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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.2012 - 2 ARs 223/12, 2 AR 139/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,19050
BGH, 27.06.2012 - 2 ARs 223/12, 2 AR 139/12 (https://dejure.org/2012,19050)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2012 - 2 ARs 223/12, 2 AR 139/12 (https://dejure.org/2012,19050)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12, 2 AR 139/12 (https://dejure.org/2012,19050)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 42 JGG
    Zuständigkeitsbestimmung (Wohnsitzverlegung; Übernahme ohne erforderliche Voraussetzung, Bindungswirkung)

  • lexetius.com

Verfahrensgang

  • AG Köln - 650 Ls 20/12
  • BGH, 27.06.2012 - 2 ARs 223/12, 2 AR 139/12
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.04.1993 - 2 ARs 115/93

    Feststellung der Zuständigkeit eines Jugendgerichts - Abgabe des Verfahrens vor …

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - 2 ARs 223/12
    Eine trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1993 - 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 1).
  • BGH, 10.10.2018 - 2 ARs 271/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Eine trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. BGH…, Beschluss vom 28. April 1993 - 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 1; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12;… Eisenberg JGG 20. Auflage § 42 Rn. 24;… Diemer/Schatz/Sonnen JGG 7. Auflage § 42 Rn. 34).'.
  • BGH, 26.06.2014 - 2 ARs 114/14

    Zuständiges Gericht

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat, was dazu führen würde, dass das Amtsgericht Günzburg von vornherein nicht zuständig wäre und der Übernahmebeschluss damit auch keine Bindungswirkung hätte (siehe Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12).".
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