Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 13.05.2022 - 2 A 418/21 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
GG Art. 33 Abs. 2
Schadenersatz; verspätete Beförderung
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07
Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt; …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.05.2022 - 2 A 418/21
Rn. 11 Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher 13 höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194).
Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).
- BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14
Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung; …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.05.2022 - 2 A 418/21
Rn. 8 Ausgehend vom Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris Rn. 21) von den für die Auswahlentscheidung (für ein Beförderungsamt) verantwortlichen Beamten verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden.Selbst wenn man aus ihrem Vorbringen die Frage ableiten wollte, ob und unter welchen Umständen ein Bewerber, der schuldhaft verspätet befördert wird, Schadensersatz gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen kann, ist diese - wie unter 2. dargelegt - bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris), soweit sie sich allgemein und nicht einzelfallbezogen beantworten lässt.
- BVerfG, 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07
Beamtenrecht: Beförderung eingeschränkt polizeidienstfähiger Beamter // …
Auszug aus OVG Sachsen, 13.05.2022 - 2 A 418/21
Sie hätte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - und den nachfolgend ergangenen Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - 2 B 340/15 - kennen müssen; zudem sei sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verwendung der Klägerin seit 2013 nicht mit einer Dienstpostenübertragung verbunden gewesen sei.Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung, die Klägerin trotz ihrer Platzziffer von der Beförderung zum Stichtag 1. August 2018 auszuschließen, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - juris nicht zur Kenntnis genommen.
- OVG Sachsen, 01.06.2016 - 2 B 340/15
Beförderung; Dienstunfähigkeit; Freihaltung einer Planstelle
Auszug aus OVG Sachsen, 13.05.2022 - 2 A 418/21
Sie hätte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - und den nachfolgend ergangenen Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - 2 B 340/15 - kennen müssen; zudem sei sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verwendung der Klägerin seit 2013 nicht mit einer Dienstpostenübertragung verbunden gewesen sei.Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - 2 B 340/15 -, juris, der zudem mit weiterem Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - 2 B 214/17 -, juris bestätigt wurde.
- OVG Sachsen, 16.09.2019 - 2 B 402/18
Streitwertbeschwerde; Statthaftigkeit
Auszug aus OVG Sachsen, 13.05.2022 - 2 A 418/21
Die Klägerin nahm daraufhin erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 19. Oktober 2018 - 3 L 1083/18 - und Senatsbeschl. v. 18. Juli 2019 - 2 B 402/18 -).Die Beklagte wiederholt hier ihr Vorbringen aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sich der Senat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 B 402/18 - auseinandergesetzt hat und auf den verwiesen wird.
- OVG Sachsen, 12.09.2017 - 2 B 214/17
Beförderung; eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit
Auszug aus OVG Sachsen, 13.05.2022 - 2 A 418/21
Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - 2 B 340/15 -, juris, der zudem mit weiterem Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - 2 B 214/17 -, juris bestätigt wurde.
- VG Düsseldorf, 20.12.2023 - 2 K 8717/21
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung, kein Ausschluss gemäß § 839 Abs. 3 …
Rn. 52 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 19 und vom 25. Februar 2010 - 2 C 22/09 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 6 A 2199/12 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 5. November 2012 - 6 A 715/11 -, juris, Rn. 39; Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1134/17 -, juris, Rn. 99; OVG Sachsen, Beschluss vom 13. Mai 2022 - 2 A 418/21 -, juris, Rn. 8 f.
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