Rechtsprechung
| BAG, 24.09.1959 - 2 AZR 28/57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ausschlußklausel des Manteltarifvertrages - Hessischer Braunkohlenbergbau - Lohnansprüche - Hauer - Gedingerichtsatz - Durchschnittsverdienst - Lohnabrechnungszeitraum - Betriebsort - Vorsätzliche Zurückhaltung - Minderleistungsfähigkeit - Minderentlohnung
Verfahrensgang
- LAG Hessen, 02.10.1956 - IV LA 324/56
- BAG, 24.09.1959 - 2 AZR 28/57
Papierfundstellen
- BAGE 8, 112
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BAG, 10.10.1957 - 2 AZR 48/55
Verhandlungsprotokolle der Tarifpartner - Auslegung des Tarifvertrages - …
Auszug aus BAG, 24.09.1959 - 2 AZR 28/57
In gleicher Dichtung hat der Senat bereits mit Urteil vorn 10. Oktober 1957 (AP Nr. 12 zu § 1 TVG Auslegung) zu der fast wortgleichen Vorschrift des § 33 MTV für die Arbeiter im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 7. April 1953 entschieden.
- BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
Tarifliche Erweiterung der Beteiligung des Betriebsrats
Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit der Erweiterung grundsätzlich bejaht (BAG Urteil vom 8. Oktober 1959 - 2 AZR 503/56 - AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG und Urteil vom 24. September 1959 - 2 AZR 28/57 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Akkordlohn sowie LAG Berlin Urteil vom 18. März 1964 - 1 Sa 4/64 - SAE 1965, 12 ff.).Gerade weil dasselbe Problem bereits für das BetrVG 1952 kontrovers diskutiert worden und dem Gesetzgeber des BetrVG 1972 darüber hinaus bekannt gewesen ist, daß das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen die Erweiterung und Verstärkung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag für zulässig gehalten hatte (Entscheidungen vom 8. Oktober 1959 - 2 AZR 503/56 - AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG und vom 24. September 1959 - 2 AZR 28/57 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Akkordlohn), hätte es der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn er die Erweiterung der Mitwirkungsrechte durch Tarifvertrag untersagen wollte.
- BAG, 23.03.1962 - 1 ABR 7/60
Mitbestimmungspflichtige Angelegenheit - Regelung durch Tarifvertrag - …
In allen Angelegenheiten des § 56 Abs. 1 BetrVG und damit auch in der hier umstrittenen Frage der Regelung der Akkord- und Stücklohnsätze (§ 56 Abs. 1 Buchst, g BetrVG) haben es die Tarifparteien in der Hand, selbst die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zu regeln; eine solche tarifliche Regelung hat zur Folge, daß, soweit die Regelung reicht, die gesetzliche Regelung des § 56 BetrVG ausscheidet Liese Auffassung wird, soweit ersichtlich, einhellig im Schrifttum vertreten (…vgl. z.B. Bietz, -etrVG, 3. Aufl., § 56 Ann " 5 und 5a;… Erdmann, BetrVG, 2. Aufl ,, § 56 Anm. 2; Fitting- Kracgoloh, BetrVG, 5" Aufl , § 56 Anm. 9 und 10; Galperin-Siebert, BetrVG, § 56 Anm. 14;… Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeit srechts, 6. Aufl.., B d . II S 834; zum Teil mit weiteren Hinweisen) Soweit der erkennende Senat (BAG 2, 165 /T67/' = AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG) und der Zweite Senat (BAG 8, 112 /T21/ - Nr. 11 zu § 611 BGB Akkordlohn sowie BAG 8, 143 /T53/ = AP Hr. 14 zu § 56 BetrVG) in ihren Ausführungen zur Bedeutung der Eingangsworte des § 56 Abs. 1 BetrVG dahin verstanden werden könnten, daß eine tarifliche Regelung des MitbeStim mung: r seht s des Betriebsrats (und nicht eine tarifliche Regelung der in i! 56 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten) gemeint sei, braucht hierauf im Rahmen dieses Beschlusses nicht eingegangen zu werden.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".