Rechtsprechung
| VG Osnabrück, 18.06.1997 - 2 A 177/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OVG Schleswig-Holstein, 07.06.1999 - 1 M 119/98 Es hat sich statt dessen (u.a.) auf die entsprechende Einordnung der Umgebung durch die früher für den Kreis P. zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in den Verfahren 2 B 54/96 und 2 A 177/96 berufen, die jedoch bei dieser Einordnung der Frage der Zugehörigkeit der Tankstelle zur näheren Umgebung ebenfalls nicht angesprochen hat (bei der diesen Verfahren zugrundeliegenden Fallkonstellation jedenfalls in ihrer jetzigen Größe und Betriebsausstattung und -weise möglicherweise zu Recht) und zudem die Tischlerei des Antragstellers dabei außer acht gelassen hat (vgl. den Beschluß vom 28.08.1996 in der Sache 2 B 54/96, S. 9 u./10 o.).
Auch die unterschiedliche Nutzungsstruktur und -art - auf der einen Seite ausschließlich Wohnhäuser, im wesentlichen wohl Einfamilienhäuser, auf relativ schmal geschnittenen Grundstücken, die gesamte andere Seite der Straße K. einnehmend der Tankstellenbetrieb, der von seiner Größe, den vorhanden Betriebseinrichtungen (neben den Tankanlagen: Shop, Werkstatt, Waschhalle, SB-Waschboxen), der Öffnungszeit (24 Std./Tag), seiner Funktion (Versorgungsfunktion nicht nur für angrenzende und nahegelegene Wohngebiete, sondern mehr oder weniger für den gesamten Ort und den Durchgangsverkehr) und den aufgrund all dieser Umstände von ihm ausgehenden, für die angrenzende Wohnbebauung problematischen Lärmemissionen her (vgl. die Verfahren 2 B 54/96 und 2 A 177/96) in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre - sprechen für die bauplanerische Eigenständigkeit beider Bereiche.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".