Rechtsprechung
| BGH, 12.03.2019 - 2 ARs 69/19, 2 AR 48/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 15 StPO
Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts (Zuständigkeit für die Übertragungsentscheidung; Auslegungsgrundsätze; Maßstab für eine Verlegung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverfahren: Voraussetzungen für die Übertragung der Verhandlung und Entscheidung einer Sache auf ein eigentlich nicht zuständiges Gericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 15 Alt 1 StPO, § 166 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Strafverfahren: Voraussetzungen für die Übertragung der Verhandlung und Entscheidung einer Sache auf ein eigentlich nicht zuständiges Gericht - IWW
- Wolters Kluwer
Antrag eines Angeklagten auf Übertragung des Gerichtsstands gemäß § 15 StPO durch den Bundesgerichtshof auf ein Landgericht außerhalb der Bundesländer Sachsen, Thüringen und Brandenburg; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Übertragung des Gerichtsstands wegen Gefährdung ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 15
Antrag eines Angeklagten auf Übertragung des Gerichtsstands gemäß § 15 StPO durch den Bundesgerichtshof auf ein Landgericht außerhalb der Bundesländer Sachsen, Thüringen und Brandenburg; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Übertragung des Gerichtsstands wegen Gefährdung ... - datenbank.nwb.de
Strafverfahren: Voraussetzungen für die Übertragung der Verhandlung und Entscheidung einer Sache auf ein eigentlich nicht zuständiges Gericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Prozess gegen syrischen Staatsangehörigen wegen Totschlags verbleibt in Sachsen
- lto.de (Kurzinformation)
Gerichtsstand Chemnitz: Prozess gegen Syrer bleibt in Sachsen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Prozess gegen syrischen Staatsangehörigen wegen Totschlags verbleibt in Sachsen
Besprechungen u.ä.
- Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)
Pauschale Befürchtung eines rechtsgerichteten politischen Klimas in einem Bundesland rechtfertigt keine Prozessverlegung
Verfahrensgang
- LG Chemnitz - 210 Js 27835/18
- BGH, 12.03.2019 - 2 ARs 69/19, 2 AR 48/19
- LG Chemnitz, 22.08.2019 - 1 Ks 210 Js 27835/18
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 14/20
Papierfundstellen
- StV 2020, 810
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.04.2002 - 3 ARs 17/02
Prozeß gegen mutmaßliche Al - Quaida - Terroristen verbleibt in Frankfurt
Auszug aus BGH, 12.03.2019 - 2 ARs 69/19
Eine Verlegung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn die Gefahr ihren Ursprung gerade in der Durchführung der Verhandlung vor dem an sich zuständigen Gericht hat und nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zuständigkeitssystem beseitigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2002 - 3 ARs 17/02, BGHSt 47, 275). - BGH, 21.03.2007 - 2 ARs 107/07
Übertragung einer Sache an ein anderes Gericht (rechtliche Verhinderung; …
Auszug aus BGH, 12.03.2019 - 2 ARs 69/19
Soll - wie hier - die Sache einem Landgericht außerhalb des Bezirks des übergeordneten Oberlandesgerichts übertragen werden, so muss das Gericht entscheiden, das sowohl dem verhinderten wie auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist, mithin der Bundesgerichtshof (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2007 - 2 ARs 107/07, NStZ 2007, 475). - BGH, 15.10.1968 - 2 ARs 291/68
Ergehen eines Strafurteils in Abwesenheit des Angeklagten - Antrag auf …
Auszug aus BGH, 12.03.2019 - 2 ARs 69/19
Das zuständige Gericht ist auch nicht daran gehindert, die Hauptverhandlung, wenn es dies nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten erachtet, sogar im Ganzen außerhalb seines Bezirks durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 1968 - 2 ARs 291/68, BGHSt 22, 250).
- BGH, 09.12.2021 - 2 ARs 234/21
Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts …
Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 15 StPO, die wegen des damit verbundenen Eingriffs in das mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip des gesetzlichen Richters restriktiv zu handhaben ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 ARs 69/19, juris Rn. 7 mwN), gegeben sein könnten.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".