Rechtsprechung
| BGH, 13.07.1990 - 2 ARs 266/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Abgabe eines Verfahrens bein Nichtvorliegen sachlicher Vorteile
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 10.11.1999 - 2 ARs 392/99
Zulässigkeit der Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG
Rn. 2 Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (BGHSt 13, 186, 190; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90). - BGH, 22.10.1999 - 2 ARs 407/99
Zulässigkeit einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3, S. 1 JGG
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90). - BGH, 29.11.1999 - 2 ARs 449/99
Abgabebeschluß nach § 42 Abs. 3 S. 2 JGG
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90).
- BGH, 29.11.1999 - 2 AR 220/99
Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht - Prozeßökonomie - Anreise des Zeugen - …
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90). - BGH, 10.11.1999 - 2 AR 181/99
Zuständigkeit des Amtsgerichts - Abgabe des Verfahres - Wohnsitzgericht
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (BGHSt 13, 186, 190; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90). - BGH, 22.10.1999 - 2 AR 194/99
Abgabe des Verfahrens - Verzögerung
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90).
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