Rechtsprechung
| BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 324/13, 2 AR 227/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 356a StPO
Unbegründete Anhörungsrüge - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden - 1 Ws 177/13
- BGH, 24.10.2013 - 2 ARs 324/13, 2 AR 227/13
Wird zitiert von ...
- OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13
Befassen des Gerichts mit der Sache bei Aktenkundigkeit von Tatsachen bzgl. …
Rn. 4 Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - hier die Widerrufsentscheidung -, wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1984, 525; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach juris).Das Befasstsein dieser Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1997, 406; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach juris).
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