Rechtsprechung
| BGH, 16.01.2004 - 2 ARs 417/03, 2 AR 275/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 463 Abs. 6 StPO; § 462 a Abs. 1 und 4 StPO; § 14 StPO
Zuständigkeitsbestimmung; Führungsaufsicht - bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 463 Abs. 6; ; StPO § 462 a Abs. 1; ; StPO § 462 a Abs. 4; ; StGB § 68 d
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts für die Führungsaufsicht mit Aufnahme eines Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt; Zuständigkeit der Kammer bei Nichtanstehen von konkreten Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Augsburg - 2 NöStVK 531/98
- LG Berlin - 546 StVK 762/03
- BGH, 16.01.2004 - 2 ARs 417/03, 2 AR 275/03
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 328/00
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Auszug aus BGH, 16.01.2004 - 2 ARs 417/03
"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B. ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO für die Führungsaufsicht und etwaige gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden; darauf, daß zur Zeit konkrete Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht anstehen, kommt es entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nicht an (vgl. Senatsentscheidung NStZ 2001, 165 m.w.N.).". - BGH, 16.01.2004 - 2 AR 275/03
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts für die …
Auszug aus BGH, 16.01.2004 - 2 ARs 417/03
2 ARs 417/03 2 AR 275/03.
- KG, 02.06.2022 - 4 ARs 5/22
Sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die …
Rn. 4 1. Die von der Strafvollstreckungskammer angesprochene Frage ist in der Vergangenheit bereits wiederholt, gerade auch von Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Berlin (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2008, 124; Beschluss vom 16. Januar 2004 - 2 ARs 417/03 - [juris]; KG, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 ARs 40/07 -), aufgeworfen worden.Rn. 5 Die aufgrund des Konzentrationsprinzips gegebene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, die jene des Gerichts des ersten Rechtszuges stets verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 2 ARs 197/18 - und 17. Mai 2000 - 2 ARs 120/00 - [beide bei juris m.w.N.]), ist (allein) durch die Aufnahme in den Strafvollzug unabhängig davon eingetreten, ob während der Zeit der Inhaftierung des Verurteilten eine konkrete Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache zu treffen war (vgl. BGH NStZ 2000, 111; 2001, 165; NStZ-RR 2008, 124; StraFo 2007, 257; Beschlüsse vom 16. Januar 2004 - 2 ARs 417/03 - und 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99 - [beide bei juris]; OLG Düsseldorf JMBl NW 2002, 114; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 157 (mit näherer Begründung); OLG Hamm NStZ 2012, 711; KG, Beschlüsse vom 12. Januar 2015 - 5 Ws 66/14 - und 31. Oktober 2007 - 2 ARs 40/07 -).
- BGH, 16.01.2004 - 2 AR 275/03
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts für die …
2 ARs 417/03 2 AR 275/03.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".