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Rechtsprechung
   BGH, 08.06.2010 - 2 ARs 107/10, 2 AR 58/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13970
BGH, 08.06.2010 - 2 ARs 107/10, 2 AR 58/10 (https://dejure.org/2010,13970)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2010 - 2 ARs 107/10, 2 AR 58/10 (https://dejure.org/2010,13970)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2010 - 2 ARs 107/10, 2 AR 58/10 (https://dejure.org/2010,13970)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 33a StPO
    Anhörungsrüge

  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anhörungsrüge wegen Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen zum Nachteil des Verurteilten ohne seine Anhörung und Übergehen des zu berücksichtigenden Vorbringens des Verurteilten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 33a
    Anhörungsrüge wegen Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen zum Nachteil des Verurteilten ohne seine Anhörung und Übergehen des zu berücksichtigenden Vorbringens des Verurteilten

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • OLG Celle - 1 Ws 85/10
  • BGH, 08.06.2010 - 2 ARs 107/10, 2 AR 58/10
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 22.05.2020 - 4d Ws 84/20

    Unzulässige Anhörungsrüge im Klageerzwingungsverfahren wegen vermeintlich …

    Rn. 4 Der mit § 33a StPO eröffnete Rechtsbehelf setzt zunächst voraus, dass ein Gericht zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist (BVerfG NJW 1976, 1837), oder zu berücksichtigendes Vorbringen grundlos übergangen hat (BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - 2 ARs 107/10, 2 AR 58/10 [BeckRS 2010, 14536]).
  • OLG München, 16.07.2020 - 4d Ws 137/20

    Unzulässige Anhörungsrüge

    Rn. 5 Der mit § 33a StPO eröffnete Rechtsbehelf setzt zunächst voraus, dass ein Gericht zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist (BVerfG NJW 1976, 1837; BGH NJW 1999, 2290), oder zu berücksichtigendes Vorbringen grundlos übergangen hat (BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - 2 ARs 107/10, 2 AR 58/10 [BeckRS 2010, 14536]; BVerfG Beschluss vom 04.09.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 [BeckRS 2010, 51387]).
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