Rechtsprechung
| BGH, 11.09.2002 - 2 ARs 267/02, 2 AR 139/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 462 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 StPO
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Fortbestehen der Konzentrationswirkung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 462 a Abs. 4; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
- Wolters Kluwer
Strafaussetzung - Bewährung - Zuständigkeit - Strafvollstreckungskammer - Drogenentwöhnung - Therapie - Fortsetzungszuständigkeit - Konzentrationsprinzip - Reststrafenaussetzung - Befasstsein - Örtliche Zuständigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462 a Abs. 1
Ende der Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Osnabrück, 15.12.2000 - 49 BRs 7/02
- AG Osnabrück, 15.12.2000 - 49 Ds 2 Js 17157/00
- BGH, 11.09.2002 - 2 ARs 267/02, 2 AR 139/02
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.09.2002 - 2 AR 139/02
Strafaussetzung - Bewährung - Nachträglch - Zuständigkeit - …
Auszug aus BGH, 11.09.2002 - 2 ARs 267/02
2 ARs 267/02 2 AR 139/02.
- OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03
Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit; Befasstsein; Zuständigkeitswechsel
Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in den Fällen, in denen das Gericht des ersten Rechtszuges nach vorangegangener Zurückstellung der Strafvollstreckung aufgrund der besonderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (§ 36 Abs. 2 BtMG ) die Vollstreckung des Restes der gegen einen Verurteilten verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, die Strafvollstreckungskammer und nicht das Gericht des ersten Rechtzuges für die infolge dieser Strafrestaussetzung anfallenden Nachtragsentscheidungen zuständig ist (BGH, NStZ 1991, 355 ; NStZ-RR 1996, 56 ; NStZ-RR 2001, 343 ; NStZ 2001, 110 ; BGH, Beschluss vom 11.09.2002 - 2 ARs 267/02 und Beschluss vom 10.04.2002, 2 ARs 88/02), und zwar unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (…BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, NStZ-RR 2001, 343 ; BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - 2 ARs 88/02).Deren Fortwirkungszuständigkeit gem. § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO ist unbeschadet der zwischenzeitlichen Durchführung einer stationären Drogenentwöhnungstherapie bestehen geblieben (BGH, Beschluss vom 11.09.2002 - 2 ARs 267/02 -) und endet erst mit der vollständigen Erledigung der Vollstreckung aller Strafen hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ggf. auch aufgrund des Konzentrationsprinzips (§ 462 a Abs. 4 StPO ) entstanden ist oder aber mit der Aufnahme der Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer (ebda.).
- BGH, 11.09.2002 - 2 AR 139/02
Strafaussetzung - Bewährung - Nachträglch - Zuständigkeit - …
2 ARs 267/02 2 AR 139/02.
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