Rechtsprechung
| OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004
Berufungszulassungsantrag Irak - Jezide; interner Schutz; Tatsachenwürdigung - Wolters Kluwer
ABSCHIEBUNGSVERBOTE; BERUFUNG; GRUNDSATZRÜGE; INTERNE ALTERNATIVE; JEZIDE; KURDISTAN-IRAK; REPUBLIK IRAK; ZULASSUNG; Berufungszulassungsantr...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AsylG § 3e Abs. 1 ; AsylG § 78 Abs. 3 S. 1
Zurverfügungstehen internen Schutzes vor Verfolgung für Jeziden im kurdisch geprägten Teil des Irak; interner Schutz vor Verfolgung gemäß dem - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 27.09.2018 - 6 K 1381/17
- OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- OVG Saarland, 20.05.2019 - 2 A 194/19
Grundsätzliche Bedeutung einer Asylrechtssache; Abschiebungshindernis für junge …
Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18
Die im gerichtlichen Asylverfahren insoweit stark eingeschränkte Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG macht deutlich, dass die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO für sonstige verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit der "Einzelfallgerechtigkeit" im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien] Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). - OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18
Grundsatzbedeutung in Asylverfahren: Abschiebung in Drittstaat
Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18
Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, und vom 17.4.2019 - 2 A 82/18 und 2 A 50/18 -][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, und vom 17.4.2019 - 2 A 82/18 und 2 A 50/18 -] Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.[vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris][vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris] Auch daran mangelt es im vorliegenden Fall. - OVG Saarland, 02.05.2019 - 2 A 184/19
Asylverfahren Somalia - Subsidiärer Schutz und Rückkehr nach Mogadischu
Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.[vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, m.w.N.][vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, m.w.N.].
- OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 179/19
(Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …
Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18
Die im gerichtlichen Asylverfahren insoweit stark eingeschränkte Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG macht deutlich, dass die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO für sonstige verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit der "Einzelfallgerechtigkeit" im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien] Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). - OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19
(Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …
Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18
Die im gerichtlichen Asylverfahren insoweit stark eingeschränkte Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG macht deutlich, dass die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO für sonstige verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit der "Einzelfallgerechtigkeit" im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien] Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2019 - 13 A 4738/18
Gefahrerhöhendes Merkmal der Volkszugehörigkeit zu den Hazara im Falle der …
Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18
Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, und vom 17.4.2019 - 2 A 82/18 und 2 A 50/18 -][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, und vom 17.4.2019 - 2 A 82/18 und 2 A 50/18 -] Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.[vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris][vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris] Auch daran mangelt es im vorliegenden Fall. - OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19
(Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …
Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18
Die im gerichtlichen Asylverfahren insoweit stark eingeschränkte Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG macht deutlich, dass die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO für sonstige verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit der "Einzelfallgerechtigkeit" im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien] Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). - OVG Saarland, 28.03.2019 - 2 A 150/18
Grundsatzbedeutung in Asylverfahren
Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18
Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, und vom 17.4.2019 - 2 A 82/18 und 2 A 50/18 -][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, und vom 17.4.2019 - 2 A 82/18 und 2 A 50/18 -] Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.[vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris][vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris] Auch daran mangelt es im vorliegenden Fall. - OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 157/19
Keine Zulassung der Berufung wegen Grundsätzlichkeit der Frage, ob in Bulgarien …
Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18
Die im gerichtlichen Asylverfahren insoweit stark eingeschränkte Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG macht deutlich, dass die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO für sonstige verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit der "Einzelfallgerechtigkeit" im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien] Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). - OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 161/19
(Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …
Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18
Die im gerichtlichen Asylverfahren insoweit stark eingeschränkte Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG macht deutlich, dass die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO für sonstige verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit der "Einzelfallgerechtigkeit" im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien] Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
- OVG Saarland, 16.09.2021 - 2 A 169/21
Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien
Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.[vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 - und vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, m.w.N.; juris][vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 - und vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, m.w.N.; juris] Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. - OVG Saarland, 29.09.2022 - 2 A 187/22
Anforderungen an Zulassungsantrag im Asylverfahren
Rn. 20 Ob jemand in einem anderen Landesteil Schutz und Zuflucht finden kann, ist nicht allein von den jeweiligen politischen Verhältnissen und einer Zugriffsmöglichkeit des Verfolgers, sondern häufig auch von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Überleben ermöglichen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 -,][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 -,] Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen jedoch keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), und vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), und vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)]. - OVG Saarland, 29.10.2021 - 2 A 203/21
Antrag auf Berufungszulassung, Syrien, Flüchtlingseigenschaft, Wehrdienst, …
Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.[vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 - und vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, m.w.N.; juris][vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 - und vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, m.w.N.; juris] Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. - OVG Saarland, 29.10.2021 - 2 A 139/21
Antrag auf Berufungszulassung, Syrien, Flüchtlingseigenschaft, Wehrdienst, …
Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.[vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 - und vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, m.w.N.; juris][vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 - und vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, m.w.N.; juris] Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. - OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 A 186/21
Inländische Fluchtalternative im Libanon
Rn. 11 Ob jemand in einem anderen Landesteil Schutz und Zuflucht finden kann, ist im Übrigen nicht allein von den jeweiligen politischen Verhältnissen und einer Zugriffsmöglichkeit des Verfolgers, sondern häufig auch von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Überleben ermöglichen.[vgl. zur fehlenden Grundsätzlichkeit der Frage, ob Jeziden im Irak interner Schutz zur Verfügung steht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 -,][vgl. zur fehlenden Grundsätzlichkeit der Frage, ob Jeziden im Irak interner Schutz zur Verfügung steht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 -,] Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen aber keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)].
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