Rechtsprechung
| BGH, 22.07.2009 - 2 ARs 262/09, 2 AR 156/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 42 Abs. 3 JGG
Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG (Wohnsitzwechsel) - openjur.de
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
JGG § 42 Abs. 3
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit eines Wohnortwechsels als Voraussetzung für die Abgabe einer Sache an ein anderes Amtsgericht
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Limburg, 19.03.2009 - 56 Ds 4 Js 14984/08
- BGH, 22.07.2009 - 2 ARs 262/09, 2 AR 156/09
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.09.2008 - 2 ARs 330/08
Zuständigkeitsbestimmung (Verlegung des Aufenthalts)
Auszug aus BGH, 22.07.2009 - 2 ARs 262/09
Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Bad Segeberg liegen nicht vor, da der Angeklagte seinen Wohnsitz nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. BGHSt 13, 208 ff. ; Senat , Beschluss vom 3. September 2008 - 2 ARs 330/08) - nach Erhebung der Anklage gewechselt hat.
- BGH, 22.07.2009 - 2 ARs 261/09
Unzweckmäßige Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG (sich aufdrängende …
Zwar steht einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - anders als in der vom Senat gleichzeitig entschiedenen, denselben Angeklagten betreffende Sache 2 ARs 262/09 (Amtsgericht Limburg 56 Ds - 4 Js 14984/08) - hier nicht entgegen, dass der Aufenthaltswechsel des Angeklagten bereits vor Anklageerhebung stattgefunden hatte. - BGH, 22.07.2009 - 2 AR 155/09 Zwar steht einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - anders als in der vom Senat gleichzeitig entschiedenen, denselben Angeklagten betreffende Sache 2 ARs 262/09 (Amtsgericht Limburg 56 Ds - 4 Js 14984/08) - hier nicht entgegen, dass der Aufenthaltswechsel des Angeklagten bereits vor Anklageerhebung stattgefunden hatte.
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