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Rechtsprechung
   BGH, 13.03.2018 - 2 ARs 70/18, 2 AR 49/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,6427
BGH, 13.03.2018 - 2 ARs 70/18, 2 AR 49/18 (https://dejure.org/2018,6427)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2018 - 2 ARs 70/18, 2 AR 49/18 (https://dejure.org/2018,6427)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2018 - 2 ARs 70/18, 2 AR 49/18 (https://dejure.org/2018,6427)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG
    Entscheidung über die Zuständigkeit

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG, § 42 Abs. 3 JGG

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Abgabebeschlusses des AG Grevenbroich an das AG Rheine in einer Jugendstrafsache wegen örtlicher Unzuständigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 42 Abs. 3 S. 2
    Rechtmäßigkeit des Abgabebeschlusses des AG Grevenbroich an das AG Rheine in einer Jugendstrafsache wegen örtlicher Unzuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters - und der Umzug bereits vor Anklage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.2014 - 2 ARs 7/14

    Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache (mangelnder Aufenthaltswechsel)

    Auszug aus BGH, 13.03.2018 - 2 ARs 70/18
    "Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 ARs 7/14, juris Rn. 1).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 20.02.2019 - 75 C 53/18

    Wohngeldschulden - Haftung eines Wohnungseigentümers

    Durch Beschluss des Kammergerichts vom 28. September 2018 (2 AR 49/18) hat dieses das Amtsgericht Charlottenburg als zuständiges Gericht bestimmt.

    Der diesbezügliche Verweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin ist entsprechend der Entscheidung des Kammergerichts vom 28. September 2018 (2 AR 49/18) für das hiesige Gericht bindend.

  • BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 255/23

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Jugendsache: …

    Abgesehen davon, dass schon unklar ist, ob der Angeklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Offenburg nicht bereits vor der Anklageerhebung gewechselt hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 2 ARs 257/09 und vom 13. März 2018 - 2 ARs 70/18) kommt eine Abgabe des Verfahrens nur dann in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist.
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