 2 A 142/15 (https://dejure.org/2017,3433)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 (https://dejure.org/2017,3433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 18 AEG 1994, § 2 Abs 1 AEG 1994, § 2 Abs 9 AEG 1994, § 23 Abs 1 AEG 1994, § 23 Abs 2 AEG 1994
    Freistellung von Bahnbetriebszwecken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen einer (fiktiven) eisenbahnrechtlichen Widmung für die in der Vergangenheit als Betriebsanlage genutzten Grundstücke; Unterbrechungen der Eisenbahnnutzung; Entscheidung über die Freistellung von Bahnbetriebszwecken als gebundene Entscheidung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein eisanbahnrechtlicher Widmungsentfall von Grundstück wegen Unterbrechung des Bahnbetriebs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestehen einer (fiktiven) eisenbahnrechtlichen Widmung für die in der Vergangenheit als Betriebsanlage genutzten Grundstücke; Unterbrechungen der Eisenbahnnutzung; Entscheidung über die Freistellung von Bahnbetriebszwecken als gebundene Entscheidung der ...

Sonstiges

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Gleisbauhof darf bleiben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 408
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (18)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2010 - 8 B 1652/09

    Beantragung der Genehmigung der Annahme, Lagerung und Aufbereitung von …

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15
    Soweit die Klägerin auf den Beschluss des OVG Münster vom 4.2.2010 - 8 B 1652/09.AK - verweise, habe die dort in Rede stehende Schotteraufbereitungsanlage einem Unternehmen gedient, das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringe noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibe.

    Bei der Entscheidung über die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung(…Vgl. Hermes/Sellner, AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 23) mit einem korrespondierenden Anspruch der Gemeinde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; der Planfeststellungsbehörde kommt bei ihrer Entscheidung über die Freigabe kein Abwägungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu.(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4.2.2010 - 8 B 1652/09.AK -, juris).

    Eine "Reservierung" von Bahngrundstücken für zukünftige - nicht präzisierte - Nutzungen unter Berufung auf die vage Möglichkeit einer späteren eisenbahnspezifischen Nutzung erlaubt § 23 AEG nicht.(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4.2.2010 - 8 B 1652/09.AK -, juris) Im vorliegenden Zusammenhang kommt es, wie die Aufzählung der Anhörungsberechtigten in § 23 Abs. 2 AEG zeigt, nicht allein auf die Bekundungen der betreibenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der nutzungsinteressierten Eisenbahnverkehrsunternehmen an, sondern auch auf die aktuellen Konzepte der Vertreter des öffentlichen Interesses an einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene.

    Soweit die Klägerin auf den Beschluss des OVG Münster vom 4.2.2010 - 8 B 1652/09.AK - verweist, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nicht annähernd mit dem vorliegenden vergleichbar, da die dort in Rede stehende Schotteraufbereitungsanlage einem Unternehmen diente, das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbrachte noch eine Eisenbahninfrastruktur betrieb.

  • BVerwG, 23.09.2014 - 7 C 14.13

    Bahnanlagen; Betriebsanlagen; Betriebsbezogenheit; Verkehrsfunktion; …

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15
    Richtigerweise seien Bahnanlagen im Sinne von § 23 Abs. 1 AEG gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.2014 - 7 C 14.13 - lediglich "alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2014 - 7 C 14/13 - NVwZ 2015, 445 m.w.N.) richtet sich die Zuordnung einer Fläche zu einer Bahnanlage nach ihrer jeweiligen objektiven Funktion.

    Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen, d.h. sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die den Zugang und Abgang ermöglichen oder fördern sowie Flächen und maschinelle Einrichtungen, die bei Gütern das Be- und Entladen ermöglichen, wie etwa Ladestraßen und -rampen, Krananlagen, Förderbänder zur Abwicklung des Güterverkehrs.(…Vgl. Hermes/Sellner, AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rdnr. 61) Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.1996 - 11 A 2.96 - BVerwGE 102, 269; und vom 28.5.2014 - 6 C 4.13 -, juris) Dass dies im Sinne einer Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnverkehrs durchaus weit zu verstehen ist, zeigt sich daran, dass die Eisenbahnbetriebsbezogenheit von der Rechtsprechung beispielsweise bei einem der Bahnentwässerung dienenden Regenrückhaltebecken(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1996 - 11 VR 19.95 -, juris) oder bei Sicherungsmaßnahmen auf den an den Schienenweg angrenzenden Hanggrundstücken(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2014 - 7 C 14/13 - NVwZ 2015, 445) bejaht wurde.(…Weitere Beispiele bei: Hermes/Sellner, AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rdnr. 54) Soweit die Klägerin geltend macht, dass es bei der Frage, ob bauliche Anlagen, die auf dem Bahngelände errichtet wurden, bahnfremd sind, nicht auf vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Transports von Einsatzstoffen und/oder Erzeugnissen ankomme, und daher nicht alle Flächen und bauliche Anlagen auf Eisenbahngrundstücken Bahnanlagen seien, ist nicht substantiiert vorgetragen, welche baulichen Anlagen auf welchen Grundstücken hier insoweit betroffen sein sollen.

    Grundstück im Sinne des § 23 Abs. 1 AEG kann vielmehr auch eine Teilfläche eines Grundstücks sein, auf der sich eine Betriebsanlage der Eisenbahn erstreckt.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.4.2010 - 7 B 39/09 -, juris) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2014 - 7 C 14/13 - NVwZ 2015, 445 m.w.N.) richtet sich die Zuordnung einer Fläche zu einer Bahnanlage - wie schon erwähnt - nach ihrer jeweiligen objektiven Funktion.

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15
    Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Entwidmung" von Bahnanlagen(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, NVwZ 1988, 655) sei davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung so doch zumindest in anderer Weise, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn gewidmet waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status auch weiterhin gewidmet seien.

    Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988 ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest "in anderer Weise", also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn "gewidmet" waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr - wie bis dahin ebenfalls üblich - "formlos" möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) Ob und in welchem zeitlichen Umfang es hierbei zu Unterbrechungen der Eisenbahnnutzung gekommen ist, ist für das vorliegende Verfahren ebenso ohne Bedeutung wie der zwischenzeitlich erfolgte Betreiberwechsel.

    Rn. 35 Das nunmehr in § 23 AEG geregelte "Entwidmungsverfahren" entscheidet, wann und unter welchen Voraussetzungen für Bahngrundstücke die Wirkungen der Planfeststellung enden, wann also insbesondere der Fachplanungsvorbehalt (§ 38 BauGB) durch das allgemeine (Bau)Planungsrecht abgelöst wird.(…Vgl. Hermes/Sellner, AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rdnr. 2) Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, Buchholz 406.11 § 38 BauGB Nr. 4 = BVerwGE 81, 111) zur "Entwidmung" von Bahnanlagen aufgegriffen.

    Ob sich für die Beantwortung dieser Frage, wie die Klägerin meint, Durchgreifendes aus der Gesetzesbegründung(Vgl. BT-Drs. 15/4419 S. 18) ergibt, ausweislich der die Regelung über die Freistellung in § 23 AEG die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, Buchholz 406.11 § 38 BauGB Nr. 4 = BVerwGE 81, 111) aufgreift, " um konkret den Zeitpunkt für die Freistellung bzw. den Übergang vom Fachplanungsrecht in die kommunale Planungshoheit festzustellen", erscheint zweifelhaft.

  • OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11

    Rechtssetzungsbefugnis einer Gemeinde für Satzung über geschützten …

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15
    Dieser umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringen Anteil auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg.(Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -, SKZ 2013, 105) Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem damals unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet.

    Rn. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten 2 A 449/13 (5 K 209/12) und 2 C 320/11 sowie des Verfahrens 2 A 3/16 (5 K 599/13) Bezug genommen.

    Rn. 27 Bereits auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen ( LKVK ) anlässlich des Verfahrens 2 C 320/11 beschafften historischen Luftaufnahmen besteht kein Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Grundstücke faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt wurden.

  • BVerwG, 21.04.2010 - 7 B 39.09

    Eisenbahn; Betriebsanlage; Freistellung von Bahnbetriebszwecken; privates …

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15
    Das Freistellungsverfahren stellt sicher, dass eine bahnfremde Nutzung erst dann möglich ist, wenn die öffentlichen Belange, die für eine Nutzung gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben.(Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.3.2014 - 6 B 55/13 - und vom 21.4.2010 - 7 B 39/09 -, jeweils bei juris) Die Freistellung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Rechtswirkungen der Planfeststellung (und der Widmung) beseitigt und den rechtlichen Zustand wiederaufleben lässt, in dem sich das Grundstück vor der Belastung mit dem Fachplanungsvorbehalt befunden hat.

    Grundstück im Sinne des § 23 Abs. 1 AEG kann vielmehr auch eine Teilfläche eines Grundstücks sein, auf der sich eine Betriebsanlage der Eisenbahn erstreckt.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.4.2010 - 7 B 39/09 -, juris) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2014 - 7 C 14/13 - NVwZ 2015, 445 m.w.N.) richtet sich die Zuordnung einer Fläche zu einer Bahnanlage - wie schon erwähnt - nach ihrer jeweiligen objektiven Funktion.

  • VG Saarlouis, 29.04.2015 - 5 K 540/13

    Gleisbauhof darf bleiben

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15
    Rn. 13 Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2015 ergangenem Urteil - 5 K 540/13 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

    Rn. 16 ihrer Klage unter Aufhebung des auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 540/13 - stattzugeben.

  • BVerwG, 28.05.2014 - 6 C 4.13

    Bundespolizei; Bahnpolizei; sachliche Zuständigkeit; Bahnhofsvorplatz; …

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15
    Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen, d.h. sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die den Zugang und Abgang ermöglichen oder fördern sowie Flächen und maschinelle Einrichtungen, die bei Gütern das Be- und Entladen ermöglichen, wie etwa Ladestraßen und -rampen, Krananlagen, Förderbänder zur Abwicklung des Güterverkehrs.(…Vgl. Hermes/Sellner, AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rdnr. 61) Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.1996 - 11 A 2.96 - BVerwGE 102, 269; und vom 28.5.2014 - 6 C 4.13 -, juris) Dass dies im Sinne einer Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnverkehrs durchaus weit zu verstehen ist, zeigt sich daran, dass die Eisenbahnbetriebsbezogenheit von der Rechtsprechung beispielsweise bei einem der Bahnentwässerung dienenden Regenrückhaltebecken(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1996 - 11 VR 19.95 -, juris) oder bei Sicherungsmaßnahmen auf den an den Schienenweg angrenzenden Hanggrundstücken(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2014 - 7 C 14/13 - NVwZ 2015, 445) bejaht wurde.(…Weitere Beispiele bei: Hermes/Sellner, AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rdnr. 54) Soweit die Klägerin geltend macht, dass es bei der Frage, ob bauliche Anlagen, die auf dem Bahngelände errichtet wurden, bahnfremd sind, nicht auf vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Transports von Einsatzstoffen und/oder Erzeugnissen ankomme, und daher nicht alle Flächen und bauliche Anlagen auf Eisenbahngrundstücken Bahnanlagen seien, ist nicht substantiiert vorgetragen, welche baulichen Anlagen auf welchen Grundstücken hier insoweit betroffen sein sollen.
  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96

    Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15
    Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen, d.h. sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die den Zugang und Abgang ermöglichen oder fördern sowie Flächen und maschinelle Einrichtungen, die bei Gütern das Be- und Entladen ermöglichen, wie etwa Ladestraßen und -rampen, Krananlagen, Förderbänder zur Abwicklung des Güterverkehrs.(…Vgl. Hermes/Sellner, AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rdnr. 61) Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.1996 - 11 A 2.96 - BVerwGE 102, 269; und vom 28.5.2014 - 6 C 4.13 -, juris) Dass dies im Sinne einer Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnverkehrs durchaus weit zu verstehen ist, zeigt sich daran, dass die Eisenbahnbetriebsbezogenheit von der Rechtsprechung beispielsweise bei einem der Bahnentwässerung dienenden Regenrückhaltebecken(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1996 - 11 VR 19.95 -, juris) oder bei Sicherungsmaßnahmen auf den an den Schienenweg angrenzenden Hanggrundstücken(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2014 - 7 C 14/13 - NVwZ 2015, 445) bejaht wurde.(…Weitere Beispiele bei: Hermes/Sellner, AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rdnr. 54) Soweit die Klägerin geltend macht, dass es bei der Frage, ob bauliche Anlagen, die auf dem Bahngelände errichtet wurden, bahnfremd sind, nicht auf vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Transports von Einsatzstoffen und/oder Erzeugnissen ankomme, und daher nicht alle Flächen und bauliche Anlagen auf Eisenbahngrundstücken Bahnanlagen seien, ist nicht substantiiert vorgetragen, welche baulichen Anlagen auf welchen Grundstücken hier insoweit betroffen sein sollen.
  • BVerwG, 21.03.2014 - 6 B 55.13

    Verhältnis der Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG 1994 zur …

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15
    Das Freistellungsverfahren stellt sicher, dass eine bahnfremde Nutzung erst dann möglich ist, wenn die öffentlichen Belange, die für eine Nutzung gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben.(Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.3.2014 - 6 B 55/13 - und vom 21.4.2010 - 7 B 39/09 -, jeweils bei juris) Die Freistellung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Rechtswirkungen der Planfeststellung (und der Widmung) beseitigt und den rechtlichen Zustand wiederaufleben lässt, in dem sich das Grundstück vor der Belastung mit dem Fachplanungsvorbehalt befunden hat.
  • VGH Bayern, 09.07.2013 - 22 B 13.475

    Nutzungsrecht bezüglich stillgelegter Bahnanlagen

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15
    Dies stellt keine Besonderheit gegenüber anderen Verpflichtungsfällen dar, in denen regelmäßig der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist.(…Vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnrn. 102 f.) Allerdings soll es auch nach Ansicht des VGH München(Vgl. VGH München, Urteil vom 9.7.2013 - 22 B 13.475 -, juris) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Beklagten vom 30.4.2013, ankommen.
  • BVerwG, 10.01.1996 - 11 VR 19.95

    Immissionsschutzrecht: Haftung für Mehrkosten infolge Verwirklichung eines …

  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

  • OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 A 449/13

    Vollstreckung immissionsschutzrechtlicher Anordnungen - Umweltschadensrecht

  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 1.90

    Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage - Vorübergehende Überlassung an …

  • OVG Saarland, 19.03.2013 - 1 C 346/12

    Erstinstanzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach § 23 AEG

  • VG Saarlouis, 12.09.2012 - 5 K 209/12

    Klage des BUND auf Feststellung von Umweltschäden auf dem Gelände des ehemaligen …

  • VGH Hessen, 17.02.1987 - 11 UE 1193/84
  • OVG Saarland, 20.08.1990 - 1 W 137/90

    Beschlagnahme eines Gebäudes; Deutsche Bundesbahn; Ortspolizeibehörde; Zustimmung …

  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16

    Verpflichtung zur Durchführung einer UVP (Umweltrechtsbehelf) vor Benutzung eines …

    Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sämtliche historisch vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest "in anderer Weise", also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn "gewidmet" waren und bis zur förmlichen Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status auch weiterhin gewidmet sind (hier bejaht für das Gelände des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel beziehungsweise des späteren Gleisbauhofs Homburg, dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 142/15 -).

    Die in dem Urteil zugelassene Berufung hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag 2 A 142/15 zurückgewiesen.

    Rn. 62 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Ordner) dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 142/15 sowie auf die dort beigezogenen Gerichtsakten 2 A 449/13 (5 K 509/12) und 2 C 320/11 Bezug genommen.

    Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 A 142/15 Bezug genommen werden, in dem die Gemeinde Kirkel im Ergebnis ohne Erfolg einen Antrag auf "Feststellung" einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken für verschiedene, ganz überwiegend auch vorliegend streitgegenständliche Flurstücke in der Gemarkung Altstadt auf der Grundlage des § 23 AEG begehrte.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 142/15 - ) Die Akten dieses Verfahrens, zu denen auch die beigezogene Akte des Normenkontrollverfahrens 2 C 320/11 gehört, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Berufungsverfahren 2 A 142/15 Bezug genommen.

    Bereits auf den Fotos einer von der Beigeladenen zu den Akten gereichten Fotodokumentation über die Nutzung in den 1950er Jahren, auf denen unter anderem an dem damaligen Verwaltungsgebäude bereits eindeutig der Schriftzug "Gleisbauhof" zu erkennen ist, sind auf dem Gelände schon damals, also deutlich vor dem Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik, umfangreiche Lagerhaltungen insbesondere von Gleisoberbaumaterialien zu sehen und zwar vor allem Schienenteile sowie Holz- und Betonschwellen.(vgl. die Anlage 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24.10.2013 im Verfahren 3 K 540/13 (jetzt 2 A 142/15), Band II, Blätter 584 bis 600) Auf einem Lageplan aus dem Jahr 1985 sind die Einrichtungen des "Gleisbauhofs" Homburg mit unter anderem Rampen, einem Verladekran und mehreren Gebäuden (Verwaltung, zwei Werkstätten und eine Lagehalle) ausgewiesen.

    Auch nach dem ebenfalls unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zu 1) in dem Parallelverfahren 2 A 142/15 befand sich das "Schienenschweißwerk" der Firma G nördlich des heutigen Sitzes der Beigeladenen und dieses eine Gebäude wurde nach der Schließung etwa im Jahr 1990 abgerissen.

    Die in dem Zusammenhang als Beleg beziehungsweise zur Erläuterung vorgelegte vorerwähnte Fotoaufnahme aus den 1980er Jahren - vor dem Abbruch - zeigt aber nicht nur dieses damals noch vorhandene Haus, sondern vor allem auch Lagerungen von verschiedensten Gleisoberbaumaterialien, vor allem von Schienen und Schwellen in einem ganz erhebliche Umfang.(vgl. dazu das Foto Blatt 518 in Band II der Gerichtsakte 2 A 142/15) Gleiches gilt für die Luftbilder aus den Jahren 1990 und 1998, die ebenfalls Betriebsgebäude und Ablagerungen - wenn auch nicht mehr in diesem Umfang - belegen.

  • VG Gelsenkirchen, 25.06.2020 - 14 K 226/10

    Eisenbahnbetriebsbezogenheit; Aufbereitung von Bahnbaubetriebsstoffen

    Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 - ausgeführt, wann eine solche eisenbahnaffine Nutzung vorliege.

    Rn. 44 vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online,.

    Rn. 58 Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online m. w. N.

    Rn. 66 Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online m. w. N.

    Rn. 80 Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online m. w. N.; Kunath, Überplanung von Altanlagen der C1.

    Rn. 83 Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online m. w. N.; BT-Drs.

    Rn. 87 Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15-, beck-online.

    Rn. 89 Vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15, beck-online.

    Rn. 96 Vgl. so auch OVG Saarlouis Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, beck-online.

  • VGH Bayern, 18.11.2022 - 22 ZB 22.290

    Freistellung eines Grundstücks von Bahnbetriebszwecken - Ringbahn Nürnberg

    Vielmehr folgt aus der Aufzählung der in § 23 Abs. 2 AEG genannten Anhörungsberechtigten, zu denen unter anderem (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AEG) die nach § 1 Abs. 2 RegG bestimmten Stellen - also diejenigen Stellen, denen durch Landesrecht die Aufgabe zugewiesen ist, i.S.d. § 1 Abs. 1 RegG eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicherzustellen (…vgl. Hermes in ders./Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, § 23 Rn. 42) - sowie die betroffenen Gemeinden gehören, dass es für die Prognose, ob langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist, nicht allein auf die Bekundungen der betreibenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der nutzungsinteressierten Eisenbahnverkehrsunternehmen ankommt, sondern auch auf die aktuellen Konzepte der Vertreter des öffentlichen Interesses an einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene (vgl. OVG Saarl, U.v. 10.1.2017 - 2 A 142/15 - juris Rn. 26).

    Sie müssen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles ernsthaft und nachvollziehbar sein (OVG Saarl, U.v. 10.1.2017 - 2 A 142/15 - juris Rn. 37;… OVG NW, B.v. 4.2.2010 - 8 B 1652/09.AK - juris Rn. 69;… Hermes in ders./Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, § 23 Rn. 22).

    Der Planfeststellungsbehörde kommt also bei ihrer Entscheidung über die Freistellung kein Abwägungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu (OVG Saarl, U.v. 10.1.2017 - 2 A 142/15 - juris Rn. 35;… OVG NW, B.v. 4.2.2010 - 8 B 1652/09.AK - juris Rn. 66).

  • VG Frankfurt/Oder, 06.12.2023 - 5 K 259/20
    Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offenstehen (vgl. im Anschluss an die Rspr. des BVerwG Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, Rn. 26, juris).

    Davon kann hier aufgrund der oben geschilderten Entwicklung und der vom Eisenbahn-Bundesamt angedeuteten Perspektiven nicht ausgegangen werden (vgl. zu einem Gleisbauhof auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, Rn. 32, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 11 A 2213/20
    Rn. 116 Vgl. Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 19; OVG Saarl., Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, juris, Rn. 36.
  • VG Aachen, 17.11.2020 - 2 K 5676/17

    Verbindliche kommunale Bedarfsplanung im Bereich stationärer oder teilstationärer …

    Rn. 234 Vgl. BayVGH, Urteile vom 22. Juli 2015 - 22 B 15.620 -, Juris, und vom 9. Juni 2000 - 2 B 96.2879 -, Juris; OVG Saarland, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, Juris.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2026 - 1 L 169/25

    Anhörungsberechtigte für die Freistellung von Bahnbetriebszwecken

    Zwar sind für die Frage, ob im Sinne von § 23 AEG a. F. langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist, nicht nur eisenbahnspezifische Zwecke zu berücksichtigen, die der bestehenden Zulassungsentscheidung entsprechen, sondern auch solche, die im Wege einer Änderungsplanfeststellung zugelassen werden können (OVG Saarland, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, juris Rn. 36;… Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 19).
  • VG Magdeburg, 03.03.2020 - 3 A 140/17

    Vorrangige Zuständigkeit des Eisenbahnrechts im Bereich der Gefahrenabwehr

    Gemeinsames Kriterium für die objektive Zuordnung zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 27.11.1996, 11 A 2.95; v. 28.05.2014, 6 C 4.14; v. 3.09.2014, 7 C 14.13; OVG Saarland, Urteil v. 10.01.2017, 2 A 142/15; alle juris).
  • VG Ansbach, 12.11.2021 - AN 10 K 20.00108

    Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken - Ringbahn Nürnberg

    Wie die Aufzählung der Anhörungsberechtigten in § 23 Abs. 2 AEG zeigt, sind für das langfristige Nutzungsinteresse nicht nur Bekundungen der betreibenden Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen maßgeblich, sondern auch die nach Landesrecht zuständigen Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs, die Träger der Landes- und Regionalplanung sowie die betroffenen Gemeinden*(vgl. OVG Saarl, U.v. 10.01.2017 - 2 A 142/15 - juris Rn. 26).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.03.2021 - 5 K 813/18
    Mit Blick auf die individuellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass sich die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen für private Feierlichkeiten ganz anders darstellen als im konkreten Fall (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 Rn. 46, juris).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 31.01.2017 - 2 A 142/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9652
OVG Sachsen, 31.01.2017 - 2 A 142/15 (https://dejure.org/2017,9652)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 31.01.2017 - 2 A 142/15 (https://dejure.org/2017,9652)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 2 A 142/15 (https://dejure.org/2017,9652)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.01.2017 - 2 A 142/15
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Beschl. v. 26. März 2007, NVwZ-RR 2008, 1).
  • OVG Sachsen, 30.01.2018 - 2 A 75/17

    Sonderurlaub; Ermessen; Tod eines nahen Angehörigen

    Rn. 4 Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 31. Januar 2017 - 2 A 142/15 - die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
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