Rechtsprechung
| VG Berlin, 31.01.2001 - 2 A 25.00 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nomos.de
, S. 26 (Kurzinformation)
Erfolgreiche Klage der CDU auf Zahlung von 41 Mio. DM staatl. Parteienfinanzierung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auswirkungen eines fehlerhaften Rechenschaftsberichtes auf die staatliche Parteienfinanzierung; Vorlage eines inhaltlich richtigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Rechenschaftsberichts als Inhalt der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung nach Art. 21 Abs. 1 S. 4 ...
Besprechungen u.ä.
- nomos.de
(Entscheidungsbesprechung)
So einfach ist die Sache nicht (Astrid Wallrabenstein; KritJustiz 2001, 89-93)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 31.01.2001 - 2 A 25.00
- OVG Berlin, 12.06.2002 - 3 B 2.01
- BVerwG, 04.02.2003 - 6 B 68.02
- BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03
- BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
Papierfundstellen
- NJW 2001, 1367
- NJW 2002, 2904 (Ls.)
- NVwZ 2001, 707 (Ls.)
- NVwZ 2004, 310
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
Parteienfinanzierung II
Auszug aus VG Berlin, 31.01.2001 - 2 A 25.00
Nachdem das BVerfG im Jahr 1992 seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und ausgeführt hatte, dass der Staat verfassungsrechtlich nicht gehindert sei, den Parteien eine staatliche Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit zu gewähren (BVerfGE 85, 264 [285 ff.] = NJW 1992, 2545), wurde in das Parteigesetz von 1994 die jetzt geltende Regelung einer staatlichen Teilfinanzierung unter Berücksichtigung von Wählerstimmen und Zuwendungen eingeführt.Im Übrigen ist im Hinblick auf die vom BVerfG betonte Aufgabe des Transparenzgebots, den möglichen Einfluss des Geldes oder geldwerter Zuwendungen auf den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes dem Wähler offen zu legen (BVerfGE 85, 264 [319ff.] = NJW 1992.2545), nicht einzusehen, dass eine vorsätzliche Falschausweisung von - auch geringeren - Spenden als unwesentlich bewertet werden kann (Cornils, VerwArch 2000, 327 [350]; vgl. Kein, NJW 2000, 1441 [1447]).
Allerdings wurde die Änderung des Parteiengesetzes hinsichtlich der Parteienfinanzierung erforderlich, weil das BVerfG mit Urteil vom 9.4.1992 (BVerfGE 85, 264 - NJW 1992, 2545) wesentliche Teile der bisherigen staatlichen Wahlkampfkostenerstattung für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet hatte, spätestens zum 1.1.1994 eine Neuregelung zu treffen.
Auch wenn Art. 21 I 4 GG seinem Wortlaut nach dafür spricht, dass eine möglichst vollständige Rechenschaftspflicht besteht, sind dem Gesetzgeber durch die in Art. 21 III GG eröffnete Regelungsbefugnis gewisse Einschränkungen dieser Offenlegungspflicht erlaubt, mögen sie die Form der Rechenschaftslegung oder Art und Höhe der erfassten Einnahmen betreffen (BVerfGE 85, 264 [319 ff.] = NJW 1992, 2545).
Letztlich liegt es in der Verantwortung der Parteien selbst, den sachwidrigen Einfluss finanzkräftiger Interessenten vom sachgerechten zu unterscheiden und dem auf sie eindrängenden Druck der Interessenten zu widerstehen (BVerfGE 85, 264 [3261 = NJW 1992, 2545).
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
Auszug aus VG Berlin, 31.01.2001 - 2 A 25.00
Das Parteigesetz sah in seiner ursprünglichen Fassung vom 24.7.1967 (BGBl 1, 773), seiner seit dem 1.1.1984 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Parteigesetzes vom 15.2.1984. BGBl 1, 242) sowie seiner seit dem 1.1.1989 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Parteigesetzes vom 3.3.1989, BGBl 1, 327) im Rahmen der Parteienfinanzierung stets nur eine Erstattung von Wahlkampfkosten vor, weil das BVerfG es in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1966 nicht als verfassungsgemäß erachtet hatte, den Parteien Zuschüsse aus Haushaltsmitteln für ihre gesamte Tätigkeit zu gewähren (BVerfGE 20, 56 [97, 102, 113] = NJW 1966, 1499).
- OLG Frankfurt, 12.01.2004 - 3 Ws 1106/02
Untreue des Parteifunktionsträgers durch eigenmächtige Parteifinanzierung mittels …
Das Gewicht dieser Risiken ergibt sich aus dem Urteil des OVG Berlin vom 12.6.2002 (OVG 3 B 2.01; VG 2 A 25.00), mit dem die Klage der X Deutschlands gegen den Rückforderungsbescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages über 35 Millionen DM in zweiter Instanz abgewiesen worden ist. - VG Berlin, 30.09.2025 - 2 K 78.24
Berliner CDU durfte Spenden in Höhe von 800.000 Euro annehmen
Insoweit wird verhindert, dass andere Parteien als Drittbetroffene und unter Berufung auf das wechselseitige Verhältnis der Parteien bei der ursprünglichen Mittelfestsetzung (hierzu BVerfG…, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - juris Rn. 11) mit Rechtsbehelfen gegen die Festsetzung der staatlichen Mittel zugunsten anderer Parteien deshalb vorgehen, weil im Falle der Unrichtigkeit dieser Festsetzung der eigene Anspruch höher ausfiele (…vgl. Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl.2018, § 31a Rn. 14 f.; zur abweichenden Rechtslage des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994, BGBl I, S. 142: Urteil der Kammer vom 31. Januar 2001 - VG 2 A 25/00 ["Zaunkönig"] - NJW 2001, 1367 [1367 f.]; OVG Münster…, Urteil vom 4. Mai 1999 - 5 A 5682/97 - juris Rn. 5).
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