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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.2025 - 2 ARs 446/24, 2 AR 278/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,6739
BGH, 26.02.2025 - 2 ARs 446/24, 2 AR 278/24 (https://dejure.org/2025,6739)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2025 - 2 ARs 446/24, 2 AR 278/24 (https://dejure.org/2025,6739)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2025 - 2 ARs 446/24, 2 AR 278/24 (https://dejure.org/2025,6739)
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  • HRR Strafrecht

    § 42 Abs. 3 JGG
    Zuständigkeitsbestimmung (Jugendrichter; Ermessen: Begründung, Verfahrensökonomie)

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.06.2021 - 2 ARs 131/21

    Abgabe der Sache

    Auszug aus BGH, 26.02.2025 - 2 ARs 446/24
    Bei einer Abgabe müssten - worauf das Amtsgericht Germersheim zutreffend hinweist - im Rahmen der Beweisaufnahme Zeugen aus dem Raum Hagen aufwändig nach Germersheim anreisen, während eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hagen nur für die (fast volljährige) Angeklagte selbst einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge hätte, der ihr ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, NStZ-RR 2021, 294 f.).
  • BGH, 04.08.2021 - 2 ARs 200/21

    Örtliche Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren: Abgabe der Jugendstrafsache wegen …

    Auszug aus BGH, 26.02.2025 - 2 ARs 446/24
    Rn. 6 "Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 24. April 2024 lässt bereits nicht erkennen, ob sich die Jugendrichterin bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2021 - 2 ARs 200/21).
  • BGH, 26.03.2026 - 2 ARs 64/26
    Darüber hinaus hat eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Magdeburg soweit ersichtlich nur für den (inzwischen) volljährigen Angeklagten einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 2 ARs 446/24).".
  • BGH, 12.02.2026 - 2 ARs 4/26
    "Der Abgabebeschluss lässt bereits nicht erkennen, ob sich der Jugendrichter bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2025 - 2 ARs 446/25 [richtig: 2 ARs 446/24] - und 3. Dezember 2025 - 2 ARs 390/25).
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