Rechtsprechung
| BGH, 28.04.2004 - 2 ARs 80/04, 2 AR 67/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,13412) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO
Verwerfung einer Richterablehnung als unzulässig (Ablehnung nach abschließender Sachentscheidung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 33 a
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach Erlass einer Abschlussentscheidung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 26a
Befangenheitsantrag nach der Abschlussentscheidung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Trier, 10.02.2004 - 5 Qs 169/03
- OLG Koblenz, 10.02.2004 - 1 Ws 63/04
- BGH, 28.04.2004 - 2 ARs 80/04, 2 AR 67/04
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.08.1993 - 3 StR 277/93
Ablehnung eines Richters nach dem letzten Wort des Angeklagten - Ablehnung der …
Auszug aus BGH, 28.04.2004 - 2 ARs 80/04
Eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ist jedenfalls nach Erlaß der Abschlußentscheidung nicht mehr zulässig (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 2001, 130; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 1, 5 und 8). - BGH, 06.08.1997 - 3 StR 337/96
Auszug aus BGH, 28.04.2004 - 2 ARs 80/04
Eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ist jedenfalls nach Erlaß der Abschlußentscheidung nicht mehr zulässig (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 2001, 130; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 1, 5 und 8). - BGH, 07.12.1988 - 4 StR 545/88
Möglichkeit der nachträglichen Ablehnung eines Richters
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.