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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 161/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15299
OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 161/19 (https://dejure.org/2019,15299)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03.06.2019 - 2 A 161/19 (https://dejure.org/2019,15299)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03. Juni 2019 - 2 A 161/19 (https://dejure.org/2019,15299)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 78 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK
    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte hinreichenden Schutz iSv Art. 3 EMRK finden

  • Wolters Kluwer

    BERUFUNG; BULGARIEN; DRITTSTAATENREGELUNG; GRUNDSÄTZLICHKEIT; LEBENSVERHÄLTNISSE; RÜCKFÜHRUNG; SEKUNDÄRMIGRATION; ZULASSUNG; Sekundärmigrati...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung des Schutzbereichs in Bulgarien in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß; Nachweis einer drohenden Gefahr von gewisser Schwere im Abschiebezielstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 161/19
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris][vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris] Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.[vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61][vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61] Davon ausgehend lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein "für alle nach Bulgarien zurückkehrenden" international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 161/19
    Rn. 16 Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17

    Abschiebungsschutz in Rückführungsfällen in die Republik Bulgarien …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 161/19
    Rn. 16 Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.
  • OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18

    Grundsatzbedeutung in Asylverfahren: Abschiebung in Drittstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 161/19
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris][vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris] Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.[vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61][vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61] Davon ausgehend lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein "für alle nach Bulgarien zurückkehrenden" international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen.
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 161/19
    Er ist verheiratet mit der syrischen Staatsangehörigen ..., mit der er in Syrien gelebt hat (vgl. dazu das Verfahren 2 A 162/19).
  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 161/19
    Dadurch aufgeworfene Fragen kennzeichnen indes wiederum lediglich den konkreten Einzelfall und rechtfertigen nach dem Gesagten keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)] Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • VG Lüneburg, 20.03.2017 - 2 A 98/16

    Wahabiten, nichtstaatliche Verfolgung, Georgien, nichtstaatlicher Akteur, …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 161/19
    Die vom Verwaltungsgericht ebenfalls aufgehobene Abschiebungsandrohung war nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.[vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 98/16 -][vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 98/16 -].
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Sie ist verheiratet mit dem libanesischen Staatsangehörigen W..., mit dem sie in Syrien gelebt hat (vgl. dazu das Verfahren 2 A 161/19).
  • OVG Saarland, 05.08.2019 - 2 A 1/19

    Berufungszulassung in Asylverfahren; grundsätzliche Bedeutung und Verletzung des …

    Die im gerichtlichen Asylverfahren gegenüber dem allgemeinen Berufungszulassungsrecht eingeschränkte Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG macht deutlich, dass die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO für sonstige verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit die "Einzelfallgerechtigkeit" im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien) Ob das Verwaltungsgericht im Einzelfall Ansprüche des jeweiligen Asylantragstellers "zu Recht" verneint hat oder nicht, spielt daher für die Frage der Zulassung des Rechtsmittels in dem Bereich keine Rolle.
  • OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18

    Berufungszulassungsantrag Irak - Jezide; interner Schutz; Tatsachenwürdigung

    Die im gerichtlichen Asylverfahren insoweit stark eingeschränkte Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG macht deutlich, dass die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO für sonstige verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit der "Einzelfallgerechtigkeit" im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien] Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
  • OVG Saarland, 26.09.2019 - 2 A 354/18

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen …

    Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt daher im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien).
  • OVG Saarland, 07.06.2019 - 2 A 194/18

    Anspruch auf rechtliches Gehör; (keine) allgemeine Klärungsfähigkeit bezüglich …

    Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt daher im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.[Vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien][Vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien].
  • OVG Bremen, 09.09.2019 - 1 LB 285/18

    Bulgarien; Dublin; Familienschutz; Hauptsacheerledigung; Dublin-Verfahren …

    Neben der grundsätzlichen Frage, wie die Verhältnisse für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien einzuschätzen sind, hängt die Bewertung im jeweiligen Einzelfall zudem von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen sowie von familiären oder freundlichen Verbindungen ab (vgl. OVG Saarland, B. v. 03.06.2019 - 2 A 161/19, juris), die auch in Hinblick auf die Klägerin zu klären gewesen wären.
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