Rechtsprechung
| BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90, 2 AZR 353/90 (A) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Feststellung des genauen Beendigungstermins einer Kündigung und Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigung - Wirksamkeit einer Kündigung trotz Fehlens der Sozialdaten im Anhörungsschreiben des Arbeitnehmers i.R.d. Kündigungsschutzes - Voraussetzungen an den Erwerb ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 25.07.1989 - 17 Ca 401/88
- LAG Hessen, 16.03.1990 - 6 Sa 1298/89
- BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90, 2 AZR 353/90 (A)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (12)
- BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88
Arbeitnehmer als Bestandteil eines Betriebes - Feststellung der Auflösung eines …
Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90
Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP, aa0, zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), ggf. auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB).In der Entscheidung vom 29. September 1988 (aaO) hat der Senat ausgeführt, für Dienstleistungsbetriebe, die mit den Kunden langfristige Dienst- oder Werkverträge abschließen - z. B. ein Bewachungsunternehmen -, reiche es für die Annahme eines Betriebsüberganges nicht aus, wenn der neue Unternehmer nur die für die Bewachung des Objektes verwendeten sächlichen Betriebsmittel von dem früheren Unternehmer übernehme sowie die Mehrheit der bisher dort tätigen Arbeitnehmer einstelle.
In der Entscheidung vom 29. September 1988 (aaO) hat der Senat dies bei der Neuerteilung eines Überwachungsauftrages deshalb verneint, weil es insoweit an einem Übergang von Kundenbeziehungen fehlte.
Mit der in der Entscheidung vom 29. September 1988 (aaO) angesprochenen "Freigabe der Kunden" ist der Senat, wie sich auch deutlich aus dem zitierten Urteil ergibt, von einem bewußten Zusammenwirken zwischen dem alten Betriebsinhaber und dem neuen Betriebsinhaber bei der Neuerteilung des Auftrages und damit der Überleitung des Substrats ausgegangen, sofern der bisherige Auftragsinhaber eine für die zukünftige Auftragsvergabe bestimmende Position besitzt.
Es kann dahinstehen, ob die Übernahme einer ganzen Belegschaft durch den Neuabschluß von Arbeitsverträgen ein Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs jedenfalls dann ist, wenn diese Belegschaft als solche über spezielle Kenntnisse verfügt (vgl. Staudinger/ Richardi, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 40 und das Senatsurteil vom 29. September 1988, aaO, zu A II 5 c, d der Gründe).
- BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 254/83
Betriebsübergang - Voraussetzungen
Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90
Die Arbeitnehmer selbst gehören nicht zum Betrieb i. S. von § 613 a BGB, wohl aber können im Einzelfall Fachkenntnisse eingearbeiteter Mitarbeiter in ihrer Bedeutung für die Fortführung des alten Betriebes im Vordergrund stehen (vgl. BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe).Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP, aa0, zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), ggf. auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB).
- BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83
Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang
Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB) gehören zu einem Betrieb i. S. von § 613 a Abs. 1 BGB nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, nicht auch die Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 22. Mai 1979 - 1 AZR 46/76 - DB 1979, 1751).Daran fehlt es, wenn er in diesem Zeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht und deswegen nur vorsorglich mit der Begründung kündigt, der Betrieb solle zu einem bestimmten Zeitpunkt stillgelegt werden, falls eine Veräußerung scheitere (so BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB).
- BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78
Pachtübernahme
Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB) gehören zu einem Betrieb i. S. von § 613 a Abs. 1 BGB nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, nicht auch die Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 22. Mai 1979 - 1 AZR 46/76 - DB 1979, 1751).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAGE 48, 376 = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB) genügt zur Annahme eines Rechtsgeschäfts auch der Vertrag zwischen dem Erwerber und einem Dritten, insbesondere einem Verpächter, sofern hierdurch die wesentlichen Betriebsmittel jedenfalls mittelbar übertragen werden.
- BAG, 29.10.1975 - 5 AZR 444/74
Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen
Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90
Das hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann (vgl. BAGE 27, 291, 295 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB). - BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
Betriebsübergang - Voraussetzungen
Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAGE 48, 376 = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB) genügt zur Annahme eines Rechtsgeschäfts auch der Vertrag zwischen dem Erwerber und einem Dritten, insbesondere einem Verpächter, sofern hierdurch die wesentlichen Betriebsmittel jedenfalls mittelbar übertragen werden. - BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 800/76
Leitende Angestellte - Zeitpunkt des Übergangs - Bestehende Arbeitsverhältnisse - …
Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90
Das hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann (vgl. BAGE 27, 291, 295 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB). - BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 652/85
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund dringender betrieblicher …
Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90
Sieht sich ein Unternehmer zu einer Stillegung durch außerbetriebliche Umstände gezwungen, so ist es für die Annahme einer ernsthaften Stillegungsabsicht unschädlich, wenn er sich vorbehält, seinen Entschluß nicht zu verwirklichen, wenn sich die Verhältnisse wider Erwarten anders als vorhersehbar entwickeln (vgl. BAGE 54, 215 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vgl. auch Hillebrecht, NZA 1989, Beilage 4 S. 10, 17). - BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 696/85
Betriebsübergang - Kriterien bei Einzelhandelsgeschäft
Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90
Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP, aa0, zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), ggf. auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB). - BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer
Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90
Im übrigen war der Rechtsstreit bis zur normativen Neuregelung der Kündigungsfristen längstens bis zum 30. Juni 1993 auszusetzen (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 -, auf dessen Begründung verwiesen wird), weil die Parteien auch im einschlägigen Tarifvertrag die verfassungswidrige Regelung des § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen haben. - BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 172/90
Betriebsübergang im Dienstleistungsgewerbe (Reinigungsarbeiten)
- BAG, 22.05.1979 - 1 AZR 46/76
- BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 37/93
Betriebsübergang; Übertragung einer Depotverwaltung
Die Urteile des Zweiten Senats vom 29. September 1988 (- 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB), vom 18. Oktober 1990 (- 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB) und vom 27. März 1991 (- 2 AZR 353/90 (A) - n.v.) führen zu keiner anderen Beurteilung. - BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94
Betriebsübergang: Übernahme eines Material- und Ersatzteillagers der US-Armee …
Werden im Dienstleistungsbereich wesentliche materielle Betriebsmittel, die die Ausübung des betreffenden Gewerbes im speziellen Fall notwendig ermöglichen, durch Rechtsgeschäft übernommen, so sind sie bei der erforderlichen Gesamtabwägung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. Teilurteil des Senats vom 27. März 1991 - 2 AZR 353/90 (A) -, n.v.).Vor allem in den Fällen, in denen die Vertragsbeziehung zu einem Kunden das wesentliche Betriebsmittel war, hat das Bundesarbeitsgericht bislang eine Betriebsschließung und eine anschließende Neueröffnung des Betriebes angenommen, wenn dieses Betriebsmittel dem bisherigen Betriebsinhaber durch eine Beendigung des Vertrages mit dem Kunden verlorenging und der neue Betriebsinhaber aufgrund einer Neuausschreibung einen neuen Vertrag über die entsprechende Dienstleistung mit dem Kunden abschloß (Senatsurteile vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB (Bewachungsvertrag); vom 27. März 1991 - 2 AZR 353/90 (A) -, n.v. (Flughafenreinigung) und vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB (nach Arbeitsstunden abgerechnete Arbeiten in der Spülküche eines Krankenhauses)).
- BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 86/94
Fortbestehen der Arbeitsverträge bei einem Betriebsübergang
Werden im Dienstleistungsbereich wesentliche materielle Betriebsmittel, die die Ausübung des betreffenden Gewerbes im speziellen Fall notwendig ermöglichen, durch Rechtsgeschäft übernommen, so sind sie bei der erforderlichen Gesamtabwägung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. Teilurteil des Senats vom 27. März 1991 - 2 AZR 353/90 (A) -, n.v.).Vor allem in den Fällen, in denen die Vertragsbeziehung zu einem Kunden das wesentliche Betriebsmittel war, hat das Bundesarbeitsgericht bislang eine Betriebsschließung und eine anschließende Neueröffnung des Betriebes angenommen, wenn dieses Betriebsmittel dem bisherigen Betriebsinhaber durch eine Beendigung des Vertrages mit dem Kunden verlorenging und der neue Betriebsinhaber aufgrund einer Neuausschreibung einen neuen Vertrag über die entsprechende Dienstleistung mit dem Kunden abschloß (Senatsurteile vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB (Bewachungsvertrag); vom 27. März 1991 - 2 AZR 353/90 (A) -, n.v. (Flughafenreinigung) und vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB (nach Arbeitsstunden abgerechnete Arbeiten in der Spülküche eines Krankenhauses)).
- BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 102/94 Werden im Dienstleistungsbereich wesentliche materielle Betriebsmittel, die die Ausübung des betreffenden Gewerbes im speziellen Fall notwendig ermöglichen, durch Rechtsgeschäft übernommen, so sind sie bei der erforderlichen Gesamtabwägung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. Teilurteil des Senats vom 27. März 1991 - 2 AZR 353/90 (A) -;, n.v.).
Vor allem in den Fällen, in denen die Vertragsbeziehung zu einem Kunden das wesentliche Betriebsmittel war, hat das Bundesarbeitsgericht bislang eine Betriebsschließung und eine anschließende Neueröffnung des Betriebes angenommen, wenn dieses Betriebsmittel dem bisherigen Betriebsinhaber durch eine Beendigung des Vertrages mit dem Kunden verlorenging und der neue Betriebsinhaber aufgrund einer Neuausschreibung einen neuen Vertrag über die entsprechende Dienstleistung mit dem Kunden abschloß (Senatsurteile vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB (Bewachungsvertrag); vom 27. März 1991 - 2 AZR 353/90 (A) -;, n.v. (Flughafenreinigung) und vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB (nach Arbeitsstunden abgerechnete Arbeiten in der Spülküche eines Krankenhauses)).
- BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90
Berücksichtigung von Sozialdaten durch den Betriebsrat bei Kündigung aller …
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung des Rechtsstreites bedarf es auch im Falle eines Klageerfolges keiner Aussetzung des Rechtsstreites bis zu einer normativen Neuregelung der Kündigungsvorschriften (vgl. dazu BAG Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 AZR 353/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). - LAG Baden-Württemberg, 22.11.1996 - 5 Sa 11/96
Bewertung der Neuvergabe eines Bewachungsauftrags als Betriebsübergang
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Feststellungsklage auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ; Betriebsübergang bei …
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