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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 157/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15298
OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 157/19 (https://dejure.org/2019,15298)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03.06.2019 - 2 A 157/19 (https://dejure.org/2019,15298)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03. Juni 2019 - 2 A 157/19 (https://dejure.org/2019,15298)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 78 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 3 MRK
    Keine Zulassung der Berufung wegen Grundsätzlichkeit der Frage, ob in Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte bei einer Rückkehr dorthin eine vom Schutzbereich der MRK Art 3 erfasste Beeinträchtigung zu gegenwärtigen haben

  • Wolters Kluwer

    BERUFUNG; BULGARIEN; DRITTSTAATENREGELUNG; GRUNDSÄTZLICHKEIT; LEBENSVERHÄLTNISSE; RÜCKFÜHRUNG; SEKUNDÄRMIGRATION; ZULASSUNG; Sekundärmigrati...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung des Schutzbereichs in Bulgarien in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß; Nachweis einer drohenden Gefahr von gewisser Schwere im Abschiebezielstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 157/19
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris][vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris] Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Daher lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein "für alle nach Bulgarien zurückkehrenden" international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 157/19
    Rn. 14 Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17

    Abschiebungsschutz in Rückführungsfällen in die Republik Bulgarien …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 157/19
    Rn. 14 Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.
  • OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18

    Grundsatzbedeutung in Asylverfahren: Abschiebung in Drittstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 157/19
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris][vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris] Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Daher lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein "für alle nach Bulgarien zurückkehrenden" international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen.
  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 157/19
    Rn. 16 Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)] Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • VG Braunschweig, 12.07.2017 - 2 A 332/16
    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 157/19
    Rn. 4 Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom Juli 2016 enthaltenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig begehrte.[vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.2.2017 - 2 A 332/16 -][vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.2.2017 - 2 A 332/16 -] Soweit sich die Beklagte im Übrigen in diesem Rechtsmittelverfahren gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts auch ausgesprochene Aufhebung der Abschiebungsandrohung wandte, wurde ihre Berufung zurückgewiesen.
  • VG Würzburg, 11.02.2020 - W 8 E 20.30159

    Erfolglose Klage. Folgeschutzgesuch beschränkt auf Abschiebungsverbote eines in …

    Rn. 16 Ausgehend von diesen Grundsätzen geht der überwiegende Teil der zuletzt veröffentlichten Rechtsprechung davon aus, dass zumindest bei nichtvulnerablen Personen keine Abschiebeverbote nach Bulgarien vorliegen (VG Köln, B.v. 24.1.2020 - 14 L 2392/19.A - juris; BayVGH, B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris; B.v. 7.1.2020 - 20 ZB 17.50032 - juris; OVG NRW, B.v. 16.12.2019 - 11 A 228/15.A - juris; VG Lüneburg, B.v. 12.12.2019 - 8 B 180/19 - juris; SächsOVG, B.v. 13.11.2019 - 4 A 947/17.A - juris; VGH BW, B.v. 22.10.2019 - A 4 S 2476/19 - juris; B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - EzAR-NF 65 Nr. 76; VG Cottbus, B.v. 18.10.2019 - 5 K 942/15.A - juris; U.v. 25.7.2019 - 5 K 979/18.A - juris; VG Hamburg, G.v. 19.9.2019 - 16 A 6012/18 - juris; OVG Bremen, B.v. 9.9.2019 - 1 LB 285/18 - juris; VG Osnabrück, B.v. 2.9.2019 - 5 A 1163/18 - juris; VG Augsburg, G.v. 12.8.2019 - Au 4 K 19.30781 - juris; OVG SH, Ue.v. 25.7.2019 - 4 LB 14/17 und 4 LB 12/17 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 24.7.2019 - 22 L 396/19.A - juris, SaarlOVG, B.v. 3.6.2019 - 2 A 157/19 - juris; jeweils m.w.N. Anderer Ansicht VG Magdeburg, U.v. 14.10.2019 - 8 A 44/19 - juris; VG Köln, U.v. 26.9.2019 - 20 K 14819/17.A - juris; VG Lüneburg, U.v. 10.7.2019 - 8 A 6/18 - juris).

    Das kann beispielsweise - wie hier - dann der Fall sein, wenn ein anerkannter Schutzberechtigter einzelfallbezogen auch auf besondere Umstände und Möglichkeiten für seine Integration in Bulgarien zurückgreifen kann, sodass dem Betreffenden bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien von den in den Erkenntnissen erwähnten Schwierigkeiten nicht in gleicher Weise wie andere Schutzberechtigte betroffen ist, etwa, wenn er auf familiäre Hilfen oder auf sonstige Anknüpfungspunkte zurückgreifen kann (SaarlOVG, B.v. 3.6.2019 - 2 A 157/19 - juris).

  • OVG Saarland, 05.08.2019 - 2 A 1/19

    Berufungszulassung in Asylverfahren; grundsätzliche Bedeutung und Verletzung des …

    Die im gerichtlichen Asylverfahren gegenüber dem allgemeinen Berufungszulassungsrecht eingeschränkte Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG macht deutlich, dass die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO für sonstige verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit die "Einzelfallgerechtigkeit" im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien) Ob das Verwaltungsgericht im Einzelfall Ansprüche des jeweiligen Asylantragstellers "zu Recht" verneint hat oder nicht, spielt daher für die Frage der Zulassung des Rechtsmittels in dem Bereich keine Rolle.
  • VG Braunschweig, 16.02.2021 - 1 B 295/21

    Syrien: Dublin: Bulgarien, keine systemischen Mängel für nicht vulnerable …

    Denn die Bewertung, ob die einem Ausländer in Bulgarien drohende Gefahr das erforderliche "Mindestmaß an Schwere" erreicht, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 - , Rn. 9, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2019 - 2 A 157/19 - , Rn. 14, juris).
  • OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18

    Berufungszulassungsantrag Irak - Jezide; interner Schutz; Tatsachenwürdigung

    Die im gerichtlichen Asylverfahren insoweit stark eingeschränkte Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG macht deutlich, dass die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO für sonstige verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit der "Einzelfallgerechtigkeit" im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien] Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
  • OVG Saarland, 26.09.2019 - 2 A 354/18

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen …

    Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt daher im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien).
  • OVG Saarland, 07.06.2019 - 2 A 194/18

    Anspruch auf rechtliches Gehör; (keine) allgemeine Klärungsfähigkeit bezüglich …

    Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt daher im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.[Vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien][Vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien].
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2023 - 3 LA 210/19

    Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren

    Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach ihrer Rückkehr befinden wird (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11;… OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.03.2019 - 9 LA 99/19 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.06.2019 - 2 A 157/19 -, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.01.2021 - 4 LA 345/19 -, n. v.;… OVG Bautzen, Beschl. v. 03.11.2022 - 6 A 693/21 A -, juris Rn. 5;… VGH München, Beschl. v. 09.01.2023 - 23 ZB 22.31328 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • VG Braunschweig, 08.12.2025 - 1 A 394/23
    Denn die Bewertung, ob die einem Ausländer in Bulgarien drohende Gefahr das erforderliche "Mindestmaß an Schwere" erreicht, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, Rn. 9, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2019 - 2 A 157/19 -, Rn. 14, juris).
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