Rechtsprechung
| BGH, 13.03.2018 - 2 ARs 70/18, 2 AR 49/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG
Entscheidung über die Zuständigkeit - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit des Abgabebeschlusses des AG Grevenbroich an das AG Rheine in einer Jugendstrafsache wegen örtlicher Unzuständigkeit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JGG § 42 Abs. 3 S. 2
Rechtmäßigkeit des Abgabebeschlusses des AG Grevenbroich an das AG Rheine in einer Jugendstrafsache wegen örtlicher Unzuständigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters - und der Umzug bereits vor Anklage
Verfahrensgang
- AG Rheine - 29 AR 2/18
- AG Grevenbroich, 20.09.2017 - 24 Ds 93/17
- AG Grevenbroich, 20.09.2017 - 601 Js 515/17
- BGH, 13.03.2018 - 2 ARs 70/18, 2 AR 49/18
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.03.2014 - 2 ARs 7/14
Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache (mangelnder Aufenthaltswechsel)
Auszug aus BGH, 13.03.2018 - 2 ARs 70/18
"Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 ARs 7/14, juris Rn. 1).
- AG Berlin-Charlottenburg, 20.02.2019 - 75 C 53/18
Wohngeldschulden - Haftung eines Wohnungseigentümers
Durch Beschluss des Kammergerichts vom 28. September 2018 (2 AR 49/18) hat dieses das Amtsgericht Charlottenburg als zuständiges Gericht bestimmt.Der diesbezügliche Verweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin ist entsprechend der Entscheidung des Kammergerichts vom 28. September 2018 (2 AR 49/18) für das hiesige Gericht bindend.
- BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 255/23
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Jugendsache: …
Abgesehen davon, dass schon unklar ist, ob der Angeklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Offenburg nicht bereits vor der Anklageerhebung gewechselt hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 2 ARs 257/09 und vom 13. März 2018 - 2 ARs 70/18) kommt eine Abgabe des Verfahrens nur dann in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist.
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