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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 09.11.2022 - 2 A 190/22, 2 D 179/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,31735
OVG Saarland, 09.11.2022 - 2 A 190/22, 2 D 179/22 (https://dejure.org/2022,31735)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.11.2022 - 2 A 190/22, 2 D 179/22 (https://dejure.org/2022,31735)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. November 2022 - 2 A 190/22, 2 D 179/22 (https://dejure.org/2022,31735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 124a Abs 4 VwGO, § 166 VwGO, § 60 VwGO
    Prozesskostenhilfeablehnung bei Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124a Abs. 4 ; VwGO § 166 ; VwGO § 60
    Antrag; Aussichtslosigkeit; Begründung; Berufungszulassung; Beschwerde; Billigkeit; Erfolgsaussicht; Frist; Krankheit; Prozessbevollmächtigte; Prozesskostenhilfe; Rechtskraft; unzulässig; Verlängerung; Wiedereinsetzung; erfolglose Beschwerde gegen ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 124a Abs. 4 ; VwGO § 166 ; VwGO § 60
    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Ablehnung der Gewährung von Wohngeld wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10

    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2022 - 2 A 190/22
    Eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht ( vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - m.w.Nw.) (Rn.12).

    Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann.[Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2008 - 5 B 1410/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.4.2022 - 7 D 10326/22.OVG; BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - ; juris][Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2008 - 5 B 1410/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.4.2022 - 7 D 10326/22.OVG; BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - ; juris] Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.[Vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - m.w.Nw., juris][Vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - m.w.Nw., juris] Eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht.[Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2003 - 16 E 89/03 -, vom 14.1.1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23.3.2000 - 16 E 108/00 - juris][Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2003 - 16 E 89/03 -, vom 14.1.1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23.3.2000 - 16 E 108/00 - juris] Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht anzunehmen, denn die Klägerin hat wegen der Missachtung der formalen Anforderungen des Berufungszulassungsverfahrens dem Senat die Möglichkeit genommen, ihren Zulassungsantrag zu prüfen und damit die Voraussetzungen für eine ihr günstige Sachentscheidung auf Dauer beseitigt.[Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2002 - 16 E 691/02 - juris][Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2002 - 16 E 691/02 - juris] Da bereits jetzt wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung die Aussichtslosigkeit der Prozessführung feststeht, würde eine etwaige Prozesskostenhilfegewährung, die eine gewisse Erfolgsaussicht in der Sache voraussetzt, notwendigerweise im Widerspruch dazu stehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2008 - 5 B 1410/08

    Pflicht zur Vertretung eines Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten für …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2022 - 2 A 190/22
    Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann.[Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2008 - 5 B 1410/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.4.2022 - 7 D 10326/22.OVG; BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - ; juris][Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2008 - 5 B 1410/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.4.2022 - 7 D 10326/22.OVG; BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - ; juris] Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.[Vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - m.w.Nw., juris][Vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - m.w.Nw., juris] Eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht.[Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2003 - 16 E 89/03 -, vom 14.1.1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23.3.2000 - 16 E 108/00 - juris][Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2003 - 16 E 89/03 -, vom 14.1.1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23.3.2000 - 16 E 108/00 - juris] Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht anzunehmen, denn die Klägerin hat wegen der Missachtung der formalen Anforderungen des Berufungszulassungsverfahrens dem Senat die Möglichkeit genommen, ihren Zulassungsantrag zu prüfen und damit die Voraussetzungen für eine ihr günstige Sachentscheidung auf Dauer beseitigt.[Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2002 - 16 E 691/02 - juris][Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2002 - 16 E 691/02 - juris] Da bereits jetzt wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung die Aussichtslosigkeit der Prozessführung feststeht, würde eine etwaige Prozesskostenhilfegewährung, die eine gewisse Erfolgsaussicht in der Sache voraussetzt, notwendigerweise im Widerspruch dazu stehen.
  • VGH Bayern, 03.05.2022 - 24 CS 22.884

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Glaubhaftmachung einer …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2022 - 2 A 190/22
    Die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für diesen unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen[BayVGH, Beschluss vom 3.5.2022 - 24 CS 22.884 - unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 5.4.1989 - VIII ZB 4/89 - BFH, Beschluss vom 27.7.2015 - X B 107.14 - ; juris][BayVGH, Beschluss vom 3.5.2022 - 24 CS 22.884 - unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 5.4.1989 - VIII ZB 4/89 - BFH, Beschluss vom 27.7.2015 - X B 107.14 - ; juris].
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2003 - 16 E 89/03

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2022 - 2 A 190/22
    Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann.[Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2008 - 5 B 1410/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.4.2022 - 7 D 10326/22.OVG; BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - ; juris][Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2008 - 5 B 1410/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.4.2022 - 7 D 10326/22.OVG; BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - ; juris] Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.[Vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - m.w.Nw., juris][Vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - m.w.Nw., juris] Eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht.[Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2003 - 16 E 89/03 -, vom 14.1.1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23.3.2000 - 16 E 108/00 - juris][Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2003 - 16 E 89/03 -, vom 14.1.1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23.3.2000 - 16 E 108/00 - juris] Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht anzunehmen, denn die Klägerin hat wegen der Missachtung der formalen Anforderungen des Berufungszulassungsverfahrens dem Senat die Möglichkeit genommen, ihren Zulassungsantrag zu prüfen und damit die Voraussetzungen für eine ihr günstige Sachentscheidung auf Dauer beseitigt.[Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2002 - 16 E 691/02 - juris][Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2002 - 16 E 691/02 - juris] Da bereits jetzt wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung die Aussichtslosigkeit der Prozessführung feststeht, würde eine etwaige Prozesskostenhilfegewährung, die eine gewisse Erfolgsaussicht in der Sache voraussetzt, notwendigerweise im Widerspruch dazu stehen.
  • BGH, 05.04.1989 - VIII ZB 4/89

    Erkrankung der Partei oder ihres Vertreters als Grund für eine Wiedereinsetzung …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2022 - 2 A 190/22
    Die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für diesen unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen[BayVGH, Beschluss vom 3.5.2022 - 24 CS 22.884 - unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 5.4.1989 - VIII ZB 4/89 - BFH, Beschluss vom 27.7.2015 - X B 107.14 - ; juris][BayVGH, Beschluss vom 3.5.2022 - 24 CS 22.884 - unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 5.4.1989 - VIII ZB 4/89 - BFH, Beschluss vom 27.7.2015 - X B 107.14 - ; juris].
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.04.2022 - 7 D 10326/22

    Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeablehnung für das erstinstanzliche Verfahren; …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2022 - 2 A 190/22
    Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann.[Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2008 - 5 B 1410/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.4.2022 - 7 D 10326/22.OVG; BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - ; juris][Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2008 - 5 B 1410/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.4.2022 - 7 D 10326/22.OVG; BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - ; juris] Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.[Vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - m.w.Nw., juris][Vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - m.w.Nw., juris] Eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht.[Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2003 - 16 E 89/03 -, vom 14.1.1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23.3.2000 - 16 E 108/00 - juris][Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2003 - 16 E 89/03 -, vom 14.1.1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23.3.2000 - 16 E 108/00 - juris] Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht anzunehmen, denn die Klägerin hat wegen der Missachtung der formalen Anforderungen des Berufungszulassungsverfahrens dem Senat die Möglichkeit genommen, ihren Zulassungsantrag zu prüfen und damit die Voraussetzungen für eine ihr günstige Sachentscheidung auf Dauer beseitigt.[Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2002 - 16 E 691/02 - juris][Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2002 - 16 E 691/02 - juris] Da bereits jetzt wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung die Aussichtslosigkeit der Prozessführung feststeht, würde eine etwaige Prozesskostenhilfegewährung, die eine gewisse Erfolgsaussicht in der Sache voraussetzt, notwendigerweise im Widerspruch dazu stehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2023 - 12 S 2487/22

    Sorgfaltsanforderungen an eine Behörde bei Einreichung fristgebundener …

    Die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt aber nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für diesen unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.04.1989 - VIII ZB 4/89 -, juris Rn. 6, …und vom 18.10.1984 - III ZB 13/84 -, juris Rn. 6; BFH…, Beschluss vom 27.07.2015 - X B 107.14 -, juris Rn. 7; Saarländisches OVG, Beschluss vom 09.11.2022 - 2 A 190/22 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 03.05.2022 - 24 CS 22.884 -, juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2022 - 16 A 130/19

    Unzulässigkeit der Berufung in einem Verfahren wegen der Feststellung der …

    Rn. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 6 B 22.08 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 13 A 1141/18.A -, juris, Rn. 5; OVG Saarl., Beschluss vom 9. November 2022 - 2 A 190/22, 2 D 179/22 -, juris, Rn. 8.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 3 M 56.22
    Unabhängig davon dürfte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Kläger gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, sondern sich auf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe beschränkt hat (in diesem Sinne OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. November 2022 - 2 A 190/22 - juris Rn. 12; OVG Münster…, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 - juris Rn. 5), ohne dass es darauf ankommt, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil auf Grund der zeitgleich mit der Versagung von Prozesskostenhilfe terminierten, ungeachtet der vom Kläger hiergegen erhobenen Beschwerde und nach Ablehnung seines Antrags auf Terminverlegung durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassen hat.
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