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Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 20.11.2017

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44817
OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17 (https://dejure.org/2017,44817)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.11.2017 - 2 A 232/17 (https://dejure.org/2017,44817)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. November 2017 - 2 A 232/17 (https://dejure.org/2017,44817)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 3 Abs 3 S 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 3 AsylVfG 1992
    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Staatsangehörige, die mit einem staatenlosen Palästinenser verheiratet ist

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AsylG § 3, AsylG § 3a, AsylG § 3b
    Syrien, illegale Ausreise, Asylantragstellung, Verfolgung, Flüchtlingsanerkennung, Flüchtlingseigenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beanspruchung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch eine syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit; Flüchtlingsstatus eines Ausländers im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( Genfer Flüchtlingskonvention - GFK )

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beanspruchung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch eine syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit; Flüchtlingsstatus eines Ausländers im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (20)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 - und vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 -) droht der Klägerin in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.6.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es keine stichhaltigen Erkenntnisse.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.

  • VG Saarlouis, 11.11.2016 - 3 K 592/16

    Asylantragstellung: Beachtliche Nachfluchtgründe; Rückkehrgefährdung eines Syrers …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.11.2016 - 3 K 592/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Rn. 9 Mit Urteil vom 11.11.2016 - 3 K 592/16 - hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen.

    Rn. 12 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.11.2016 - 3 K 592/16 - abzuweisen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 - und vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 -) droht der Klägerin in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.6.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 - und vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 -) droht der Klägerin in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.6.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A. -, juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 - 3 L 249/16 -, juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 14 A 1852/16

    Politische Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden syrischen …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 - und vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 -) droht der Klägerin in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.6.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.

  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 - und vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 -) droht der Klägerin in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.6.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 - zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das der Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

  • OVG Saarland, 21.09.2017 - 2 A 447/17

    Flüchtlingseigenschaft staatenloser palästinensischer Flüchtlinge mit …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17
    Staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, sind als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden (vgl. Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, juris, m.w.N.).

    Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris;… Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl., 2017, § 3 Rdnr. 77) Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - vgl. allgemein zudem EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17
    Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris;… Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl., 2017, § 3 Rdnr. 77) Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - vgl. allgemein zudem EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17
    Rn. 29 Über die Frage hinaus, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe davon aus, dass selbst eine - unterstellte - Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - A 11 S 664/17

    Flüchtlingseigenschaft einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen aus …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17
    Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris;… Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl., 2017, § 3 Rdnr. 77) Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - vgl. allgemein zudem EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2017 - 3 L 249/16

    Syrien - unzureichende Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der …

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 21 B 16.31001

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30371

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • OVG Saarland, 11.03.2017 - 2 A 215/17

    Flüchtlingsanerkennung (Syrien); keine beachtlichen Nachfluchtgründe

  • VG Düsseldorf, 28.06.2017 - 5 K 7221/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2012 - 18 A 901/11

    Ausschließliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 D Abs. 2 GK …

  • OVG Saarland, 19.03.2017 - 2 A 177/17

    Syrien: Keine Verfolgung wegen illegaler Ausreise oder Stellung eines Asylantrags

  • RG, 28.11.1917 - V 202/17

    Rechtliche Bedeutung der Abtretung des Berichtigungsanspruchs

  • OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17

    Zur Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien

    Rn. 21 Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines staatenlosen Palästinensers aus …

    Insbesondere ist er - entgegen den Angaben im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils - nicht syrischer Staatsangehöriger, was zur Folge hätte, dass seine Lage, namentlich seine Staatsangehörigkeit, geklärt wäre und es daher an einer nach der zitierten Vorschrift zwingenden Anerkennungsvoraussetzung fehlte.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17

    Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien

    Rn. 22 Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17

    Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien; UNRWA

    Rn. 21 Daher sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 - und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei der UNRWA registrierter staatenloser …

    Insbesondere ist er - entgegen den bisherigen Angaben in der Klageschrift sowie im erstinstanzlichen Urteil - nicht syrischer Staatsangehöriger, was zur Folge hätte, dass seine Lage, namentlich seine Staatsangehörigkeit, geklärt wäre und es daher an einer nach der zitierten Vorschrift zwingenden Anerkennungsvoraussetzung fehlte.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • VG Stade, 27.02.2018 - 4 A 2574/16

    Asylantragstellung; begründete Furcht vor Verfolgung; Bürgerkrieg; Damaskus; …

    Durch dieses wahllos-routinierte Vorgehen sollen überhaupt erst Hinweise gewonnen werden, aufgrund derer eine Zuschreibung von Verfolgungsgründen erfolgen könnte (vgl.OVG des Saarlandes, Urt. v. 09.11.2017 - 2 A 232/17 -, juris Rn. 29).
  • VG Aachen, 08.03.2019 - 3 K 1069/16

    Asyl; Libyen; Bengasi; Palästinenser; staatenlos; Gruppenverfolgung

    Rn. 33 vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 18 A 901/11 - juris, Rn. 13 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2017 - 15 ZB 17.31475 - juris, Rn. 28; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A - juris, Rn. 16; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 9. November 2017 - 2 A 232/17 - juris, Rn. 21; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 - juris, Rn. 58.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2018 - 1 A 10734/17

    BAMF-Berufung erfolgreich; Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft; bei Rückkehr …

    Davon abgesehen hat sich die anwaltlich vertretene Klägerin auf diese Bestimmung im Übrigen auch selbst nicht berufen (vgl. zum Ganzen VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17-, juris; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 21. September 2017 - 2 A 447/17 - und vom 9. November 2017 - 2 A 232/17 - , je­ weils juris, wonach hinzutreten muss, dass die betroffene Person Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen hat, woran es hier ebenfalls fehlt, weil die Klägerin nach eigenen Angaben seit 2012 bis zu ihre Ausreise außerhalb eines Flüchtlingslagers in Damaskus gelebt hat).
  • VG Wiesbaden, 26.01.2018 - 6 K 1351/17
    Mit überzeugenden Argumenten haben mehrere Obergerichte daher die Rechtsprechung des EuGH aufgenommen und aus Syrien stammende staatenlose Palästinenser mit UNRWA-Registrierung als Flüchtlinge anerkannt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. September 2017 - 2 A 447/17 -, juris; Urteil vom 09. November 2017 - 2 A 232/17 -, juris; Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris; s.a. VG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2017 - 4 A 355/17 -, juris).
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 232/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,47007
OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 232/17 (https://dejure.org/2017,47007)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.11.2017 - 2 A 232/17 (https://dejure.org/2017,47007)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. November 2017 - 2 A 232/17 (https://dejure.org/2017,47007)
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Verfahrensgang

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