Rechtsprechung
| BGH, 21.12.2023 - 2 ARs 473/23, 2 AR 213/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 42 JGG
Örtliche Zuständigkeit (JGG; Verfahrensabgabe: Wechsel des Wohnsitzes des Angeklagten, gemeinschaftliches oberes Gericht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache
- datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.08.2021 - 2 ARs 200/21
Örtliche Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren: Abgabe der Jugendstrafsache wegen …
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - 2 ARs 473/23
Dem Abgabebeschluss lässt sich nicht entnehmen, ob dem Amtsgericht Gießen bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht, und es sein Ermessen entsprechend ausgeübt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2021 - 2 ARs 200/21, juris Rn. 6). - BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58
Abgabe des Verfahrens nach Anklageerhebung im Falle eines Wechsels des …
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - 2 ARs 473/23
"Der Abgabe steht bereits entgegen, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 1959 - 2 ARs 158/58, NJW 1959, 1834 (1836);… vom 18. Dezember 2013 - 2 ARs 432/13, juris Rn. 1). - BGH, 18.12.2013 - 2 ARs 432/13
Voraussetzungen für eine Verfahrensabgabe
Auszug aus BGH, 21.12.2023 - 2 ARs 473/23
"Der Abgabe steht bereits entgegen, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 1959 - 2 ARs 158/58, NJW 1959, 1834 (1836); vom 18. Dezember 2013 - 2 ARs 432/13, juris Rn. 1).
- BGH, 17.07.2024 - 2 ARs 210/24
Aufhebung des Abgabebeschlusses
Der Abgabe steht bereits entgegen, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1959 - 2 ARs 158/58, NJW 1959, 1834, 1836 und vom 21. Dezember 2023 - 2 ARs 473/23, Rn. 6 mwN).
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