Rechtsprechung
| VG Osnabrück, 25.04.2003 - 2 A 27/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Heranziehung zu den Kosten für eine im Wege der Ersatzvornahme beseitigte Bodenverunreinigung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 2 Abs 3 BBodSchG; § 4 Abs 3 BBodSchG; § 6 Abs 1 GefAbwG ND; § 6 Abs 3 GefAbwG ND; § 7 Abs 1 GefAbwG ND; § 64 Abs 2 S 1 Nr 1 GefAbwG ND; § 66 Abs 1 S 1 GefAbwG ND
Auslaufen; Bodenverunreinigung; Ersatzvornahme; Gefahrenabwehrrecht; Schädliche Bodenveränderung; Störerauswahl; Verhaltensstörer; Verschulden; Verursacher; Zustandsstörer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.05.2000 - 3 C 2.00
Hinzuziehung, zu einem Verfahren; Beteiligter (§ 13 VwVfG); Nicht-Beteiligter (§ …
Auszug aus VG Osnabrück, 25.04.2003 - 2 A 27/02
Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG - der (nunmehr) eine bundeseinheitliche, die Frage der Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen abschließend beantwortende Regelung enthält (vgl. BVerwG, U. v. 16.05.2000 - 3 C 2.00 -, DÖV 2000, 1054) - ist (u.a.) der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.10.1963 - VIII A 309/62
Auszug aus VG Osnabrück, 25.04.2003 - 2 A 27/02
Verursacher in diesem Sinne ist - mangels eigenständiger Definition dieses Begriffs im BBodSchG selbst - derjenige, der nach allgemeinen polizeirechtlichen Maßstäben als Verhaltensstörer (vgl. § 6 Abs. 1 NGefAG) anzusehen ist; dies wiederum ist nach der im Polizeirecht vorherrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung derjenige, der durch sein tatsächliches Verhalten die zeitlich letzte, die Gefahrenschwelle überschreitende Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat (vgl. u.a. OVG Münster, U. v. 03.10.1963 - VIII A 309/62 -, DVBl. 1964, 683; OVG Hamburg, U. v. 27.04.1983 - OVG Bf II 15/79 -, DÖV 1083, 1016; weitere Nachweise bei Saipa, NGefAG, Stand: März 2002, Vorb.
- VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17
Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung; Verantwortlichkeit des …
Diese naturwissenschaftliche Kausalbeziehung ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen jedoch keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der Sanierungsverantwortlichkeit (so ausdrücklich: OVG RP…, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27; vgl. auch BayVGH…, Beschluss vom 25. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 20; a.A.: VG Osnabrück, Urteil vom 25. April 2003 - 2 A 27/02 -, juris Rn. 14).Rn. 59 Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass eine Haftung der Klägerin für die Sanierungskosten auf der Sekundärebene selbst dann nicht in Betracht gekommen wäre, wenn - entgegen der vorstehenden Ausführungen und dem Vortrag des Beklagten folgend (so auch VG Oldenburg, Urteil vom 25. April 2003 - 2 A 27/02 -, juris Rn. 14) - bereits das Fahren des LKW, aus dem der Kraftstoff ausgetreten ist, das Bejahen der Verantwortlichkeit des LKW-Fahrers rechtfertigen würde.
- OVG Niedersachsen, 15.09.2011 - 12 LB 218/08
Möglichkeit einer Beschränkung des Prüfprogramms eines Bauvorbescheids für eine …
Es werde deshalb in vollem Umfang auf das Urteil der Kammer vom 4. November 2004 (2 A 27/03) Bezug genommen, in dem diese die entgegenstehende Festsetzung des Regionalen Raumordnungsprogramms des Beklagten mit einer Höhenbegrenzung von 50 m für die Raumbedeutsamkeit für unwirksam gehalten und sich auch mit den weiteren öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, die dem Vorhaben entgegenstehen müssten, auseinandergesetzt habe.Die angegriffene Entscheidung nimmt ferner Bezug auf das Urteil der Kammer vom 4. November 2004 - 2 A 27/03 -, mit dem das Gericht das dort im Streit befindliche Vorhaben entgegen der Regelvermutung im RROP 2000 des Beklagten als nicht raumbedeutsam eingestuft hat.
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