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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,19261
OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17 (https://dejure.org/2017,19261)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.06.2017 - 2 A 283/17 (https://dejure.org/2017,19261)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - 2 A 283/17 (https://dejure.org/2017,19261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Keine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung in Syrien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Palästinensers wegen Furcht vor Verfolgung in Syrien aufgrund Ausreise und Aufenthalts im Ausland; Anerkennung als Asylberechtigter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Palästinensers wegen Furcht vor Verfolgung in Syrien aufgrund Ausreise und Aufenthalts im Ausland; Anerkennung als Asylberechtigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (17)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, und vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus nach dem § 28 Abs. 1a AsylG ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 6.6.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 21.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris).

    Rn. 29 Dem Kläger droht im Fall einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien insbesondere nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung in diesem Sinne.(ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der 1995 geborene Kläger begangen haben, indem er Syrien ohne die für alle männlichen Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) In Syrien besteht für Wehrpflichtige, außer für Juden, eine alternativlose Militärdienstpflicht (Service oft he Flag Law, Legislative Degree No. 30/2007) bis zum Alter von 42 Jahren.(vgl. hierzu aber Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.3.2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Seite 5/14, wonach die Altersgrenze auf über 50 Jahre angehoben wurde) Die Möglichkeit zur Ableistung eines Ersatzdienstes gibt es in Syrien nicht.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, und vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus nach dem § 28 Abs. 1a AsylG ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 6.6.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 21.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris).

    Rn. 29 Dem Kläger droht im Fall einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien insbesondere nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung in diesem Sinne.(ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der 1995 geborene Kläger begangen haben, indem er Syrien ohne die für alle männlichen Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) In Syrien besteht für Wehrpflichtige, außer für Juden, eine alternativlose Militärdienstpflicht (Service oft he Flag Law, Legislative Degree No. 30/2007) bis zum Alter von 42 Jahren.(vgl. hierzu aber Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.3.2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Seite 5/14, wonach die Altersgrenze auf über 50 Jahre angehoben wurde) Die Möglichkeit zur Ableistung eines Ersatzdienstes gibt es in Syrien nicht.

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17
    Die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfenden Sanktionen stellen auch bei totalitären Staaten (hier die Arabische Republik Syrien) nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung speziell zu Syrien seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfenden Sanktionen auch bei totalitären Staaten nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 -, Rn 10, m.w.N.) Ferner ist zu erwähnen, dass der syrische Staatspräsident Assad als weitere Maßnahme zur personellen Verstärkung der syrischen Armee eine Generalamnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer erlassen hat.

  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, und vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus nach dem § 28 Abs. 1a AsylG ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 6.6.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 - zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das der Prozessbevollmächtigte des Klägers hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 21 B 16.31001

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17
    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 21.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris).

    Allein eine Stellung als Reservist begründet daher noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes Risikoprofil".(anders, insoweit nicht überzeugend etwa VGH München, Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insbes. Rn 86, 89, bei juris, zu einem Reservisten, bei dem allerdings bereits vor der Ausreise ein konkreter "Rekrutierungsversuch" in seiner Wohnung unternommen worden war, sowie Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - zu einem 31jährigen Reservisten; dagegen Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30371 -, zu einem 19jährigen Syrer aus Damaskus, im Wesentlichen unter Verweis auf dessen Freistellung nach der Regelung für den "einzigen Sohn" und der Beachtung auch in Kriegszeiten) Im Übrigen dürfte - wie schon mehrfach erwähnt - dem syrischen Staat bekannt sein, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30371

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17
    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 21.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris).

    Allein eine Stellung als Reservist begründet daher noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes Risikoprofil".(anders, insoweit nicht überzeugend etwa VGH München, Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insbes. Rn 86, 89, bei juris, zu einem Reservisten, bei dem allerdings bereits vor der Ausreise ein konkreter "Rekrutierungsversuch" in seiner Wohnung unternommen worden war, sowie Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - zu einem 31jährigen Reservisten; dagegen Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30371 -, zu einem 19jährigen Syrer aus Damaskus, im Wesentlichen unter Verweis auf dessen Freistellung nach der Regelung für den "einzigen Sohn" und der Beachtung auch in Kriegszeiten) Im Übrigen dürfte - wie schon mehrfach erwähnt - dem syrischen Staat bekannt sein, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, und vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus nach dem § 28 Abs. 1a AsylG ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 6.6.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so zuletzt OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A. - bei juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 14 A 1852/16

    Politische Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden syrischen …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, und vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus nach dem § 28 Abs. 1a AsylG ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 6.6.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 21.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17
    Auch dies rechtfertigt nicht die Zuerkennung des individuellen Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG.(ebenso beispielsweise zuletzt auch OVG Münster, Urteil vom 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A -, zitiert nach der Pressemitteilung bei juris).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17
    Allein eine Stellung als Reservist begründet daher noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes Risikoprofil".(anders, insoweit nicht überzeugend etwa VGH München, Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insbes. Rn 86, 89, bei juris, zu einem Reservisten, bei dem allerdings bereits vor der Ausreise ein konkreter "Rekrutierungsversuch" in seiner Wohnung unternommen worden war, sowie Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - zu einem 31jährigen Reservisten; dagegen Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30371 -, zu einem 19jährigen Syrer aus Damaskus, im Wesentlichen unter Verweis auf dessen Freistellung nach der Regelung für den "einzigen Sohn" und der Beachtung auch in Kriegszeiten) Im Übrigen dürfte - wie schon mehrfach erwähnt - dem syrischen Staat bekannt sein, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.
  • BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08

    Begriff der Bedrohung i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der …

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • OVG Saarland, 11.03.2017 - 2 A 215/17

    Flüchtlingsanerkennung (Syrien); keine beachtlichen Nachfluchtgründe

  • VG Düsseldorf, 28.06.2017 - 5 K 7221/16
  • OVG Saarland, 19.03.2017 - 2 A 177/17

    Syrien: Keine Verfolgung wegen illegaler Ausreise oder Stellung eines Asylantrags

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen …

    Würde das syrische Regime dem Grunde nach diejenigen, die es vorgezogen haben, sich nicht an Kampfeinsätzen zu beteiligen, einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter aussetzen, würde es sein eigenes Potential nicht unerheblich schmälern (zu diesem Aspekt vgl. OVG Saarland, Urt. v. 6.6.2017 - 2 A 283/17 -, v. 18.5.2017 - 2 A 176/17 -, jeweils juris, OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, aaO., Rnr. 156).
  • VGH Hessen, 26.07.2018 - 3 A 809/18

    Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung in Syrien

    {RN: 48} 4. Die von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Beurteilungen zur Verfolgungsgefahr für Wehrdienstentzieher durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (…Urt. vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris), das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (…Urt. vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris), das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (…Urt. vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris; siehe auch Beschl. vom 14.03.2018 - 2 LB 1749/17 -, juris), das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (…Urt. vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris), das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (…Urt. vom 04.05.2018 - 2 LB 7/18 -), das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urt. vom 06.06.2017 - 2 A 283/17 -, juris;… Urt. vom 17.10.2017 - 2 A 365/17 -, juris) und das OVG Berlin-Brandenburg (…Urt. vom 21.03.2018 - 3 B 28.17) überzeugen nicht.

    Würde das syrische Regime dem Grunde nach diejenigen, die es vorgezogen haben, sich nicht an Kampfeinsätzen zu beteiligen, einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter aussetzen, würde es sein eigenes Potential nicht unerheblich schmälern (vgl. OVG Saarland, Urt. vom 6.6.2017 - 2 A 283/17 -, vom 18.5.2017 - 2 A 176/17 -, a. a. O., OVG Rheinl.-Pfalz…, Urt. vom 16.12.2016, a. a. O., Rn. 156).

  • VG Gelsenkirchen, 12.10.2017 - 2a K 2084/17

    Krieg, Syrien OMV, Wehrdienst, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, …

    Rn. 36 So auch OVG NRW Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; OVG Saarland, Urteile vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - und vom 6. Juni 2017 - 2 A 283/17 -; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; VGH Bayern, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.3033 -; jeweils unter juris.

    Rn. 38 So unter anderem OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; VG Berlin,Urteil vom 16. Juni 2017 - 12 K 483.16 A -, Rn. 36; OVG Saarland, Urteile vom 6. Juni 2017- 2 A 283/17 -, Rn. 23; und vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, Rn. 57, jeweils unter juris.

    Rn. 53 OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. Juni 2017- 2 A 283/17 -, Rn. 25; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016- 1 A 10922/16 -, Rn. 79; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016- 3 LB 17/16 -, alle unter juris.

    Rn. 55 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. Juni 2017- 2 A 283/17 - ; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - ; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017- 14 A 2023/16.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2017 - 4a K 5785/16.A -; anderer Ansicht: VGH Bayern, Urteil vom 12. Dezember 2016- 21 B 16.30372 - ; Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - ; VGHBaden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017- A 11 S 511/17 - ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. August 2017 - 18a K 4481/16.A -; alle juris.

    Rn. 69 Vgl. hierzu mit weiteren Erkenntnissen OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 6. Juni 2017- 2 A 283/17 -; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -; jeweils unter juris.

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