Rechtsprechung
| BVerwG, 12.01.2023 - 2 A 2.22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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SÜG §§ 5, 14; VwGO § 99
Ablehnung eines Letztentscheidungsrechts hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen Eignung - rechtsinformationen.bund.de
Ablehnung eines Letztentscheidungsrechts hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen Eignung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 5 SÜG, § 14 Abs 3 SÜG, § 14 Abs 4 S 2 SÜG, § 99 Abs 1 VwGO
Ablehnung eines Letztentscheidungsrechts hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen Eignung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SÜG § 5 ; SÜG § 14 ; VwGO § 99
Einbeziehung in das Auswahlverfahren für eine Ausbildung im mittleren nichttechnischen Dienst im Bundesnachrichtendienst (BND); Ablehnung eines Letztentscheidungsrechts hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen Eignung - datenbank.nwb.de
Ablehnung eines Letztentscheidungsrechts hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen Eignung
Kurzfassungen/Presse (2)
- lto.de (Kurzinformation)
Sicherheitsüberprüfungsgesetz: Bundesnachrichtendienst (BND) muss erklären, warum er Bewerber ablehnt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sicherheitsüberprüfung - und keine Einschätzungsprärogative des BND
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 17.09.2015 - 2 A 9.14
Bundesnachrichtendienst; Bewerber; Einstellung; Vorbereitungsdienst; …
Auszug aus BVerwG, 12.01.2023 - 2 A 2.22
Auch die seit dem Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 - (BVerwGE 153, 36) beschlossenen Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes lassen ein behördliches Letztentscheidungsrecht des BND bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nicht hinreichend klar erkennen.Auch die seit dem Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 - (BVerwGE 153, 36) beschlossenen Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes lassen ein behördliches Letztentscheidungsrecht des BND aber nicht hinreichend klar erkennen.
Rn. 17 Danach dürfte die Neuregelung des § 14 Abs. 4 Satz 2 SÜG dem Zweck dienen, das vom Senat im Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 - (BVerwGE 153, 36 Rn. 34 f.) zu § 14 Abs. 4 SÜG a. F. angenommene Auslegungsergebnis, wonach bei Bewerbern bei Nachrichtendiensten die Ablehnung nicht zu begründen ist, klarstellend in das Gesetz aufzunehmen.
- BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07
Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die …
Auszug aus BVerwG, 12.01.2023 - 2 A 2.22
Rn. 13 Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss sich eine die Gerichte bindende behördliche Letztentscheidungsbefugnis ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder jedenfalls durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 , Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 24 …und vom 9. November 2022 - 1 BvR 2263/21 - NVwZ-RR 2023, 121 = juris jeweils Rn. 26). - BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08
Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA
Auszug aus BVerwG, 12.01.2023 - 2 A 2.22
Rn. 13 Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss sich eine die Gerichte bindende behördliche Letztentscheidungsbefugnis ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder jedenfalls durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 , Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 24 …und vom 9. November 2022 - 1 BvR 2263/21 - NVwZ-RR 2023, 121 = juris jeweils Rn. 26). - BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Überprüfung einer …
Auszug aus BVerwG, 12.01.2023 - 2 A 2.22
Rn. 13 Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss sich eine die Gerichte bindende behördliche Letztentscheidungsbefugnis ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder jedenfalls durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (BVerfG…, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 , Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 24 und vom 9. November 2022 - 1 BvR 2263/21 - NVwZ-RR 2023, 121 = juris jeweils Rn. 26).
- BVerwG, 26.06.2025 - 2 A 5.25
Behördlicher Beurteilungsspielraum bei der Annahme eines Sicherheitsrisikos i. S. …
Rn. 9 Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2023 hat der Senat mit Beschluss gleichen Datums (- 2 A 2.22 -) der Beklagten aufgegeben, diejenigen Aktenbestandteile vorzulegen, aus denen sich die von ihr gesehenen tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bei einer Tätigkeit des Klägers beim BND ergeben.Rn. 14 Bei der der Beklagten obliegenden Entscheidung, ob im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit des Klägers beim BND ein Sicherheitsrisiko i. S. v. § 5 SÜG besteht, steht dem BND kein behördliches Letztentscheidungsrecht zu (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 2 A 2.22 - NVwZ-RR 2024, 517).
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2024 - 10 S 23.24
Sicherheitsüberprüfung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den …
Damit verbunden ist eine allein von § 99 Abs. 2 VwGO begrenzte Verpflichtung zur Offenlegung derjenigen tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen das Geheimschutzreferat im konkreten Fall ein Sicherheitsrisiko ableitet (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2023 - BVerwG 2 A 2.22 -, juris Rn. 12). - BVerwG, 01.03.2024 - 20 F 14.23
Formale Anforderungen an die Sperrerklärung
Rn. 4 2. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 - 2 A 2.22 - gab das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache der Beklagten auf, diejenigen Aktenbestandteile vorzulegen, aus denen sich die von ihr gesehenen tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko i. S. v. § 5 SÜG bei einer Tätigkeit des Klägers beim Bundesnachrichtendienst ergeben.
- BVerwG, 17.07.2024 - 2 A 2.24 Der Beweisbeschluss des Senats vom 12. Januar 2023 (BVerwG 2 A 2.22) wird hinsichtlich der geschwärzten Passagen im Verwaltungsvorgang des Bundesnachrichtendienstes dahingehend aufrechterhalten, dass die Wertungen des Sicherheitsbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes auf Seite 18 bis Seite 21 des Verwaltungsvorgangs ungeschwärzt vorzulegen sind.
Rn. 1 Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (2 A 2.22 ) hat der Senat der Beklagten aufgegeben, diejenigen Aktenbestandteile vorzulegen, aus denen sich die von ihr gesehenen tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko i. S. v. § 5 SÜG bei einer Tätigkeit des Klägers beim Bundesnachrichtendienst (BND) ergeben.
- BVerwG, 09.10.2025 - 2 A 1.25
Entziehung des Sicherheitsbescheids gegenüber einem Bediensteten des …
Eine gerichtlich nicht nachprüfbare behördliche Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der materiellen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos besteht demgegenüber (weiterhin) nicht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 26. Juni 2025 - 2 A 5.25 - juris Rn. 14; Beschluss vom 12. Januar 2023 - 2 A 2.22 - NVwZ-RR 2024, 517 Rn. 12 ff.). - BVerwG, 09.02.2023 - 2 VR 3.22
Antrag auf einstweilige Anordnung bzgl. der vorläufigen Berücksichtigung für ein …
Im Verfahren der Hauptsache hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (BVerwG 2 A 2.22 ) der Beklagten aufgegeben, diejenigen Aktenbestandteile vorzulegen, aus denen sich die von ihr gesehenen tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 SÜG bei einer Tätigkeit des Klägers beim BND ergeben. - OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 2 S 10.22
Normenkontrolle - einstweilige Anordnung - Veränderungssperre - Windenergie - …
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 6..., bekannt gemacht im Amtsblatt für das A...Nr. 12 vom 16. Dezember 2021 und im Amtsblatt für das A...Nr. 2 vom 17. Februar 2022 wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zum Aktenzeichen OVG 2 A 2/22 außer Vollzug gesetzt. - BVerwG, 12.02.2025 - 20 F 5.24 Rn. 10 6. Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 - 2 A 2.24 - hat der in der Hauptsache zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts seinen Beweisbeschluss vom 12. Januar 2023 - 2 A 2.22 - auf die Wertungen des Sicherheitsbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes auf den Seiten 18 bis 21 des Verwaltungsvorganges beschränkt.
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